Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema Schulden.
Meine Schwester hat Schulden bei mir. Da ich das Geld nicht wirklich brauche, braucht sie es mir nicht zurückzubezahlen, wenn ich nicht zu Rentnerzeiten einmal in Not geraten sollte.
Sollte ich zuerst sterben, ist es sowieso egal.
Sollte meine Schwester vor mir sterben, werde ich der Alleinerbe sein. In diesem Falle muß ich dann wegen der rel. kleinen Freibeträge Erbschaftssteuer zahlen.
Meine Frage ist nun: Ist es möglich, die Höhe der Schulden aus der der zu versteuernden Erbmasse erbschaftssteuertechnisch legal auszugliedern indem man ein Schriftstück anfertigt, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, daß ein Teil des Erbes `(in Höhe der Schulden) formal sowieso mir gehört. Falls das möglich ist, wie muss das Schriftstück formuliert werden und reicht es, wenn es ohne Notar unterschrieben wird?
Es wäre prima, wenn der Anwalt den entscheidenden Satz vorformuliert.
Antwort geschrieben am 16.11.2010 23:31:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ich sehe keine Möglichkeit für eine solche Gestaltung, da in solchen Fällen § 10 Abs. 3 ErbStG (sog. Fortbestandsfiktion) immer anwendbar ist.
Diese Vorschrift besagt, dass die infolge des Anfalls durch vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen gelten.
Dies nennt man Konfusion.
Diese Konfusion verringert in dem Fall (beim Tode Ihrer Schwester) Ihr Vermögen: Es wird geschmälert, da Sie durch Konfusion die Forderung gegenüber Ihrer Schwester verlieren. Diese Konsequenzen der Vermögensnachfolge müssten bei der Ermittlung der steuerlichen Bereicherung auch dann berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz nicht besonders angesprochen wären mit der Folge, diese Schuld wäre abzuziehen.
Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 ErbStG stellt aber durch die Fiktion des Fortbestands dieser (positiven und negativen) Vermögensgegenstände klar, dass sie im Rahmen der Wertermittlung wie übergegangenes Vermögen zu behandeln, also als Forderung bzw. Recht zu erfassen bzw. als Schuld oder Last abzuziehen sind.
Daher spielt bei der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer keine Rolle, dass Ihr Vermögen aufgrund des Wegfalls der Forderung wegen des Todes Ihrer Schwester geringer wird.
Was Sie nun konkret ansprechen wäre als Treuhandverhältnis zu qualifizieren (Ihre Schwester hält Ihr Geld ist aber keine Eigentümerin dieses Geldes). Damit werden Sie jedoch m.E. die zitierte Vorschrift nicht umgehen können, weil Sie einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB gegen Ihre Schwester auf Rückübertragung des Treugutes hätten, der auch durch das Ableben durch Konfusion erlischt und somit nicht den Erwerb mindert.
Ihre Forderung gegenüber Ihrer Schwester ist aber im Zeitpunkt des Ablebens zu bewerten. Falls die Bonität Ihrer Schwester nicht optimal wäre, wird diese Forderung nicht voll berücksichtigt werden. Einschlägig ist dabei § 12 BewG.
Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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