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Frage geschrieben am 15.04.2011 15:38:36

Erbfolge/Ersatzerbe

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 841
Hallo,
ich möchte mein Testament erstellen. Ich habe eine Schwester, die 2 Kinder hat. Ich möchte ihr mein Haus vererben. Falls sie im Erbfall schon tot sein sollte, sollen meine Neffen das Haus bekommen. Muss ich das ich im Testament expilzit sagen, oder ist es selbstverständlich, dass ihre Nachkommen erben?

Meinen beiden Neffen möchte ich Barvermögen vererben. Wenn einer der beiden tot ist, was passiert mit seinem Erbteil? Bekommt der andere das automatisch? Oder meine Schwester? Oder muss ich im Testament vorgeben, wer in diesem FAll erben soll?


Antwort geschrieben am 15.04.2011 16:01:16
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:

Grundsätzlich ist zu sagen, dass es stets empfehlenswert ist, ein Testament unter fachkundiger Anleitung zu erstellen. Zu häufig sind formunwirksame Testamente vorzufinden, gleichsam gibt es immer wieder Auslegungsprobleme, weil der Wortlaut nicht eindeutig ist.

Um insbesondere Auslegungsprobleme zu vermeiden sollten Sie die von Ihnen gewollte Erbfolge explizit so benennen.

Es gibt zum einen das Institut der Ersatzerbeneinsetzung, d.h. Sie setzen jemanden nur für den Fall als erben ein, dass der eigentliche Erbe im Erbfall nicht mehr lebt. Das Gegenstück ist die Anwachsung, d.h. fällt ein Erbe weg, fällt dessen Erbteil dem anderen Erbe zu.

Wie Sie sehen ist die Unterscheidung recht kompliziert. Bspw. müssen Sie auch bedenken, ob Sie den Neffen ausschließlich einen bestimmten Geldbetrag zu kommen lassen wollen, dann empfiehlt sich bspw. ein Vermächtnis und die Alleinerbeneinsetzung der Schwester. Je nachdem wie alt die Neffen sind bietet sich auch eine Vor- und Nacherbschaft an.

Nicht zu letzt muss je nach Wert des Vermögens auch steuerlich geprüft werden welche Lösung die bessere ist.

Zusammenfassend kann ich Ihnen damit nur anraten, sich anwaltlich beraten zu lassen. Sollten Sie dies nicht wünschen, sollten Sie so explizit wie möglich Ihre Wünsche aufschreiben, mit den oben benannten Risiken, dass es eine bessere weil eindeutigere Variante gibt.
Sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, können Sie sich gerne an mich wenden unter Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de . Unverbindlich kann ich Sie dann über etwaige Kosten einer Testamentserstellung informieren.

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
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