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Erbfolge nach Tod des Vaters (inkl. Stiefkinder und frühere Kinder)


| 02.01.2011 21:37 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 1 Stunde

Hallo!
Mein verstorbener Vater war drei mal verheiratet. Aus erster Ehe stammen 2 Kinder, die bewusst keinen Kontakt mehr zu meinem Vater haben wollten.
Aus zweiter Ehe stamme ich als Einzelkind. In der dritten Ehe wurde kein Kind gezeugt, aber meine Stiefmutter, zu der ich ein sehr gutes Verhältnis pflege, brachte einen Sohn (als mein Stiefbruder) mit in die Ehe. Es existiert ein letzter Wille, in dem sich beide (Stiefmutter und Vater) gegenseitig als Alleinerbe eingesetzt haben. Die Ehe wurde damals ohne Ehevertrag geschlossen.

Frage 1: Gibt es Bestimmungen oder Fristen, die früheren 2 Kinder über den Tod ihres Vaters zu informieren und wie lauten diese bzw. was geschieht, wenn man sie nicht informiert?

Frage 2: Ich als leiblicher Sohn möchte keinen Anspruch auf meinen Pflichtteil anmelden, um meine Stiefmutter nicht in eine finanzielle Notlage zu bringen. Enstehen mir dadurch Nachteile, denn wenn sie mal stirbt, steht mir ja im Grunde gar nichts mehr zu, da nur noch mein Stiefbruder als Erbe 1.Ordnung übrig wäre, oder?

Besten Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 98 weitere Antworten zum Thema:
Erbfolge Vaters Tod Stiefkinder
02.01.2011 | 22:03

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
307 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Frage 1: Gibt es Bestimmungen oder Fristen, die früheren 2 Kinder über den Tod ihres Vaters zu informieren und wie lauten diese bzw. was geschieht, wenn man sie nicht informiert?


Sie haben jedoch keine Pflicht, die Kinder zu informieren.

Wer ein Testament im Besitz hat, ist jedoch verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB).

Das Nachlassgericht wird entweder nach Lieferung oder aufgrund Aufbewahrung des Testaments die Kinder von der Eröffnung des Testaments benachrichtigen (§ 348 FamFG).

Zur Erfüllung dieser Bekanntgabepflicht hat das Nachlassgericht die Beteiligten zu ermitteln. Erfasst sind durch den Begriff sämtliche Personen, die von einer Verfügung von Todes wegen betroffen werden, sei es, weil ihnen etwas zugewendet wird, oder sie von einer ohne die Verfügung zustehenden Teilhabe ausgeschlossen werden. Zu benachrichtigen sind daher gewillkürte erben und auch die gesetzlichen Erben, soweit sie von der Erbfolge ausgeschlossen oder in ihrem gesetzlichen Erbrecht beschränkt wurden.

Daher ist es damit zu rechnen, dass diese vom Nachlassgericht informiert werden.

Frage 2: Ich als leiblicher Sohn möchte keinen Anspruch auf meinen Pflichtteil anmelden, um meine Stiefmutter nicht in eine finanzielle Notlage zu bringen. Enstehen mir dadurch Nachteile, denn wenn sie mal stirbt, steht mir ja im Grunde gar nichts mehr zu, da nur noch mein Stiefbruder als Erbe 1.Ordnung übrig wäre, oder?

Korrekt.
Ich würde an Ihrer Stelle jedoch eine Vereinbarung mit Ihrer Stiefmutter über eine Ratenzahlung bzw. über einen Zahlungsaufschub anstreben.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen.


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Bewertung des Fragestellers 2011-01-02 | 22:31


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Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

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