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Erbfolge laut Gesellschaftsvertrag oder Erbrecht?


| 17.04.2012 15:44 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 1 Stunde

Es geht um eine GmbH mit 4 Gesellschaftern.
Laut Gesellschaftsvertrag ist Erbfolge wie folg geregelt:
"Falls ein Gesellschafter nicht ausschließlich von anderen Gesellschaftern, seinem Ehegatten oder seinen Abkömmlingen beerbt wird, kann der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gegen Entgelt eingezogen werden. Statt der Enziehung kann die Gesellschaft verlangen, daß der Anteil ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen Dritten abgetreten wird."

Nun ist ein Gesellschafter verstorben. Rechtliche erben sind 2 Kinder und 2 Enkel. Davon sind aber nur 1 Kind und 2 Enkel die restlichen Gesellschafter.

Werden die Anteile des Verstorbenen nun unter den restlichen 3 Gesellschaftern aufgeteilt oder zwischen den 4 Erben geviertelt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Gesellschaftsvertrag
17.04.2012 | 16:09

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
312 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Ausweislich des Wortlautes der Vereinbarung in dem Gesellschaftsvertrag kann ein Gesellschafter ohne weiteres von anderen Gesellschaftern, seinem Ehegatten oder seinen Abkömmlingen beerbt werden.

Sowohl Kinder als auch Enkel sind Abkömmlinge. Daher sollte hier kein Raum für Auslegung gegeben werden und die 4 erben erben den Gesellschaftsanteil.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Nachfrage vom Fragesteller 17.04.2012 | 16:14

Aber laut dem Gesellschaftsvertrag könnten die 3 erben welche auch die verbliebenen Gesellschafter sind, die freigewordenen Anteile auf sich selbst verteilen und der vierte Erbe (welcher aber kein Gesellschafter ist) geht leer aus?!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.04.2012 | 16:17

Nein, die Klausel sieht diese Konsequenz vor (Übertragung des Anteiles an die übrigen Gesellschafter) nur, "falls ein Gesellschafter nicht ausschließlich von anderen Gesellschaftern, seinem Ehegatten oder seinen Abkömmlingen beerbt wird"

Der Gesellschafter ist aber ausschließlich von Abkömmlingen beerbt worden (2 Kinder, 2 Enkel), sodass diese Klausel nicht zum Tragen kommt.

Bewertung des Fragestellers 2012-04-17 | 16:19


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"Mit der Nachfrage habe auch ich alles verstanden. Sehr gut."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-04-17
5/5.0

Mit der Nachfrage habe auch ich alles verstanden. Sehr gut.


ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

312 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht