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ich stelle folgende Frage aus Sicht meiner Tante:
der Ehemann meiner Tante (Schwester meiner Mutter) ist verstorben.Meine Tante war die Betreuerin ihres verstorbenen Mannes und soll nun ihren Abschlussbericht abliefern.
Meine Tante und Onkel lebten in einer Zugewinngemeinschaft und es gibt kein Testament.
Die einzige Verwandte ihres verstorbenen Mannes war eine Schwester, die ebenfalls bereits verstorben ist. Es gab jahrzehntelang keinen Kontakt, aber es ist meiner Tante durch Hörensagen bekannt, dass die Schwester ihren Mannes wohl irgendwann mal zwei Kinder geboren hat. Sie hat diese aber nie persönlich kennen gelernt und kennt auch nicht deren Aufenthaltsort.
Meine Tante hat vor, diesen Umstand im Bericht darzulegen, aber das Erbe zunächst für sich allein zu beanspruchen. Frage: sind diese (unbekannten Neffen) erbberechtigt und ist die Betreuungsbehörde (Amtsgericht) verpflichtet diese zu ermitteln?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.05.2009 23:35:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 101
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Neffen Ihres Onkels sind gem.: § 1925 BGB die gesetzlichen erben der zweiter Ordnung. Da die Eltern und auch die Schwester Ihres Onkels bereits verstorben sind, werden die Neffen zusammen mit Ihrer Tante die gesetzlichen Erben. Ihre Tante wird dabei die Miterbin zur Hälfte (1931 I, S.1 BGB). Bitte berücksichtigen Sie, dass die Neffen auch ohne ihre Kenntnis kraft Gesetzes Miterben werden.
Im Bundesrecht ist die Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Erbenermittlung nicht vorgesehen. Nur die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg sehen die Erbenermittlung von Amts wegen vor.
Bitte beachten Sie aber folgendes: Ihre Tante wird sicherlich irgendwann ein Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht stellen wollen. Im Rahmen diese Antragsverfahrens wird sie auch eine eidesstattliche Erklärung abgeben müssen unter anderem auch darüber, dass ihr keine Tatsachen bzw. weitere Personen bekannt sind, die ihr Erbrecht schmälern könnten. Spätestens da müsste sie Ihre Kenntnis über die Vorhandensein der Neffen preisgeben müssen. In diesem Fall wird ihr nicht Alleinerbschein sondern Teilerbschein (§ 2353, 2 Alt. BGB) ausgestellt.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
______________________________________________________
Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.05.2009 08:53:31
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Zwei Dinge sind noch unklar:
- ist ein Erbschein in jedem Fall erforderlich? Meine Tante war ja die Betreuerin und hatte sämtliche Vollmachten. Es war nur Sparguthaben vorhanden, keine weiteren Vermögensgegenstände.
- somit wird doch auch kein Nachlassgericht involviert. Meine Frage zur pflichtmäßigen Erbenermittlung bezog sich nicht auf das Nachlassgericht, sondern auf das Amtsgericht, das hier für die Betreuungsbehörde fungiert.
Könnten Sie mir hierzu noch weiteres sagen?
Danke.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Zwei Dinge sind noch unklar:
- ist ein Erbschein in jedem Fall erforderlich? Meine Tante war ja die Betreuerin und hatte sämtliche Vollmachten. Es war nur Sparguthaben vorhanden, keine weiteren Vermögensgegenstände.
- somit wird doch auch kein Nachlassgericht involviert. Meine Frage zur pflichtmäßigen Erbenermittlung bezog sich nicht auf das Nachlassgericht, sondern auf das Amtsgericht, das hier für die Betreuungsbehörde fungiert.
Könnten Sie mir hierzu noch weiteres sagen?
Danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.05.2009 12:57:13
Sehr geehrter Fragesteller,
der Erbschein wird nur auf entsprechenden Antrag erteilt, d.h. solange Ihre Tante nicht den entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht stellt, wird sie kein Erbschein bekommen. Eine Pflicht des erben ein Erbschein zu beantragen besteht nicht. Es gibts auch keine Verährung, so dass man jederzeit auch Jahre später den Erbschein beantragen kann.
Den Erbschein beantragt ein Erbe normalerweise um Verfügungsmacht über die Erbe zu bekommen, denn mit dem Erbschein weist er sich als legitimer Erbe aus. Wenn Ihre Tante Vollmachten hatte, die auch nach dem Tod Ihres Onkels wirksam bleiben (beachte rechtsgeschäftliche Versorgungsvollmacht erlischt mit dem Tod des Erblassers), dann bedarf sie auch keines Erbscheins, um über das Bankguthaben zu verfügen. Insoweit wird auch keine Behörde von sich aus die Erben ermitteln wollen. Sie soll aber beachten, dass falls die Neffen irgendwann in Kenntnis ihrer Erbschaft gelangen, ihre Tante auf ihren Anteil aus diesem Guthaben in Anspruch nehmen werden.
Mit freundlichem Gruß:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Fragesteller,
der Erbschein wird nur auf entsprechenden Antrag erteilt, d.h. solange Ihre Tante nicht den entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht stellt, wird sie kein Erbschein bekommen. Eine Pflicht des erben ein Erbschein zu beantragen besteht nicht. Es gibts auch keine Verährung, so dass man jederzeit auch Jahre später den Erbschein beantragen kann.
Den Erbschein beantragt ein Erbe normalerweise um Verfügungsmacht über die Erbe zu bekommen, denn mit dem Erbschein weist er sich als legitimer Erbe aus. Wenn Ihre Tante Vollmachten hatte, die auch nach dem Tod Ihres Onkels wirksam bleiben (beachte rechtsgeschäftliche Versorgungsvollmacht erlischt mit dem Tod des Erblassers), dann bedarf sie auch keines Erbscheins, um über das Bankguthaben zu verfügen. Insoweit wird auch keine Behörde von sich aus die Erben ermitteln wollen. Sie soll aber beachten, dass falls die Neffen irgendwann in Kenntnis ihrer Erbschaft gelangen, ihre Tante auf ihren Anteil aus diesem Guthaben in Anspruch nehmen werden.
Mit freundlichem Gruß:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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