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Erbfolge bei Erbausschlagung durch alle Kinder


| 14.02.2011 07:40 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

welche weitere Erbfolge tritt ein, wenn in einer Familie der Ehegatte verstirbt, die Ehefrau noch lebt, aber alle (schon erwachsenen) Kinder das Erbe ausschlagen. Es sind keine Schulden vorhanden, vielmehr soll die Ehefrau alles bekommen. Erbt dann die Ehefrau alles oder werden die Enkel zu Erben? Was wird aus Pflichtteilsansprüchen, schlägt man diese mit aus? Sollten die Kinder sich nicht einigen können, muß dann jedes einzeln einen Erbschein beantragen oder kann dies die Ehefrau für alle tun? Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 98 weitere Antworten zum Thema:
Erbausschlagung Erbfolge Kinder
14.02.2011 | 08:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gem. § 1931 Absatz 2 BGB erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Die erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw; § 1924 BGB.

Die Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge; § 1925 BGB, also neben den Eltern die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Nach Ausschlagung wird derjenigen Erbe, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; § 1953 BGB. D.h. nach Ausschlagung der Erbschaft durch die Kinder des Erblassers werden die Enkel Erben und können ihrerseits ausschlagen; usw.

Soll die Ehefrau alles erben, müssen also die Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und die Großeltern die Erbschaft ausschlagen.

Grundsätzlich entfällt bei Ausschlagung der Erbschaft auch der Pflichtteilsanspruch; Ausnahmen: § 2306 BGB.

Die Ehefrau kann, sollte der oben genannte Personenkreis nicht oder nicht vollständig die Erbschaft ausschlagen, einen gemeinsamen Erbschein beantragen. Darauf sind dann die einzelnen Erben mit den Erbanteilen aufgeführt.

Alternativ kann die Ehefrau einen einzelnen Erbschein beantragen auf dem nur der Erbteil der Ehefrau aufgeführt ist.

Im Falle eines gemeinsamen Erbscheins muss die Ehefrau von den übrigen Erben bevollmächtigt worden sein und dies auch gegenüber dem Nachlassgericht nachweisen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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Nachfrage vom Fragesteller 14.02.2011 | 11:36

Sehr geehrter Herr RA Bordasch,

vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort. Wenn also alle Kinder und Enkel das Erbe ausschlagen, müssen dies dann auch noch die Personen in der zweiten Ordnung der Erbfolge machen, also die Brüder und Schwestern des Erblassers und dann evtl. deren Kinder um den Wunsch der Ehefrau zu erfüllen? Nochmals vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.02.2011 | 11:48

Sehr geehrte Fragestellerin,

ja, auch die Personen der zweiten Ordnung müssen ausschlagen um den Wunsch der Ehefrau zu erfüllen.

Aus steuerrechtlichen Gründen (Freibetrag) kann es jedoch günstiger sein, dass ein oder mehrere Miterben das Erbe antreten und dann den Erbteil der Ehefrau übertragen.

Dies kann aber nur im Rahmen einer persönlichen Beratung detailliert beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 2011-02-14 | 13:01


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"Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort auf meine Fragen. Gerne empfehle ich Herrn RA Bordasch und dieses Rechtsforum weiter. Mit freundlichen Grüßen"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-02-14
5/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Berlin

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Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht