14.02.2011 | 08:22
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrte Fragestellerin,
gem.
§ 1931 Absatz 2 BGB erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind oder die
Erbschaft ausgeschlagen haben.
Die
erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw;
§ 1924 BGB.
Die Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge;
§ 1925 BGB, also neben den Eltern die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Nach Ausschlagung wird derjenigen Erbe, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte;
§ 1953 BGB. D.h. nach Ausschlagung der Erbschaft durch die Kinder des Erblassers werden die Enkel Erben und können ihrerseits ausschlagen; usw.
Soll die Ehefrau alles erben, müssen also die Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und die Großeltern die Erbschaft ausschlagen.
Grundsätzlich entfällt bei Ausschlagung der Erbschaft auch der Pflichtteilsanspruch; Ausnahmen:
§ 2306 BGB.
Die Ehefrau kann, sollte der oben genannte Personenkreis nicht oder nicht vollständig die Erbschaft ausschlagen, einen gemeinsamen Erbschein beantragen. Darauf sind dann die einzelnen Erben mit den Erbanteilen aufgeführt.
Alternativ kann die Ehefrau einen einzelnen Erbschein beantragen auf dem nur der Erbteil der Ehefrau aufgeführt ist.
Im Falle eines gemeinsamen Erbscheins muss die Ehefrau von den übrigen Erben bevollmächtigt worden sein und dies auch gegenüber dem Nachlassgericht nachweisen.
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Ingo Bordasch
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Nachfrage vom Fragesteller
14.02.2011 | 11:36
Sehr geehrter Herr RA Bordasch,
vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort. Wenn also alle Kinder und Enkel das Erbe ausschlagen, müssen dies dann auch noch die Personen in der zweiten Ordnung der Erbfolge machen, also die Brüder und Schwestern des Erblassers und dann evtl. deren Kinder um den Wunsch der Ehefrau zu erfüllen? Nochmals vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.02.2011 | 11:48
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja, auch die Personen der zweiten Ordnung müssen ausschlagen um den Wunsch der Ehefrau zu erfüllen.
Aus steuerrechtlichen Gründen (Freibetrag) kann es jedoch günstiger sein, dass ein oder mehrere Miterben das Erbe antreten und dann den Erbteil der Ehefrau übertragen.
Dies kann aber nur im Rahmen einer persönlichen Beratung detailliert beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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