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Frage geschrieben am 27.11.2011 18:30:12

Erbfall, Recht auf Zutritt zur Wohnung gegen den Willen des Mitmieters?

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 723
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Mein Vater, zu dem ich ein sehr gutes Verhältnis habe und ihn regelmäßig besuche (1x im Monat für ein Wochenende, mehrmals pro Woche Anrufe) und ein ehemaliger Arbeitskollegen haben seit 15 Jahren eine Senioren-WG, sind gleichberechtigte Mieter und führen einen gemeinsamen Haushalt, haben aber getrennte Konten und eigene Zimmer. Nur Küche,Bad,Wohn-Esszimmer werden gemeinsam benutzt. Im Falle des Todes meines Vaters: Habe ich das Recht, wenigstens für einen Monat (oder den anteiligen Monat, in dem mein Vater ja noch die Miete mitgezahlt hat) seine persönlichen Besitztümer,die ich geerbt habe, in seinem (Schlaf-)Zimmer zu lagern und dieses abzuschließen? Was kann ich vorbeugend dagegen unternehmen, dass mir der Mitbewohner den Zutritt zur Wohnung verweigert und die Sachen meines Vaters selbst zusammenpackt und mir aushändigt, was ich natürlich nicht will, da dadurch alles durcheinander gebracht würde und ich dem Mitmieter auch nicht genug vertraue, dass er nichts wegwirft oder unterschlägt?
Kann mein Vater etwas testamentarisch festlegen oder kann ich irgendwie bewirken, dass ich, meinetwegen unter Aufsicht des Mitmieters, mir selbst die Dinge aus der Wohnung holen kann, die ich erben werde?


Antwort geschrieben am 27.11.2011 19:22:26
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Im Falle des Todes Ihrers Vaters wird dessen Mietverhältnis kraft Gesetzes mit den erben fortgesetzt (§ 564 BGB). Die Erben sind nach dieser Vorschrift berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eine Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben. Nach § 573 Abs. 2 BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Da ein zweiter Mieter vorhanden ist, das Mietverhältnis aber nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden kann, bestünde außerdem ein Anspruch der Erben gegen den Mitmieter auf Mitwirkung an der Kündigung. Bis zu Beendigung des Mietverhältnisses sind die Erben verpflichtet, die Miete weiter zu bezahlen.

Da sich das Mietverhältnis mit den Erben fortsetzt, haben die Erben auch das Recht, das Schafzimmer Ihres Vaters in Besitz zu nehmen und zu verschließen, andererseits auch die Verpflichtung, das Zimmer zu räumen.

Der Mitmieter Ihres Vaters wäre nicht berechtigt, den Erben den Zutritt zu verweigern.

Vorbeugend können Sie insoweit leider nichts tun. Auch durch ein Testament Ihres Vaters kann nichts zusätzliches festgelegt werden.

Nochmals zur Klarstellung: das Recht der Erben auf Zustritt zu Wohnung und Schlafzimmer ergibt sich aus dem Mietvertrag und dem Gesetz und bedarf nicht der Zustimmung des Mitmieters.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.11.2011 20:06:07

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die schnelle Antwort, mit der Sie mir schon ein gutes Stück weiter geholfen haben. Mir geht es ja nicht um die Kündigung des Mietvertrages, sondern im Gegenteil, um die möglichst lange Fortsetzung des Mietvertrags, d.h. am liebsten würde ich direkt in die Räume meines Vaters ziehen, seinen Mietanteil, der 50% beträgt, dauerhaft übernehmen und die Wohnung soweit aufteilen, dass sowohl der Mietmieter als auch ich dort wohnen können. 2 Wohnzimmer,2 Schlafzimmer und 2 Keller wären ja vorhanden.

Der Mitmieter wird allerdings lieber alleine die ganze Miete tragen, um die Wohnung für sich allein zu haben.
Verstehe ich Sie richtig, dass ich dieses Recht, in die Wohnung einzuziehen,grundsätzlich besitze ,auch wenn es dem Mitmieter nicht so sehr gefällt? (Zerstritten sind wir allerdings nicht)

Falls der Mitmieter sich quer stellt, hat er damit Aussicht auf Erfolg? Und stünden mir, da ich ja gerne und sofort die Mietzahlungsverpflichtung meines Vaters übernehmen würde, wenigstens die entsprechenden Quadratmeter der 120qm großen Wohnung zu (meinetwegen nach Abzug von Küche und Bad), die ich dann als Lagerräume für den Nachlass meines Vaters verwenden könnte bzw. als Ort des Andenkens an meinen Vater?
Oder hat der Mitmieter Vorrechte gegenüber mir als Erben? Ich hoffe, meine Ausführungen waren verständlich und danke im voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
zum 1.Advent!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.11.2011 08:59:16

Sehr geehrte Fragestellerin,

obwohl Ihre Nachfrage eigentlich eine neue Frage ist, will ich kurz wie folgt antworten:

Wenn Sie alleinige Erbin Ihres Vaters werden, wird das von Ihrem Vater begründete Vertragsverhältnis als Mitmieter der Wohnung nach § 564 BGB mit Ihnen als Erbin fortgesetzt.

Grundsätzlich werden Sie daher das Recht haben, anstelle Ihres Vaters in die Wohnung einzuziehen und dort mit denselben Rechten und Pflichten zu wohnen, die Ihr Vater hatte.

Wenn Sie allerdings die Wohnung (anders) aufteilen wollen, wäre dies nur mit Zustimmung des anderen Mitmieters möglich.

Wenn der Mietmieter mit Ihnen als neuer Mitmieterin nicht einverstanden wäre, könnte er von Ihnen die Mitwirkung an einer gemeinsamen Kündigung des Mietverhältnisses verlangen. Sie beide könnten sich dann beim Vermieter um den Abschluss eines neuen Mietvertrages bewerben.

Mit freundlichen Grüßen
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