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Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der ab 2010 geltenden Änderungen des Erbrechtes, bitte ich in nachfolgend geschilderter Angelegenheit um ihren Rat bzw Auskunft, da ich möglicherweise die Änderungen, die ich gelesen habe, falsch interpretiere.
Es geht im konkreten Fall um das Erbe an einem Grundstück. Um mein Anliegen verständlich zu machen möchte ich die bisherige Erbfolge kurz darlegen.
Das Grundstück wurde vom Erblasser, einem Großonkel, bei seinem Tod, 1930, an seine Ehefrau und seine beiden Kinder, einen Sohn und eine Tochter, vererbt.
Die Ehefrau des Erblassers verstarb etwa 1976 und hinterließ kein Testament. Sie lebte mit der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt und wurde von dieser bis zu ihrem Tod gepflegt.
Der Sohn des Erblassers lebte bereits vor der deutschen Teilung in dem Teil Deutschlands, der später zur Bundesrepublik Deutschland wurde.
Dieser Sohn war verheiratet und starb etwa 1950. Soweit uns bekannt ist stammen aus dieser Ehe auch Kinder.
Die Tochter des Erblassers lebte im Gebiet der ehemaligen DDR bis zu ihrem Tode. Sie blieb unverheiratet und hatte keine Kinder.In ihrem Testament wurden mein Bruder und ich zu gemeinschaftlichen erben ihres Nachlasses bestellt.
Zwischen beiden Familienteilen bestanden nur lose persönliche Kontakte die jedoch etwa ab 1970 völlig abbrachen.
Bei der Geltendmachung des Erbes erfolgte die Neufassung des Grundbucheintrages ein Grundstück betreffend, und zwar dahingehend, daß in ungeteilter Erbengemeinschaft die bereits verstorbenen Personen (Ehefrau und Sohn des Großonkels) sowie mein Bruder und ich eingetragen wurden.
Unser Anliegen ist nun diese Erbengemeinschaft aufzulösen und als alleinige Eigentümer des Grundstücks eingetragen zu werden, damit wir das Grundstück bebauen können, da wir vom Bauamt die Auskunft erhielten, dass eine Bebauung nur mit Einverständnis aller Eigentümer möglich sei.
Damit zu unserer Frage. Da sich über einen Zeitraum von 30 Jahren, mindestens aber über einen Zeitraum von 20 Jahren, die Nachkommen des Bruders unserer Tante nicht gemeldet haben, obwohl dieses zumindest ab 1990 problemlos möglich gewesen wäre, und uns auch keinerlei Nachforschungen, bezüglich unserer Tante, seitens dieser Nachkommen bekannt sind, stellt sich für uns die Frage, ob wir unter Berufung auf die jetzt in Kraft getretenen Änderungen des Erbrechts die oben genannte Änderung des Grundbucheintrages beantragen bzw. vornehmen lassen können.
Mir ist klar das diese Anfrage die persönliche, anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann. Andererseits möchte ich zunächst für mich bzw. uns selbst aufgrund ihrer Auskunft klären, ob wir von diesem Vorhaben, wenn es zu kompliziert sein sollte, Abstand nehmen, oder ggf. mit anwaltlicher Unterstützung zu Ende führen.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.03.2010 16:50:39
sie können die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben, wenn Sie die übrigen Miterben ermittelt haben. Sie hätten hier die Möglichkeit, die Ermittlung über § 82 GBO vom Grundbuchamt vornehmen zu lassen. Sie hätten in dem Fall dem GBA nachzuweisen, dass sich aufgrund von Erbfolge (Großonkel und dessen Sohn bereits verstorben) die Eigentumslage am Grundstück geändert hat und aus diesem Grunde das Grundbuch unrichtig ist. Hierauf könnte dann das GBA Ermittlungen anstellen. Sodann böte sich Ihnen noch die Möglichkeit, eine Nachlaßpflegschaft zu beantragen und über den Nachlaßpfleger den Versuch unternehmen zu lassen, die übrigen Miterben zu ermitteln.
Ohne die Zustimmung der anderen Miterben kann eine Veräußerung nicht vorgenommen werden. Ersetzt werden können die für eine Grundstücksveräußerung notwendigen Erklärungen aber durch den Nachlaßverwalter, der sich wiederum diese Erklärungen von Nachlassgericht zu genehmigen hat.
Eine Möglichkeit, dass Grundstück ohne zustimmende Erklärung der Miterben selbst oder aber einer ersetzenden Erklärung des Nachlassverwalters (mit Genehmigung des Nachlassgerichts) zu veräußern, gibt es daher nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2010 19:24:15
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
zunächst vielen Dank für die prompte Antwort.Ich komme gern auf das Angebot der Nachfrage zurück,weil für mich folgende Fragen unklar sind.
Ist für diesen Erbfall das Erbrecht der ehemaligen DDR zutreffend oder das Erbrecht des BGB?
Welche Auswirkungen hat die Erbrechtsänderung 2009/2010, hier speziell Kenntnis des Erbfalles/Verjährungsfristen auf den vorliegenden Fall?
Konkret also,sind die Ansprüche der Nachkommen des Bruders unserer Tante zeitlich unbegrenzt oder trifft hier die 30-jährige Verjährungsfrist zu?
Können Erbansprüche unbegrenzt geltend gemacht werden?
Mit freundlichem Gruß und Dank
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
zunächst vielen Dank für die prompte Antwort.Ich komme gern auf das Angebot der Nachfrage zurück,weil für mich folgende Fragen unklar sind.
Ist für diesen Erbfall das Erbrecht der ehemaligen DDR zutreffend oder das Erbrecht des BGB?
Welche Auswirkungen hat die Erbrechtsänderung 2009/2010, hier speziell Kenntnis des Erbfalles/Verjährungsfristen auf den vorliegenden Fall?
Konkret also,sind die Ansprüche der Nachkommen des Bruders unserer Tante zeitlich unbegrenzt oder trifft hier die 30-jährige Verjährungsfrist zu?
Können Erbansprüche unbegrenzt geltend gemacht werden?
Mit freundlichem Gruß und Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.03.2010 15:00:29
Sehr verehrter Fragesteller,
wenn der Erball vor dem 3.10. 1990 lag - wobei ich davon ausgehe, dass die Tochter der Großonkels nach 1976 verstarb - und es sich um ein Grundstück auf dem Beitrittsgebiet handelt, sind die Regelungen des ZGB der damaligen DDR anzuwenden. Da Sie und Ihr Bruder per Testament erben wurden, ergeben sich aber insoweit keine Abweichungen, auch wenn die Tochter des Großonkels vor diesem Zeitpunkt gestorben sein sollte. Gleiches gilt für die Erbfolge bei Sohn des Großonkels.
Die Regelungen über die Nachlasspflegschaft des ZGB entsprechen denen des BGB. Von daher wäre die Veräußerung des Grundstückes nur unter Mitwirkung der Miterben selbst oder aber eines Nachlasspflegers - wie bereits beschrieben - möglich.
Auch nach dem Recht des ZGB galt eine Erbschaft als angenommen, wenn Sie nicht fristgerecht ausgeschlagen worden wurde. Eine Erklärung über die Annahme war daher nicht vonnöten. Da sich Verhährungsfristen auf Erklärungen beziehen, kommt eine Verjährung des Erbschaftsanspruches nicht in Betracht. Mit Tode der eingetragenen Eigentümer wurden deren Erben nach verstreichen der Ausschlagungsfrist neben Ihnen Miteigentümer des Grundstücks.
Die Kenntis vom Anfall der Erbschaft spielt eine Rolle bei der Ausschlagungsfrist. Wenn daher die Erben des Sohnes des Großonkels etwa erst jetzt vom Anfall des Nachlasses erführen, so könnten diese noch ausschlagen.
Nochmals: Für den Anfall der Erbschaft ist auch nach dem ZGB DDR keine Erklärung abzugeben. Daher spielen hier Verjährungsfristen keine Rolle. Erben des verstorbenen Sohnes des Großonkels könnten daher das Grundbuch jederzeit unter Nachweis der Erbfolge berichtigen lassen, bzw. hätten diese sogar das Grundbuch zu berichtigen lassen, wenn sie vom Nachlassgericht oder Grundbuchamt als Erben ermittelt würden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei bestehenden Unklarheiten schreiben Sie eine Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr verehrter Fragesteller,
wenn der Erball vor dem 3.10. 1990 lag - wobei ich davon ausgehe, dass die Tochter der Großonkels nach 1976 verstarb - und es sich um ein Grundstück auf dem Beitrittsgebiet handelt, sind die Regelungen des ZGB der damaligen DDR anzuwenden. Da Sie und Ihr Bruder per Testament erben wurden, ergeben sich aber insoweit keine Abweichungen, auch wenn die Tochter des Großonkels vor diesem Zeitpunkt gestorben sein sollte. Gleiches gilt für die Erbfolge bei Sohn des Großonkels.
Die Regelungen über die Nachlasspflegschaft des ZGB entsprechen denen des BGB. Von daher wäre die Veräußerung des Grundstückes nur unter Mitwirkung der Miterben selbst oder aber eines Nachlasspflegers - wie bereits beschrieben - möglich.
Auch nach dem Recht des ZGB galt eine Erbschaft als angenommen, wenn Sie nicht fristgerecht ausgeschlagen worden wurde. Eine Erklärung über die Annahme war daher nicht vonnöten. Da sich Verhährungsfristen auf Erklärungen beziehen, kommt eine Verjährung des Erbschaftsanspruches nicht in Betracht. Mit Tode der eingetragenen Eigentümer wurden deren Erben nach verstreichen der Ausschlagungsfrist neben Ihnen Miteigentümer des Grundstücks.
Die Kenntis vom Anfall der Erbschaft spielt eine Rolle bei der Ausschlagungsfrist. Wenn daher die Erben des Sohnes des Großonkels etwa erst jetzt vom Anfall des Nachlasses erführen, so könnten diese noch ausschlagen.
Nochmals: Für den Anfall der Erbschaft ist auch nach dem ZGB DDR keine Erklärung abzugeben. Daher spielen hier Verjährungsfristen keine Rolle. Erben des verstorbenen Sohnes des Großonkels könnten daher das Grundbuch jederzeit unter Nachweis der Erbfolge berichtigen lassen, bzw. hätten diese sogar das Grundbuch zu berichtigen lassen, wenn sie vom Nachlassgericht oder Grundbuchamt als Erben ermittelt würden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei bestehenden Unklarheiten schreiben Sie eine Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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