Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 20.12.2011 22:50:17

Erbengemeinschaft und Pflichtteil

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 695
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 263 weitere Antworten zum Thema Pflichtteil.
Folgendes Situation:

Der Erblasser verstirbt und hinterlässt laut notariellem Testament 4 Erben. Einer von den Erben, ein adoptieres Kind, hat notariell auf den Pflichtteil verzichtet. ist aber als Erbe mit einer Quote benannt. Seine Witwe hat notariell das Erbe und den Pflichtteil ausgeschlagen. Der Erblasser lebte in Gütertrennung ohne Zugewinn.

1. Wie ist der Pflichtteil eines erben zu berechnen.

2. Was passiert wenn 3 Erben den Pflichtteil verlangen, das 4. Kind hat ja bereits den Pflichtteil ausgeschlagen und bleibt somit Erbe mit seiner Quote. Wie wird dann das Vermögen verteilt? Muss der einzige Erbe die Erbauseinandersetzung alleine regeln?


Antwort geschrieben am 21.12.2011 00:43:52
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der Pflichtteil berechnet sich nach § 2303 BGB und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wenn einer der Erben, hier die Witwe, bereits auf das Erbe und den Pflichtteil verzichtet hat, fällt diese komplett aus der Berechnung heraus.

Das Erbe teilt sich dann also auf die 3 erben auf, die noch nicht auf den Pflichtteil verzichtet haben.

Wenn das adoptierte Kind bereits auf den Pflichtteil verzichtet hat, der Erblasser dieses jedoch mit einer Erbquote versehen hat, so hat der Pflichtteilsverzicht keine Auswirkung auf das Erbe.

Wenn nunmehr alle Erben das Erbe ausschlagen, also auchd as adoptierte Kind und den Pflichtteil verlangen, kann dieses zumindest den Pflichtteil nicht mehr verlangen, da es bereits auf den Pflichtteil formwirksam verzichtet hat.

In diesem Fall würde das Erbe dann zwischen den letztgebliebenen Erben als Pflichtteilsberechtigte aufgeteilt werden (vgl. Landgericht Coburg, Az: 13 O 231/01), zu je 50%.

Wenn nun aber 3 Erben den Pflichtteil verlangen (wobei es hierbei nur noch zwei Erben geben dürfte, da die Ehefrau aus der Rechnung ausgeschlossen ist) und das adoptierte Kind bei der Erbquote bleibt, erhält das adoptierte Kind, den Erbteil nach Quote, je nach der Bestimmung im Testament.

Die übrigen Erben, die das Erbe ausgeschlagen hatten können nur noch ihren Pflichtteil verlangen, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dies hängt vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad ab.

Die verlorene Hälfte der Pflichtteilsberechtigten würde dann das adoptierte Kind hinzu bekommen, da das Erbe vollständig aufgeteilt werden muss.

Als alleiniger Erbe wäre das adoptierte Kind verpflichtet, die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen, da diese nicht Erbe sind, sondern lediglich einen Anspruch gegen den Nachlass haben, den das Kind aus diesem zu erfüllen hat. Eine Erbauseinandersetzung gem. § 2042 BGB wird also nicht stattfinden, da keine Miterben vorhanden sind.

Wenn sich die Pflichtteilsberechtigten nicht an das Kind wenden, hat dieses auch keine Pflicht, Gelder/Vermögen auszukehren.

Wenn jedoch Ansprüche an das Kind herangetragen werden, hat dieses die Pflicht als Alleinerbe ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, notfalls auch notariell, wobei die Kosten dem Nachlass zur Last fallen (§ 2314 BGB). Das Kind hat aber in diesem Falle die alleinige Auskunftspflicht und kann dies nicht auf andere delegieren.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.12.2011 00:53:51

Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Zur Ergänzung folgendes:
Die 4 erben bestehen aus 3 leiblichen Kindern des Erblassers und einem adoptierten Kind.

Wenn ich Sie richtig verstehe, dann ist in diesem Fall der Pflichtteil 12,5 % des Nachlasses. Da das adoptierte Kind Erbe bleiben würde, erhält dieses den Rest des Vermögens.

Das adoptierte Kind zahlt dann die Pflichtteile aus und muss über den Rest keine Rechenschaft mehr abgeben.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.12.2011 09:59:19

Sehr geehrte Fragestellerin,

der Pflichtteil beträgt im Falle von 4 erben 12,5 % (25% geteilt durch 2).

Das adoptierte Kind würde dann insgesamt 62,5% des Erbes erhalten, wenn alle anderen Erben ausschlagen.

Das Kind hat dann die Pflichtteile auszukehren, wobei zunächst vom gesamten Erbe eine ordnungsgemäße Aufstellung zu erwarten ist.
Wenn dies dann getan ist, braucht es keine weiteren Erklärungen mehr abzugeben.

Wenn sich für Sie weitere Nachfragen ergeben sollten, können Sie mich auch weiter direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Erbengemeinschaft und Pflichtteil | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2011-12-21
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Erbrecht letzten Monat:

51
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Erbengemeinschaft   Pflichtteil