Frage geschrieben am 28.02.2010 13:30:02
Erbengemeinschaft und Nachlassforderungen
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2271Meine Schwester und ich bilden eine Erbengemeinschaft, verstehen uns aber sehr schlecht. Der Nachlass besteht aus Geld das auf einem Erbengemeinschaftskonto - und Konto - liegt. Der Nachlass ist ungeteilt. Über das Konto können wir nur gemeinsam verfügen.
Es stehen noch mehere Rechnungen zur Bezahlung aus, an Betreuerinnen und an das Amtsgericht.
Im aktuellen Fall geht es um eine Rechnung vom Amtsgericht, über Betreuungskosten für unsere Mutter. Zahlungsziel ist der 20.03.2010. Danach wird ohne weitere Mahnung die zwangsweise Einziehung des Betrages betrieben.
Diese Rechnung wurde nur an mich geschickt. Nach Erhalt habe ich sofort den Überweisungträger ausgefüllt, unterschrieben und an meine Schwester zur Unterschrift geschickt.
Sie verweigert nun Ihre Unterschrift mit der Begründung, dass sie diese Rechnung nicht erhalten hat, und auch nicht in der Adresse genannt wird. Da es sich einwandfrei um eine Nachlassforderung handelt möchte ich erreichen das sie vom Erbenkonto bezahlt wird.
Im Internet habe ich jetzt eine Einrede gefunden die besagt, dass so lange der Nachlass noch nicht geteilt ist, jeder Erbe die Nachlassgläubiger auf diesen Nachlass (Konto) verweisen kann.
Kommt es zum Rechtsstreit, muss sich der Erbe auf diese Einrede berufen, sonst wird sie nicht berücksichtigt.
Meine Fragen hierzu wären:
1.) Was würde ein Rechtsstreit in diesem Zusammenhang für mich bedeuten ?
2.) Wo, bei wem und wann muß ich diese Einrede geltend machen damit sie berücksichtigt wird, und muß ich sie per Einschreiben senden ? Wie müsste diese Einrede formuliert werden ?
3.) Was muss ich machen wenn der Mahnbescheid kommt ?
4.) Was muss ich machen wenn der Vollstreckungsbescheid kommt ?
5.) Was muss ich tun falls es zur Pfändung kommen sollte, das diese dann in das Erbengemeinschaftskonto vorgenommen wird.
Ich möchte die Rechnung ja bezahlen, allerdings aus dem Nachlass und nicht privat, und müßte dann später den Anteil bei meiner Schwester wieder einklagen. Die Zahlung kann aber nur mit beiden Unterschriften erfolgen.
Ich bedanke mich bereits im voraus für die Beantwortung meiner Fragen,
und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 28.02.2010 15:23:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1:
Sie würden den Prozess gewinnen, sofern nicht Klage gegen die Gesamthand (= Sie und ihre Schwester) erhoben werden würde.
Frage 2:
Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtugung von Nachlassverbindlichkeiten aus seinem eigenen Vermögen verweigern, § 2059 Abs.1 BGB.
Die Folge daraus ist, dass sich der Gläubiger an alle Miterben gemeinschaftlich (= Gesamthand) halten muss, also gegenüber allen die Forderung geltend machen.
Die Einrede muss gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht werden (.. verweigere ich den Ausgleich gem. § 2059 BGB …)
Es reicht die einfache Mitteilung, also schriftlich. Lediglich zum Nachweis, dass die Weigerung erhoben wurde, wäre ein Nachweis (= Einschreiben) günstig.
Frage 3:
Sie müssen Widerspruch erheben.
Frage 4:
Ebenso Rechtsbehelf also Einspruch.
Frage 5:
Es kommt nicht zur Pfändung, weil der Titel nicht gegen die Gesamthand gerichtet wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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