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Frage geschrieben am 30.04.2011 08:58:55

Erbengemeinschaft mit einem verschuldeten Miterben

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1309
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 149 weitere Antworten zum Thema Erbengemeinschaft.
Ich trete das gemeinsame Erbe mit meinen Brüdern zu gleichen Teilen an. Es liegt nur Grundvermögen vor. Ein Bruder ist verschuldet und musste bereits eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Das beb. Grundstück soll so schnell wie möglich verkauft werden und der Bruder möchte von seinem Anteil Schuldentilgung vornehmen.Ist es möglich, dass Gläubiger meines Bruders unsere Erbengemeinschaft belasten und ihre Forderungen eintreiben können? Somit evtl. auch einen geordnetgen Verkauf des Grundstücks verhindern können? Kann die Lösung auch ein Verzicht meines Bruders auf das Erbe sein? Gruß


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



Die Gläubiger Ihres Bruders könnten, wenn eine titulierte Geldforderung besteht, die Eintragung einer Zwangshypothek nach § 867 ZPO beantragen.
Der Titelschuldner muss allerdings als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
Da Ihr Bruder Miterbe des Eingetragenen ist, wäre der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek gegen ihn möglich, er muss alledings eingetragen werden (s. § 40 Grundbuchordnung).

Wenn Ihr Bruder als Titelschuldner noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, könnte ein Gläubiger Ihres Bruders nach § 14 GBO das Grundbuch berichtigen lassen oder nach § 82 GBO die Berichtigung des Grundbuchs anregen.

Die Eintragung einer Zwangshypothek - als Belastung der Immobilie - ist für eine beabsichtigte Veräußerung sicherlich nicht förderlich.

Ein Erbverzicht kommt nicht mehr in Betracht, da dies einen Vertrag zwischen dem Erblasser und Ihrem Bruder als Verzichtenden voraussetzt.

Ihr Bruder könnte aber über seinen Anteil an dem Nachlass, der ja nur noch aus dem Grundvermögen besteht, nach § 2033 BGB in der Weise verfügen, dass er seinen Erbteil an die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft überträgt.
Die Übertragung des Erbteils müsste dann im Wege der Berichtigung in das Grundbuch eingetragen werden.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




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