Frage geschrieben am 07.03.2010 14:41:51
Erbengemeinschaft mit Privat und Betriebsvermögen
Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1550Ist die Firma dann noch eigenständig oder geht diese in der BGB-Gesellschaft auf ?
Wird dann nach §15 EstG die ganze Personengesellschaft als Betrieb qualifiziert und müsste der Private Teil dann auch bilanziert werden ?
Oder ist es Möglich dass eine BGB-Gesellschaft sozusagen eine private und eine betriebliche Sphäre hat (und somit aus dem vermieteten Privathaus weiterhin Einkünfte aus Vermietung und nicht aus Gewerbebetrieb erzielt) ?
Antwort geschrieben am 07.03.2010 17:02:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Internationales Gesellschaftsrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 735
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Beide Vermögensteile, Privat- und Betriebsvermögen – sind Vermögensgegenstände der Erbengemeinschaft als BGB Gesellschaft.
2. Das betreffende Einzelunternehmen ist eigenständig bzw. ein Vermögenswert der Erbengemeinschaft, die Inhaber des Unternehmens ist.
Insoweit ist auch eine Rechnungslegung durch das Einzelunternehmen erforderlich, was dann auch Bestandteil der Erbengemeinschaft wird. Ob eine Bilanzierung oder eine Einnahme- und Überschussrechnung vorgenommen wird, ist dann anhand der bisherigen Praxis unter Berücksichtigung des Umfanges der gewerblichen Tätigkeit zu beurteilen.
Problematisch ist insbesondere die Fortführung eines Einzelunternehmens, da die handelnden Personen fehlen und eine gesamtschuldnerische Haftung der erben vorliegt. Bei einer Fortführung des Einzelunternehmens besteht die Gefahren gem. § 27 HBG, wonach ein Erbe, der ein zum Nachlass gehörendes Handelsunternehmen fortführt, für sämtliche Verbindlichkeiten haftet, die durch das Handelsgeschäft begründet werden.
Soweit das Einzelunternehmen fortgeführt werden soll, ist es sicherlich ratsam das Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft umzuwandeln, was im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgen kann.
Ein derartiger Umwandlungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Miterben.
3. Für die Erbengemeinschaft sind die jeweiligen Einnahmen aus den verschiedenen Vermögenswerten zu ermitteln, die dann je nach an der Erbengemeinschaft in die persönliche Einkommenssteuererklärung einfließen. Insoweit handelt es sich dann insgesamt um Einnahmen aus der GbR, so dass nicht nach privater und betrieblicher Sphäre unterscheiden wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Im Rahmen der Nachfragemöglichkeit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.03.2010 15:24:29
Der Kernpunkt meiner Initialfrage nocheinmal präziser formuliert:
Bsp: In der Erbmasse befindet sich zum ein großes privates Immobilienvermögen (vermietet) und daneben noch ein kleines Einzelunternehmen. Führt dies nun dazu dass im Rahmen der Erbengemeinschaft auch die Privatimmobilien als Gewerbe umqualifiziert werden ? Falls nicht, bitte erklären Sie warum §15 Abs. 3 Nr. 1 in diesem Fall nicht gilt:
Nach §15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wird eine Personengesellschaft ingsgesamt als gewerblich qualifiziert, wenn ihr AUCH Einkünfte aus Gewerbebetrieb zufliessen (z.B. durch Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft).
Der Kernpunkt meiner Initialfrage nocheinmal präziser formuliert:
Bsp: In der Erbmasse befindet sich zum ein großes privates Immobilienvermögen (vermietet) und daneben noch ein kleines Einzelunternehmen. Führt dies nun dazu dass im Rahmen der Erbengemeinschaft auch die Privatimmobilien als Gewerbe umqualifiziert werden ? Falls nicht, bitte erklären Sie warum §15 Abs. 3 Nr. 1 in diesem Fall nicht gilt:
Nach §15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wird eine Personengesellschaft ingsgesamt als gewerblich qualifiziert, wenn ihr AUCH Einkünfte aus Gewerbebetrieb zufliessen (z.B. durch Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft).
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.03.2010 00:22:06
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
In der Tat erfolgt für die Immobilie eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage.
Für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt eine einheitlich und gesondert Feststellung. Dies ist erforderlich, wenn Einkünften aus einer Immobilie mehrere Personen (Erbengemeinschaft) steuerlich zuzurechnen sind, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO.
In Höhe des jeweiligen Anteils an der Erbengemeinschaft, werden auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgeteilt.
Im Rahmen der einheitlichen Feststellung werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Erbengemeinschaft ermittelt. Im Anschluss erfolgt die Aufteilung
der Einkünfte auf die einzelnen Gesellschafter der Erbengemeinschaft in Höhe ihrer Beteiligung, §§ 742, 748 BGB; R 164 Abs. 1 EStR.
Eine hiervon abweichende Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen und Ausgaben ist grds. möglich.
Insoweit handelt es sich auf die einzelnen Gesellschafter runtergebrochen um einnahmen aus der BGB Gesellschaft, werden aber als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklariert, soweit keine anderslautende Vereinbarung besteht.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
In der Tat erfolgt für die Immobilie eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage.
Für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgt eine einheitlich und gesondert Feststellung. Dies ist erforderlich, wenn Einkünften aus einer Immobilie mehrere Personen (Erbengemeinschaft) steuerlich zuzurechnen sind, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO.
In Höhe des jeweiligen Anteils an der Erbengemeinschaft, werden auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgeteilt.
Im Rahmen der einheitlichen Feststellung werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Erbengemeinschaft ermittelt. Im Anschluss erfolgt die Aufteilung
der Einkünfte auf die einzelnen Gesellschafter der Erbengemeinschaft in Höhe ihrer Beteiligung, §§ 742, 748 BGB; R 164 Abs. 1 EStR.
Eine hiervon abweichende Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen und Ausgaben ist grds. möglich.
Insoweit handelt es sich auf die einzelnen Gesellschafter runtergebrochen um einnahmen aus der BGB Gesellschaft, werden aber als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklariert, soweit keine anderslautende Vereinbarung besteht.
Mit besten Grüßen
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 30.03.2010 00:23:06
Sollte eine weitere Nachfrage erforderlich werden, können Sie sich gerne an mich wenden.
Sollte eine weitere Nachfrage erforderlich werden, können Sie sich gerne an mich wenden.
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