Frage geschrieben am 01.03.2010 17:59:35
Erbengemeinschaft-gestellter Betreuer-meine Rechte
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1370folgende Frage tut sich mir nun nach neuem Sachverhalt in meinem Fall auf. Um mich kurz zu halten schildere ich Ihnen nur die wichtigsten Eckdaten um den mir zukommenden Weg meiner Person aufzuzeigen.
Ich lebe in einer Erbengemeinschaft mit meiner an Demenz erkrankten Mutter und meiner Schwester die im Ausland lebt. Meine Schwester die selbst nicht persöhnlich in Deuschland wohnhaft ist wird zukünftig die Betreuerin meiner Mutter sein, die in diesem Jahr aufgrund ihrer Krankheit in ein betreutes Wohnen kommt.
Meine Schwester und ich sind zu gleichen Teilen Eigentümer über das Mehrfamilienhaus, sie hat aber im Gegensatz zu mir kein persönliches Interesse an dem Haus und hat sogar mehr noch ein Interesse daran hat das Haus zu veräussern und den Gewinn für die Heimunterbringung meiner Mutter aufzubringen. Das ist ihren Aussagen mehr als oft zu entnehmen...
Ich möchte das Haus auch aufgrund der Interessenwahrung meines verstorbenen Vater halten und weiter pflegen und erhalten.
Ich selbst bin derzeit in der Situation dass ich nach langer Zeit im Ausland jetzt gerade erst wieder in Deutschland Fuss fassen muss.
Ich möchte dem Hausverkauf auch aufgrund der Grösse (9 Parteien) und den damit verbundenen Möglichkeiten, nicht einfach so tatenlos zusehen. Auch nicht in meiner derzeit noch beschränkten Situation.
Bin derzeit dabei wieder eine Anstellung zu finden um auch meiner Schwester die Möglichkeit zu offerieren, sie auszuzahlen und den noch aufzubringenden Betrag für die nicht abzuwendende Heimunterbringung meiner Mutter, durch Vermietungen etc. selbst aufzubringen. Somit eher eine Auflösung der Erbengemeinschat anstrebe.
Meine Frage ist nun, wenn meine Schwester die Betreuung hat, hat sie dann auch die eventuelle Möglichkeit mich zu übergehen und das Haus ohne meinen Zuspruch zu veräussern? Wie ist es mit der Betreuung von einer Person wenn man selbst nicht in Deutschland wohnhaft ist? Kann sie dann trotz alle dem die Betreuung weiterhin ausführen?
Oder könnte man im Falle, wenn sie einer Auszahlung durch meine Person nicht zustimmt somit das Angebot nicht annimmt die ihr ausgestellte Betreuung beim Amtsgericht anfechten?? Sie sicherte mir zu das sie dem Zustimmen würde, was ich aufgrund charakterlicher Eigenschaften aber anzuzweifeln wage.
Es ist seit geraumer Zeit auch in den Medien zu vernehmen gewesen das sich aufgrund allg. Betreuungen sich der Wert an einem Erbe den anderen erben in einer Erbengemeinschaft gegenüber, mindert... Wie ist das zu verstehen? Bezieht sich das dann nur auf den eingetragenen Niessbrauchwert?
Für eine Antwort in meinem Fall, sehe ich entgegen und verbleibe
mit freundlichen Grüssen.
Antwort geschrieben am 01.03.2010 19:23:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
Horazweg 4, 69469 Weinheim, Tel: 06201494244, Fax: 06201494211
Baurecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht, Nachbarschaftsrecht, Versicherungsrecht
Bewertungen: 67
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vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft vornehmlich Fragen der Miterbengemeinschaft (Erbengemeinschaft, Mehrheit von Erben).
Dabei gehe ich davon aus, daß Sie Sich zusammen mit ihrer Schwester und Mutter in Miterbengemeinschaft nach einer dritten Person (z.B. Vater) befinden, in deren Nachlass das Haus/die Immobilie fällt. Es geht nicht um die Erbschaft nach Ihrer Mutter, die ja noch lebt und ihr Vermögen womöglich zum Lebensunterhalt braucht/ verbraucht
Das Gesetz (§§ 2032 ff BGB) geht von einer Gesamthandsgemeinschaft am Nachlass aus, der typischerweise gemeinsam verwaltet wird (§2038 BGB). Zum Verkauf der Erbschaft (oder von Teilen) bedarf es allerdings eines einstimmigen Beschlusses der Miterbengemeinschaft (§2040 BGB). Ohne Ihr Einverständnis wird das Haus von Ihrer Schwester und Mutter also grundsätzlich nicht zu verkaufen sein.
Die Voraussetzungen einer Betreuung sind in §§ 1896 ff BGB und dem Betreuungsgesetz geregelt. Tatsächlich ergeben sich - je nach Entfernung - Zweifel daran, ob eine im Ausland befindliche Person eine Inländerin betreuen kann (§ 1897 I BGB).
Mir erscheint es in Ihrem Fall aber so, daß zunächst wirschaftliche (Vor-)Fragen zu klären wären z.B. der Wert der Immobilie, die Höhe Ihres Erbanteils, das Risiko z.B. gegenüber Ihrer Mutter unterhaltspflichtig zu werden usw. Es gilt zu versuchen die Interessen der einzelnen Miterben zunächst zu benennen.
Ich hoffe, Ihnen zum Mindestgebot einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Sollten Sie weiteren Rechtsrat brauchen, wenden Sie Sich bitte an meine Rechtsanwaltskanzlei.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist
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