15.04.2011 | 06:36
Antwort
von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Die
erben der Erbengemeinschaft können zwar ihre Erbanteile verkaufen, nicht aber ihre Anteile an einem Grundstück.
Hier hätte allerdings der Erbe, der nicht verkaufen will auch noch ein Vorkaufsrecht.
Da es sich auch noch um Ackerland handelt, sieht § 2 Grundstücksverkehrsgesetz vor, dass eine Genehmigung für einen Verkauf an eine andere Person als einen Miterben einzuholen wäre.
Kann sich die Erbengemeinschaft nicht einigen, muss hier zunächst die Erbauseinandersetzung durchgeführt werden. Können sich die Erben über die Verwertung des Ackerlandes nicht verständigen, muss zur Aufhebung der Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung durchgeführt werden. Alternativ käme eine Teilung des Ackerlandes in 3 Teile, soweit machbar, in Frage.
Es besteht Ihrerseits daher nur die Möglichkeit, die gesamten Erbansprüche der beiden Miterben zu kaufen, allerdings auch nur dann, wenn der weitere Miterbe auf sein Vorkaufsrecht verzichtet hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -