Erbengemeinschaft - Zwangsversteigerung und anteilige Auszahlung Bankvermögen
Preis: ***,00 € |
Erbrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Stephan Bartels
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
im vergangenen September verstarb meine Großtante.
Sie hinterläßt keine leiblichen oder angenommen Kinder.
Ein Testament ist nicht vorhanden.
Deshalb habe ich, Großneffe, beim Nachlassgericht Antrag auf Erbschein gestellt. Dieser ist mittlerweile erteilt/erlassen.
Es ist ein gemeinschaftlicher Erbschein. Aufgrund Tod von Vorerben sind jetzt Erben: 1Nichte und 1Neffe sowie 3Großneffen und 1Großnichte. Erbanteile: je 1/6 (zu gleichen Teilen also)
Der Nachlass meiner Großtante ist beträchtlich, mehrere Immobilien sowie erhebliches Bankvermögen.
Die Auseinandersetzungsverhandlungen sind bis jetzt äußerst schwierig, da der Neffe, der bisher die Geschäfte für meine Großtante führte, alles blockiert ( z.b. die Herausgabe der sämtlicher Hausakten der Miethäuser an den von der Mehrheit der erben beauftragten Hausverwalter, §2038 i. Verb. mit §745 BGB)
Ich befürchte nun, da er Interesse an den Immobilien hat, dass er
eventuell die gerichtliche Auseinandersetzung (-> Zwangsversteigerung) beantragen wird, um die Immobilien selbst weit unter Verkehrswert zu ersteigern.
Meine erste Frage:
kann man die gerichtliche Auseiandersetzung/Zwangsversteigerung verhindern, evtl. durch ein anderes Rechtsinstrument? Wenn ja, wie?
Meine zweite Frage:
Bisher wird die Auszahlung der Bankvermögen durch diesen Neffen nicht mitgetragen, d.h. er unterschreibt entsprechende Bankformulare nicht, wohl damit die übrigen Erben vor einer Versteigerung keine Kapital erhalten.
Wann wird bei einer gerichtlichen Auseinandersezung das zum Nachlass gehörende Bankvermögen aufgeteilt? Vor- oder erst nach Versteigerung der Immobilien und übrigen Nachlassgegenstände?
Meine dritte und letzte Frage:
bei der Recherche hier im Forum habe ich gelesen, das bei Vorliegen eines Erbscheines Banken eine
anteilige (hier 1/6) Auzahlung der Guthaben an einzelne bzw. an einen einzelnen Erben nicht verweigern können. Dafür gebe es bei Vorliegen des Erbscheins keinen Rechtsgrund mehr. Dies bestätigte mir auch eine Fachanwältin. Ich habe mit obiger Begründung die Banken um Auszahlung meines Anteiles gebeten, alle Gelder waren fällig, d.h. keine Geldanlage musste dazu vorzeitig gekündigt werden.
Leider lehnten alle Banken ab und verwiesen auf die §§1922, 2032,2033,2039,2040 BGB. Alles ginge nur gemeinschaftlich...
Worauf kann ich meinen Antrag stützen, wie muss ich die Bitte um anteilige Auszahlung begründen?
Können die Banken nur mir meinen Anteil Auszahlen und die übrigen Anteile der Miterben erst nach deren Antrag?
Gibt es evtl. eine eindeutige Rechtssprechung (Urteil, bitte Quellenangabe) oder Regelungen im BGB, die meinen Antrag stützen.? (Evtl. §2367 BGB)
Ich bitte um eine detaillierte und stichhaltige Beantwortung dieser Frage, da die Banken aufgrund der Höhe der Einlagen (Schmälerung der Bilanzsumme bei Auszahlung) sehr unwillig sind?
Vielen Dank vorab für Ihre fachkundige Antwort.
Auszahlung Erbengemeinschaft Zwangsversteigerung









