Erbengemeinschaft -Zustimmung
23.06.2009 22:14
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***,00 € |
Erbrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Erbengemeinschaft mit Erbschein für
Ehefrau zu 1/2, Sohn zu 1/4, Tochter zu 1/4 besteht.
Lt. Banker ist eine Auszahlung des bestehenden Bankvermögens nur mit Zustimmung "aller"
erben möglich.
Auf Anschreiben der Bank und des Rechtsanwalts der Ehefrau und des Sohnes reagierte die Tochter des Erblassers nicht.
Frage:
Kann die Zustimmung auf Auszahlung des Bankvermögens ersetzt -eingeklagt werden, oder genügt die 3/4-Mehrheit der Erbengemeinschaft (Ehefrau-Sohn) um das Geld auszahlen zu lassen? -Bitte Fundstellen angeben -danke
Trifft nicht Ihr Problem?
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Erbengemeinschaft
23.06.2009 | 22:44
Antwort
von
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Aussage der Bank ist zutreffend. Die Verfügung über in den Nachlass gefallene Guthaben ist bei einer Mieterbengemeinschaft nur durch eine gemeinschaftliche gleichlautende Weisung aller Miterben möglich. Dies ergibt sich aus §§
2038 und
2040 BGB wonach eine Verwaltung des oder Verfügung über den Nachlass bei der Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich möglich ist. Dies ergibt sich aber auch aus der Systematik des Erbrechtes. Die Erbengemeinschaft tritt an die Stelle des Erblassers, also einer Einzelperson. Genu wie diese nur "mit einer Stimme" sprechen konnte und der Bank eindeutige Anweisungen geben konnte, kann dies die Erbengemeinschaft auch nicht anders.
Also ist es nicht möglich mit einer "Stimmenmehrheit" die Bank zur Auszahlung zu veranlassen. Dies ist keine gemeinschaftliche gleichlautende Weisung aller Miterben und damit keine ausreichende Grundlage für die Bank eine Verfügung zuzulassen.
Wenn ein Miterbe nicht an der Auszahlung bzw. Auseinandersetzung mitwirkt, so kann jeder Miterbe nach
§ 2042 BGB die Auseinandersetzung verlangen und diese notfalls gerichtlich durchsetzen. Mit einer solchen Klage verlangt der Miterbe von den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft Zustimmung zu einem in der Klage enthaltenen Teilungsplan. Auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteiles gilt dann die Zustimmung des verurteilten Miterben als ersetzt und es kann gegenüber der Bank die Auszahlung verlangt werden.