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Hallo,
ich möchte gern wissen, wie verfahren werden muss:
Der Ratsuchende (Erbeserbin) möchte Ansprüche an dem Grundstück geltend machen. Es ggf. auch verkaufen. Leider besteht hier eine Erbengemeinschaft. Ein Teil der Leute will ins Grundbuch eingetragen werden, der andere nicht.
Bisher wurde auch noch kein Erbschein beantragt.
Kann mit Hilfe eines Erbscheins der Grundbucheintrag geändert werden (auf Ratsuchenden)? Wie sieht es bei einer Erbengemeinschaft aus? Reicht vielleicht auch ein Teilerbschein?
Kann der Erbschein vom Rechtsanwalt beantragt werden?
Ist der Erbschein ggf. entbehrlich, wenn ein eigenhändiges Testament vorliegt?
Danke.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.10.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.10.2005 21:39:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian Trost
Körnerstraße 66, 58095 Hagen, Tel: 02331-7875675, Fax: 02331-7875676
Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht
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