eine bestehende Erbengemeinschaft aus 4 gleichanteiligen erben (es handelt sich um 1 Haus mit Grundstück) plant mittels Abschichtung den Ausstieg eines Erben gegen "Bar-Abfindung".
Die Barmittel müssen finanziert werden.
Frage: Können die Kreditzinsen steuerlich geltend gemacht werden, oder nicht?
Hinweis: Eine Wohnung ist vermietet an einen der restlichen Erben.
Mit freundlichen Grüssen.
Antwort geschrieben am 22.11.2011 22:21:32
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Können die Kreditzinsen steuerlich geltend gemacht werden, oder nicht?
Ja. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG können Schuldzinsen in Abzug als Werbungskosten gebracht werden. Allerdings müssen Sie beachten, dass die Schuldzinsen bei der Einkünftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind. Ich gehe davon aus, dass Sie das übrige Haus privat vermieten wollen. Da es sich hier um Zahlung einer Abfindung für den Abkauf eines Grundstücks bzw. des Hauses handelt, handelt sich um Anschaffungskosten für das Haus, die dann nach § 7 ff. EStG jährlich als Ausgaben abzuziehen sind.
Wenn Sie das Haus aber nicht weiter vermieten wollen, sind das keine Werbungskosten, somit auch nicht abziehbar. Was genau der Fall ist, war unklar.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.11.2011 22:32:16
Sehr geehrter Herr Anwalt,
zu der obigen Frage, ob die "Barabfindung" dann überhaupt Anschaffungskosten (die bei Vermietung absetzbar wären) sind hängt mich der Besonderheit der Abschichtung zusammen.
Bei der Abschichtung findet keine Übertragung, sondern ein Anwachsen des Erbteils der Verbleibenden statt (im Gegensatz zur Erbteilsübertragung).
Ja, das Haus wird weiterhin vermietet.
Wenn Sie vor dem Hintergrund mit einem Satz nochmals Licht in Sache bringen könnten.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Herr Anwalt,
zu der obigen Frage, ob die "Barabfindung" dann überhaupt Anschaffungskosten (die bei Vermietung absetzbar wären) sind hängt mich der Besonderheit der Abschichtung zusammen.
Bei der Abschichtung findet keine Übertragung, sondern ein Anwachsen des Erbteils der Verbleibenden statt (im Gegensatz zur Erbteilsübertragung).
Ja, das Haus wird weiterhin vermietet.
Wenn Sie vor dem Hintergrund mit einem Satz nochmals Licht in Sache bringen könnten.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.11.2011 23:04:29
Danke für die Nachfrage.
Die Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsgutes(Kirchhof, Kommentar zum EStG, § 23 Nr. 11). Eine Abschichtung erfolgt entgeltlich und es wird ein Wirtschaftsgut erworben. Daher handelt sich um eine Anschaffung.
Das Einzige Problem ist eigentlich zu begründen, dass die Abfindung im Zusammenhang mit der späteren Vermietung steht. Sie sollen in dem Abfindungsvertrag ausführen, dass der Abzufindende nicht mit der Vermietung des Objekts einverstanden wäre und er, um die Vermietung möglich zu machen, mit einer Geldsumme abgefunden wird.
Der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer Einkünftsart ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Forderung dieser Tätigkeit gemacht werden(Kirchhof, § 9 Rn. 32).
Objektiv heißt in diesem Zusammenhang, dass es vertraglich festgelegt werden muss, und dass der Zusammenhang mit der Vermietung erkennbar ist.
Subjektiv heißt, dass diese Tätigkeit auch so tatsächlich erfolgen müssen.
Sie solle sich bei der Gestaltung eines solchen Vertrages eines Steuerberaters oder eines Anwalts bedienen. Ich stehe natürlich auch insoweit zur Verfügung, wobei der bisherige Einsatz anrechenbar wäre.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Danke für die Nachfrage.
Die Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsgutes(Kirchhof, Kommentar zum EStG, § 23 Nr. 11). Eine Abschichtung erfolgt entgeltlich und es wird ein Wirtschaftsgut erworben. Daher handelt sich um eine Anschaffung.
Das Einzige Problem ist eigentlich zu begründen, dass die Abfindung im Zusammenhang mit der späteren Vermietung steht. Sie sollen in dem Abfindungsvertrag ausführen, dass der Abzufindende nicht mit der Vermietung des Objekts einverstanden wäre und er, um die Vermietung möglich zu machen, mit einer Geldsumme abgefunden wird.
Der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer Einkünftsart ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Forderung dieser Tätigkeit gemacht werden(Kirchhof, § 9 Rn. 32).
Objektiv heißt in diesem Zusammenhang, dass es vertraglich festgelegt werden muss, und dass der Zusammenhang mit der Vermietung erkennbar ist.
Subjektiv heißt, dass diese Tätigkeit auch so tatsächlich erfolgen müssen.
Sie solle sich bei der Gestaltung eines solchen Vertrages eines Steuerberaters oder eines Anwalts bedienen. Ich stehe natürlich auch insoweit zur Verfügung, wobei der bisherige Einsatz anrechenbar wäre.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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