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Ich bitte um Beantworung durch einen RA mit Erfahrung im Abschichtungsverfahren.
Fall:
Erbengemeinschaft Bruder+Schwester zu je 1/2.
Kapitalvermögen und drei bewertete Grundstücke, davon zwei mit gleichem Wert.
Es soll eine Abschichtung vorgenommen werden wie folgt:
Grundstück a) mit Wert x: Bruder scheidet aus.
Grundstück b) mit Wert x: Schwester scheidet aus.
Grundstück c) mit Wert Y: Schwester scheidet aus und erhält vom Bruder einen finanziellen Ausgleich.
(Kapitalvermögen wird hälftig geteilt, dies ist aber hier weniger von Belang)
Einvernehmen über die Aufteilung besteht.
Frage 1:
Geht dies mit einem beglaubigten Abschichtungsvertrag mit nachfolgender Grundbuchberichtigung, also ohne notarielle Beurkundung? Durch ein Notariatsbüro wird die Auffassung vertreten, hier würden Grundstücksanteile zwischen den erben übertragen und deshalb wäre ein beurkundeter Erbauseinandersetzungsvertrag unumgänglich. M.E. erfolgt aber durch das Ausscheiden beim jeweiligen anderen Erben eine Anwachsung. Die Art des Ausgleiches ist dabei nicht bedeutend, solange nicht ein anderes Grundstück (bei welchem der Erbe vorher keinen Eigentumsanteil hatte) übertragen wird als Gegenwert.
Frage 2: Sollten Sie bei Frage 1 zu einem negativem Ergebnis kommen, bitte ich um Auskunft, wie durch eine ggfs. andere Fallausgestaltung der Abschichtung Notariatsgebühren minimiert werden können.
Vielen Dank für eine baldige Antwort.
MfG
Antwort geschrieben am 08.12.2011 00:30:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Vorab ich sehe es auch leider so, wie der Notar.
Bei einer Abschichtung gibt ein Miterbe vertraglich seine Rechte an der Erbengemeinschaft einschließlich des Auseinandersetzungsanspruchs - in der Regel gegen Abfindung - an die Erbengemeinschaft ab und scheidet im Einvernehmen mit den Miterben aus der Erbengemeinschaft aus. Sein Erbteil wachse daher den verbleibenden erben kraft Gesetzes an.
Der Abschichtungsvertrag kann formfrei geschlossen werden, selbst wenn zum Nachlass Immobilienvermögen gehört. Nur wenn die Abfindung durch Übertragung eines (Nachlass-) Grundstücks gezahlt werden soll, muss dies beurkundet werden. Hier werden Grundstücke bzw. anteile zwischen den Miterben übertragen, so dass eine notarielle Beurkundung unerläßlich ist.
Die Erbengemeinschaft wird untereinander aufgelöst.
GGfs. reicht es allerdings auch aus eventuell nach dem Ausscheiden des Miterben das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Es bedarf hierfür lediglich des Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Eine notarielle Beurkundung ist hierbei nicht unbedingt notwendig, eine notarielle Beglaubigung reicht aus. Hierdurch können erheblich Notargebühren eingespart werden, insbesondere wenn der Nachlass großes Immobilienvermögen umfasst. Hier wird aber die Gemeinschaft zwischen den Miterben (komplett) auseinandergesetzt in dem die Miterben Grundstücksanteile untereinander übertragen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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Telefax: 089-594187
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.12.2011 01:10:45
Sehr geehrter Herr Hermes,
da haben sie mich evtl. missverstanden.
Also hier nochmal genauer:
Grundstück a) Bruder scheidet aus. Schwester zahlt ihm eine finanz. Abfindung.
Grundstück b) Schwester scheidet aus Bruder zahlt ihr eine finanz. Abfindung.
(das die Abfindungen zufällig gleichgroß sind, liegt daran, daß der vereid.Wertgutachter bei beiden Häusern auf den gleichen Verkehrswert kam)
Grundstück c) Schwester scheidet aus. Bruder zahlt ihr eine Abfindung.
Kapitalvermögen wird hälftig geteilt.
Erbengemeinschaft beendet.
Da kommt es doch nirgends zu einer Übertragung von Eigentumsanteilen an Grundbesitz, wenn ich mich an diese Gestaltung halte.
MfG
Sehr geehrter Herr Hermes,
da haben sie mich evtl. missverstanden.
Also hier nochmal genauer:
Grundstück a) Bruder scheidet aus. Schwester zahlt ihm eine finanz. Abfindung.
Grundstück b) Schwester scheidet aus Bruder zahlt ihr eine finanz. Abfindung.
(das die Abfindungen zufällig gleichgroß sind, liegt daran, daß der vereid.Wertgutachter bei beiden Häusern auf den gleichen Verkehrswert kam)
Grundstück c) Schwester scheidet aus. Bruder zahlt ihr eine Abfindung.
Kapitalvermögen wird hälftig geteilt.
Erbengemeinschaft beendet.
Da kommt es doch nirgends zu einer Übertragung von Eigentumsanteilen an Grundbesitz, wenn ich mich an diese Gestaltung halte.
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.12.2011 12:07:08
Wenn Sie die Rechtsprechung des BGH streng betrachten, haben Sie recht. Die Formfreiheit gilt selbst dann, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört. Nur wenn als Abfindung ein Grundstück übertragen werden soll, ist dafür die Beurkundungspflicht des § 311b I BGB zu beachten (BGH, NJW 1998, 1557).
Damit gilt hier mangels Abfindung durch Leistung einer Grundstücksübertragung (hier jeweils Abfindung durch Zahlung) die Formfreiheit.
Versuchen Sie einfach beim Grundbuchamt einen entsprechenden Antrag zu stellen, ohne Einschaltung des Notars. Das Grundbuchamt bzw. Rechtspfleger wird die Rechtslage auch dann nochmals prüfen.
Wenn Sie die Rechtsprechung des BGH streng betrachten, haben Sie recht. Die Formfreiheit gilt selbst dann, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört. Nur wenn als Abfindung ein Grundstück übertragen werden soll, ist dafür die Beurkundungspflicht des § 311b I BGB zu beachten (BGH, NJW 1998, 1557).
Damit gilt hier mangels Abfindung durch Leistung einer Grundstücksübertragung (hier jeweils Abfindung durch Zahlung) die Formfreiheit.
Versuchen Sie einfach beim Grundbuchamt einen entsprechenden Antrag zu stellen, ohne Einschaltung des Notars. Das Grundbuchamt bzw. Rechtspfleger wird die Rechtslage auch dann nochmals prüfen.
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