Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 149 weitere Antworten zum Thema Erbengemeinschaft.
Ich besitze zusammen mit meiner Schwester ein Haus in ungeteilter Erbengemeinschaft. Ich möchte das Haus behalten und meine Schwester ausbezahlen. Über den Auszahlungsbetrag wurde kein Einigung erzielt, so dass ich nun die Teilungsversteigerung beantragt habe. Der Termin der Versteigerung liegt aber noch in weiter Ferne. Nun habe ich zufällig erfahren, dass meien Schwester das Haus bei Immobilienscout 24 zum Verkauf angeboten hat 24.000 über dem im Verkehrswertgutachten festgestellten Wert. Sie hat Fotos von außen und innen eingestellt und damit auch die Sichherheit des leerstehenden Hauses gefährdet - das alles ohne mich zu informieren wohlwissend, dass ich das Haus nicht verkaufen wil. Wie kann ich mich wehren? Handelt sie rechtswidrig?
Antwort geschrieben am 18.04.2011 22:56:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
gem. § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den erben gemeinschaftlich zu. D.h. grundsätzlich muss jede Entscheidung über die Immobilie einstimmig erfolgen.
Ausgenommen davon sind die Entscheidungen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind.
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung eines Nachlasses können nicht nur Sicherung, Erhaltung und Nutzung zählen, sondern auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen, wenn dadurch keine wesentliche Veränderung des Nachlasses eintritt; OLG Koblenz, Urteil v. 22.07.2010, 5 U 505/10.
Dazu ist jedoch ein Mehrheitsbeschluss notwendig, den es gegen Ihren Willen nicht geben kann, da Sie, so sich Sie richtig verstanden habe, 50% an der Erbengemeinschaft besitzen.
Auch die entsprechenden Vorbereitungshandlungen einer Veräußerung bedürfen einer Mehrheitsbeschlusses, da bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen Schadensersatzansprüche durch schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis entstehen können; § 311 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB.
Ihre Schwester könnten Sie daher auf Unterlassung in Anspruch nehmen um das weitere Anbieten der Immobilie zu verhindern. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
www.RA-Bordasch.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bordasch direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

