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Erbengemeinschaft, trotzdem extra Forderung


30.09.2010 15:44 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Meine Schwester und ich haben das Haus unsere verstorbenen Mutter geerbt . Es ist kein Testament vorhanden und wir sind im Grundbuch als gleichberechtigte erben aufgeführt (Erbengemeinschaft). Zu Lebzeiten meiner Mutter (sie wohnte in ihrem Haus) hatte meine Schwester in dem selben Haus meiner Mutter eine Wohnung. Da sie eine schwerbehinderte Tochter hat, wurde diese Wohnung von meiner Schwester behindertengerecht renoviert (im Jahr 2000). Die Renovierungskosten teils aus privaten und Fördermitteln haben sich auf rund 35000 DM belaufen (Rechnungen vorhanden). Sie wohnte mietfrei in dieser renovierten Wohnung. Sie ist dann aber 2002 mit Ihrer Tochter nach München weggezogen. Meine Mutter wurde ab 2003 sehr pflegebedürftig und ich musste mich allein um sie kümmern, bis sie im Jahr 2005 verstarb. In dieser Zeit habe ich mich sehr viel um meine Mutter gekümmert (gepflegt), weil ich mit meiner Familie im selben Dorf wohne. Das Haus meiner Mutter soll verkauft werden und der erzielbare Wert für das gesamte Haus beläuft sich auf rund 40000Eur (Einschätzung mehrerer Immobilienmakler). Nun will aber meine Schwester, dass die getätigten Renovierungskosten auf Ihren Anteil angerechnet werden sollen (7000Eur) und mein Anteil dann nur noch 16500Eur sein soll (statt 20000Eur). Ist diese Forderung mit dem Erbrecht vereinbar?
Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 165 weitere Antworten zum Thema:
Erbengemeinschaft Forderung
30.09.2010 | 16:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Sie und Ihre Schwester bilden eine ungeteilte Erbengemeinschaft mit der Folge, daß Sie beide Eigentümer der Immobilie geworden sind. Die Erbauseinandersetzung soll durch Verkauf der Immobilie und Aufteilung des Erlöses erfolgen.


2.


Die Renovierungsarbeiten dürften mit Zustimmung der Mutter erfolgt sein. Das hat zur Folge, daß Ihre Schwester einen "Erstattungsanspruch" gegen Sie haben kann.

Der Erstattungsanspruch ist aber nicht mit den Aufwendungen, die die Schwester getätigt hat, gleichzusetzen. Vielmehr muß festgestellt werden, ob infolge der Renovierungsarbeiten ein höherer Kaufpreis erzielt werden kann als ohne Renovierung. Hierzu wäre im Streitfall ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Diese Wertsteigerung durch Renovierung, sofern eingetreten, müßten Sie sich zur Hälfte anrechnen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

Nachfrage vom Fragesteller 30.09.2010 | 19:23

Vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort, heißt das wirklich auch dass die Aufwendige Pflege meiner Mutter vor ihrem Tod nicht angerechnet werden kann? Das war für mich eine sehr anstrengede Zeit, meine Mutter musste frühs, mittags und abends Essen gemacht werden, es ihr gefüttert werden und sie musste ebenso immer auf Toilette begleitet werden, da sie selbständig nicht laufen konnte.
Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.09.2010 | 20:47

Sehr geehrter Fragesteller,

Pflegeleistungen können ggf. dann berücksichtigt werden, wenn der Pflegende bedingt durch die Pflege berufliche Nachteile erfahren hat und dies - im Streitfall - auch beweisen kann.

Diese Rechtslage galt bis zum 31.12.2009. Durch das neue Erbrecht, das zum 01.01.2010 in Kraft getreten ist, hat sich die Position des Pflegenden verbessert.

Wenn die Erblasserin nach dem 31.12.2009 verstorben ist, gilt das neue Erbrecht mit der Folge, daß der Pflegende nicht mehr nachweisen muß, daß er durch die Pflegeleistungen Nachteile erlitten hat.

Da es sich hier um eine nicht ganz einfach gelagerte Problematik handelt, insbesondere was die Berechnung der Pflegeleistungen angeht, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Gerhard Raab
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