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Erbengemeinschaft, die über 30 Jahre besteht


| 19.06.2012 14:49 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Engels


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

eine Mutter hat vier Kinder, sie stirbt im Dezember 1984.

Es ist kein Testament da. Die Kinder können sich nicht einigen, d.h. 2 davon schon, aber die anderen beiden sind sich nicht grün umd es gab auch, zum Teil anzurechnende, Schenkungen. Der Sachverhalt ist viel zu kompliziert, um ihn hier darzustellen.

Das einzige was mich nun interessiert:

(Auf das Problem des Versterbens eines der Erben soll hier nicht eingegangen werden)

Gibt es irgend einen rechtliche Situation / Sachverhalt der sich ändert, wenn eine Erbengemeinschaft mehr als 30 Jahre existiert ? Eine Verjährung, Verwirkung oder was auch immer. Oder ändert sich, egal wie lange die Erbengemeinschaft besteht, nichts.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 165 weitere Antworten zum Thema:
Erbengemeinschaft Jahre
19.06.2012 | 15:36

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Engels
5 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller/in,

bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Rechtsfrage im Rahmen des von Ihnen gebotenen Einsatzes und in einem dazu angemessenen Umfang erfolgt. Beachten Sie bitte weiterhin, dass die Beantwortung unter Zugrundelegen des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes erfolgt, dass aber bereits leichte Abweichungen bzw. unterlassene Angaben zu anderen Ergebnissen führen könnten.

Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich rechtlich um eine Gesamthandsgemeinschaft, die Erbschaft geht dabei als Ganzes auf die einzelnen Miterben über. Diese Gesamthandsgemeinschaft besteht gemäß § 2032 II BGB bis zu ihrer Auseinandersetzung. Grundsätzlich kann die Erbengemeinschaft daher auch länger als 30 Jahre bestehen.

Dies bestätigt ein Urteil des Bundesgerichtshofes, der am 08.10.1984 (II ZR 223/83) urteilte, dass Miterben auch ein geerbtes Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft ohne zeitliche Begrenzung fortführen können.

Die einzige rechtliche Auswirkung nach Ablauf von 30 Jahren ist, dass ein möglichwerweise von dem Erblasser verfügter Ausschluss des Rechtes auf Auseinandersetzung unwirksam würde. Mangels Testament ist dies für Sie jedoch ohne Bedeutung.

Die Erbengemeinschaft besteht also, auch nach Ablauf von 30 Jahren, einfach weiter. Die Erben können die Erbengemeinschaft jedoch jederzeit beenden, indem Sie gemäß 2042 I BGB die Auseinandersetzung verlangen.

Ich hoffe Ihre Frage vollständig und verständlich beantwortet zu haben. Gerne lade ich Sie ein, die einmalig kostenlose Nachfrageoption zu nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Robert Engels
Rechtsanwalt


Mit freundlichen Grüßen

Robert Engels
Rechtsanwalt

Kontaktieren Sie mich bei Bedarf gerne:

Tel.: 0049/2151-9341670
Fax: 0049/2151-9341671
E-Mail: info@rechtsberatung-spanien.de
Web: www.rechtsberatung-spanien.de

Bewertung des Fragestellers 2012-06-21 | 22:44


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Engels
Krefeld

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