Frage geschrieben am 04.03.2010 13:43:51
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Erbe/Verantwortlichkeit
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 767Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
folgender Sachverhalt:
Mein früherer Lebensgefährte ist überraschend gestorben. Unser Sohn (niechtehelich, Anfang 20) ist sein einziges Kind. Es gibt eine Lebensgefährtin, mit der mein Ex in einem Haus, nicht aber in gemeinsamer Wohnung lebte. Wir leben in 2 verschiedenen Städten, jeweils in eigener Wohnung, im Norden.
Die Familie meines Ex (Mutter und 4 Geschwister) leben in Süddeutschland, wo auch die Beerdigung stattfinden wird. Darum kümmert sich die Familie.
Fragen:
1) Welche Ansprüche hat mein Sohn auf die Sachen seines Vaters, haben die anderen Beteiligten Ansprüche?
Es gibt vermutlich kein Testament.
Es gibt kein Vermögen, Einkünfte ALG II (vielleicht Schulden), das eine oder andere Hab und Gut.
2) Ist mein Sohn verantwortlich für die Angelegenheiten seines Vaters (Übernahme anstehender Kosten, Kündigung des Mietvertrags und anderer Verträge), oder wer sonst? Darf/ muss die Lebensgefährtin sich kümmern? Wenn mein Sohn verantwortlich ist, darf ich ihm helfen, die Daten seines Vaters zu sortieren?
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt und nichts vergessen.
Freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 04.03.2010 15:20:48
Ihr verstorbener Lebensgefährte war bei Ableben nicht verheiratet und hatte mit Ihnen das einzige Kind. Wenn kein Testament existiert wurde Ihr Sohn im Wege der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe.
Er kann das Erbe innerhalb einer sechswöchigen Frist beginnend mit Kenntnisnahme vom Tode des Vaters ausschlagen. Er erbt dann nicht, damit auch keine Verbindlichkeiten.
Schlägt er nicht aus, bleibt er Erbe und kann grundsätzlich die Herausgabe von Nachlassgegenständen fordern. Er tritt dann aber auch in die Verbindlichkeiten des Vaters ein. Insbesondere hätte er dann auch für die Bestattungskosten aufzukommen, sodass Dritte grundsätzlich bei Ihrem Sohn Rückgriff wegen geleisteter Beerdigungskosten nehmen könnten. Er kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes außerordentlich mit der gesetzlich Frist kündigen. Für alle übrigen Verträge gilt, dass diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt von Ihrem Sohn gekündigt werden können. Bei der Sichtung von Unterlagen können Sie freilich behilflich sein, rechtswirksame Erklärungen (z.B. Kündigung) wird aber nur Ihr Sohn abgeben können.
Die Lebensgefährtin ist nur insoweit verpflichtet, an der Nachlassabwicklung teilzunehmen, als Sie Nachlassgegenstände an Ihren Sohn herauszugeben hat, die sich in ihrem Besitz befinden. Alle vertraglichen Angelegenheiten, die nicht sie sondern nur den Erblassers betreffen, tangieren sie rechtlich nicht.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.03.2010 16:19:58
Sehr geehrter Herr Scholz,
eins habe ich nicht verstanden:
Heißt Erbe annehmen: verantwortlich sein für Abwicklung von Verträgen UND Einstehen für etwaige Kosten?
Heißt Erbe ausschlagen: für Kosten muss man nicht einstehen, kann aber trotzdem Verträge verantwortlich abwickeln, damits halt geregelt ist?
Sonst fand ich Ihre Antwort außerordentlich hilfreich
MfG
Sehr geehrter Herr Scholz,
eins habe ich nicht verstanden:
Heißt Erbe annehmen: verantwortlich sein für Abwicklung von Verträgen UND Einstehen für etwaige Kosten?
Heißt Erbe ausschlagen: für Kosten muss man nicht einstehen, kann aber trotzdem Verträge verantwortlich abwickeln, damits halt geregelt ist?
Sonst fand ich Ihre Antwort außerordentlich hilfreich
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.03.2010 19:11:52
Sehr verehrte Fragestellerin,
Wird das Erbe angenommen, so haftet der Sohn für Verbindlichkeiten des Vaters. Er tritt in die Rechtsstellung und Vertragsverhältnisse ein.
Wird das Erbe ausgeschlagen, so haftet Ihr Sohn nicht für die Verbindlichkeiten des Vaters. Es ist dann Sache des nach Ihrem Sohn berufenen Erben, sich um die Nachlassangelegenheiten zu kümmern. Da Ihr Sohn in dem Fall auch nicht in die Rechtsverhältnisse des Vaters eintritt, fehlt im sowohl Bedürfnis als auch Befugnis, frühere Vertragsangelegenheiten des Vaters zu regeln.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr verehrte Fragestellerin,
Wird das Erbe angenommen, so haftet der Sohn für Verbindlichkeiten des Vaters. Er tritt in die Rechtsstellung und Vertragsverhältnisse ein.
Wird das Erbe ausgeschlagen, so haftet Ihr Sohn nicht für die Verbindlichkeiten des Vaters. Es ist dann Sache des nach Ihrem Sohn berufenen Erben, sich um die Nachlassangelegenheiten zu kümmern. Da Ihr Sohn in dem Fall auch nicht in die Rechtsverhältnisse des Vaters eintritt, fehlt im sowohl Bedürfnis als auch Befugnis, frühere Vertragsangelegenheiten des Vaters zu regeln.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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