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Erbe unterschlagen


| 17.02.2011 21:55 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel


| in unter 2 Stunden

Im Mai 2001 ist meine Mutter nach langer schwerer Krankheit gestorben. Kurz danach erwähnte mein Vater, dass es wohl ein Testament gibt, in welchem mir als Sohn das Haus inkl. Grundstück zugesprochen wurde und mein Vater das Wohnrecht behält. Im Grundbuch ist nur meine Mutter eingetragen.

Bis zum heutigen Tag habe ich keinen Einblick in dieses Testament erhalten, welches wohl nur bei meinem Vater hinterlegt ist. Es gab auch keinen Pflichtteil für mich (ich bin der einzige Sohn). Aus Piätätsgründen viel es mir immer schwer, diese Thema anzusprechen. Ich habe meinen Vater zweimal darauf angesprochen – ohne Erfolg. Inzwischen ist das Verhältnis zu meinem Vater aus diesem und anderen schwerwiegenden Gründen absolut gestört.

Die heutige Situation ist, dass mein Vater in diesem Haus lebt, welches aber nach wie vor meiner (toten) Mutter laut Grundbuch gehört – was ja kein Zustand sein kann. Inzwischen bin ich bereit gerichtlich und mit Hilfe eines Anwaltes dagegen vorzugehen.

Meine Fragen sind nun:

Was kann ich nach ca. 10 Jahren noch machen ?

Steht mir noch ein Erbe / Pflichtteil zu ?

Ich kann die Existenz eines Testamentes nicht nachweisen – wie kann ich Druck ausüben, dass mein Vater mir Einsicht gewährt ?

Ist eine Anzeige wegen Unterschlagung oder Betrug sinnvoll ?

Was passiert mit Haus und Grundstück, da meine verstorbene Mutter seit 10 Jahren als Eigentümerin im Grundbuch steht ?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 335 weitere Antworten zum Thema:
Erbe
17.02.2011 | 23:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Nach der Regelung des § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die bzw. den erben über. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Vonselbsterwerb, der also automatisch dazu führt, dass der oder die Erben in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Eine Mitwirkung der Erben ist dabei nicht erforderlich, Auch eine Kenntnis ist nicht erforderlich.

Wenn nun also ein Testament mit dem von Ihnen beschriebenen Inhalt vorliegt, dann sind Sie Erbe nach Ihrer Mutter geworden und das Haus gehört Ihnen. Auch wenn es ein Testament nicht gibt und gesetzliche Erbfolge vorliegt, sind Sie gemeinsam mit Ihrem Vater Erbe geworden. Denn insoweit gilt, dass Sie als Abkömmling Erbe der ersten Ordnung, vgl. § 1924 BGB, geworden sind und Ihr Vater das gesetzliche Ehegattenerbrecht nach § 1931 BGB hat. In Anwendung des § 1931 Abs. 1 und 3 BGB in Verbindung mit dem pauschalen Zugewinnausgleich im Todesfall nach § 1371 Abs. 1 BGB ergibt sich jeweils für Sie und Ihren Vater ein Erbteil in Höhe von 50 %. Damit wäre die Erbengemeinschaft Eigentümer des Objektes geworden.

Daran ändert sich auch nichts durch den von Ihnen geschilderten Zeitablauf. Auch wenn Sie Ihre Rechte als Erbe bislang nicht geltend gemacht haben, sind Sie dennoch Erbe geworden und damit Eigentümer des Hauses. Eine Begrenzung ergibt sich durch die Verjährungsvorschriften, weil nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB erbrechtliche Ansprüche nach 30 Jahren verjähren. Je nachdem wie der Inhalt eines eventuellen Testamentes ist bzw. ob die gesetzliche Erbfolge eingreift, als Alleinerbe oder in Erbengemeinschaft.

Die von Ihnen genannten Straftatbestände können vorliegend nicht erfüllt sein, da Ihr Vater an Ihrer Erbenstellung nichts ändern kann und Ihnen diese auch nicht vorenthalten kann. Insoweit haben Sie als Alleinerbe einen Anspruch auf das Haus, wobei durch das Wohnrecht Ihres Vaters eine Einschränkung gegeben ist. Als Miterbe haben Sie einen Anspruch gegen den anderen Miterben (Vater) auf Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses und bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, § 2038 BGB sowie auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB, also Aufteilung der Vermögensgegenstände gemäß der Erbquoten. Auch der Miterbe hat die Ansprüche aus §§ 2027 und 2028 BGB auf Auskunft gegen den Erbschaftsbesitzer.

Die Durchsetzung dieser Rechte muss in letzter Konsequenz auf gerichtlichem Wege erfolgen. Hierzu kann eine Stufenklage erhoben werden, die zunächst eine Auskunft über die Erbschaftsgegenstände und sodann auf Herausgabe des Nachlasses gerichtet ist.

Der Umstand der noch nicht erfolgten Umschreibung des Objektes ist für die Beurteilung der Rechtslage nicht entscheidend.


Bewertung des Fragestellers 2011-02-19 | 14:56


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4,8/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Bedburg-Hau

362 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht