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Meine Oma ist 2010 verstorben.Es gab kein Testament.alle erben wurden informiert und haben ausgeschlgen bis auf mich als Enkel und 2 minderjährige Ururenkel.Die Eltern sind nicht verheiratet und leben auch getrennt.Die Ausschlagungsfrist endete im August 2011.der nachlass wird von einem nahlassverwalter werwaltet.Die Mutter der Kinder wurde unzählige male vom Nahlassgericht und Nachlassverwalter angeschrieben um notwendige Urkunden einzureichen doch bis jetzt kam überhaupt keine Reaktion.Was kann ich als Erbe tun nd gibt es irgendwelche Fristen in solch einem fall. Antwort geschrieben am 07.02.2012 14:45:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Joerss
Rilkestraße 78, 53225 Bonn, Tel: 0228/96160249, Fax: 0228/96160248
Erbrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Bewertungen: 23
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.
Nachdem Sie schreiben, dass es kein Testament gegeben hat, alle erben informiert seien und diese teilweise die Erbschaft ausgeschlagen hätten, gehe ich zunächst davon aus, dass Ihnen die gesetzliche Erbfolge gem. den §§ 1922 ff. BGB in ihren Grundzügen vertraut ist.
Nach den §§ 1942 ff. BGB kann man sich der angefallenen Erbschaft durch Ausschlagung wieder entledigen. Für eine Ausschlagung ist gem. § 1944 Abs. 1 BGB eine Frist von 6 Wochen einzuhalten, wobei diese Frist mit Kenntnis vom Anfall des Erbes und der Berufung zum Erben beginnt. Für die Form der gegenüber dem Nachlassgericht zu erklärenden Ausschlagung sieht § 1945 Abs. 1 BGB entweder die Niederschrift beim Nachlassgericht oder die öffentlich beglaubigte Form vor. Die öffentliche Beglaubigung geschieht oft durch einen Notar, wobei dass die Urkunde im Original an das Nachlassgericht zu übersenden ist.
Ich gehe davon aus, dass das Nachlassgericht auf diese Ausschlagungserklärungen teilweise noch wartet („unzählige male vom Nachlassgericht und Nachlassverwalter angeschrieben um notwendige Urkunden einzureichen doch bis jetzt kam überhaupt keine Reaktion").
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Ausschlagung gem. § 344 Abs. 7 Satz 1 FamFG auch bei demjenigen Nachlassgericht wirksam und fristgerecht eingereicht werden kann, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Dieses nimmt dann die Ausschlagungserklärung entgegen und übersendet die Erklärung gem. § 343 FamFG an das zuständige Nachlassgericht.
Durch diese Regelung wird in Kauf genommen, dass das Nachlassgericht bei der Verzögerung der Übersendung einige Zeit im unklaren bleibt. Dies könnte bei Ihnen ggf. der Fall sein, wenn einige Erben einen entfernteren Wohnsitz haben.
Anschließend teilt das Nachlassgericht gem. § 1953 Abs. 3 BGB dem Nächstberufenen die Ausschlagung mit. Gem. § 1953 Abs. 1 BGB hat die Ausschlagung die Wirkung, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt, so dass gem. § 1953 Abs. 2 BGB die Erbschaft in Folge dessen demjenigen anfällt, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Wer dies ist, wird wiederum nach den Vorschriften zur gesetzlichen Erbfolge ermittelt.
Bei der Ausschlagung durch Eltern treten gem. §§ 1925 Abs. 3 BGB deren Abkömmlinge ein. Dies scheinen in Ihrem Fall die Urenkel der Erblasserin zu sein.
Ob diese die Erbschaft nun annehmen oder ausschlagen, entscheiden ggf. gem. § 1626, 1629, 1643, 1822 BGB bei Minderjährigen die Eltern im Rahmen der Personensorge, wobei sie gem. § 1822 Nr. 2 BGB für die Ausschlagung die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigen. Diese kann dauern.
Die Beantwortung der Frage, wer nun letztlich Erbe wird, kann sich daher bei mehreren Ausschlagungen, die ggf. jeweils gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnort des Ausschlagenden erfolgen eine längere Zeit hinziehen.
Weiterhin ist zu beachten, dass gem. §§ 1954 ff. BGB auch die Ausschlagung einer Erbschaft später noch anfechtbar ist, was dazu führen kann, dass sich die Sache im Ergebnis noch weiter hinzieht. Wird eine Ausschlagung angefochten, so hat dies mindestens in einer Frist von 6 Wochen (1955 Abs. 1 BGB) zu erfolgen. § 1954 Abs. 2 bis 4 BGB sieht noch längere Fristen vor.
Gem. § 1953 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 BGB kann jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, Einsicht in die Akten zur Ausschlagung nehmen. Ein rechtliches Interesse ist bei allen Miterben gegeben (Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, § 1958, Rn. 5).
Als (Mit-) Erbin könnten Sie daher beim Nachlassgericht Akteneinsicht nehmen, um herauszufinden, weshalb sich das Verfahren hinzieht. Daneben könnten Sie auch bei den genannten Eltern einmal nachfragen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung haben, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und einer darauf aufbauenden Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2012 15:07:12
Vielen Dank erstmal für Ihre Antwort.Es liegen alle Ausschlagungserklärungen von allen in fragekommenden erben vor.Ich möchte ja das Erbe antreten.Der Grund laut Nachlassgericht und Nachlassverwalter ist das die Ausschlagungsfrist von diesen 6 Wochen schon im August 2011 geendet hat.Somit wurde das Erbe angenommen für die minderjährigen Kinder.Die Mutter der Kinder wurde einige male angeschrieben ein Erbnachweis zu schicken also sprich wahrscheinlich Geburtsurkunden.Das tut sie aber nicht und dies mittlerweile schon seit einem halben Jahr.Es kommt einfach überhaupt keine Reaktion.Ich muß doch etwas tun können um das auch mal zu einem Abschluß zu bringen.Es kann doch nicht sein das sich einfach jemand quer stellt und dies so über Monate oder velleicht Jahre hinaus zögern kann.
Vielen Dank erstmal für Ihre Antwort.Es liegen alle Ausschlagungserklärungen von allen in fragekommenden erben vor.Ich möchte ja das Erbe antreten.Der Grund laut Nachlassgericht und Nachlassverwalter ist das die Ausschlagungsfrist von diesen 6 Wochen schon im August 2011 geendet hat.Somit wurde das Erbe angenommen für die minderjährigen Kinder.Die Mutter der Kinder wurde einige male angeschrieben ein Erbnachweis zu schicken also sprich wahrscheinlich Geburtsurkunden.Das tut sie aber nicht und dies mittlerweile schon seit einem halben Jahr.Es kommt einfach überhaupt keine Reaktion.Ich muß doch etwas tun können um das auch mal zu einem Abschluß zu bringen.Es kann doch nicht sein das sich einfach jemand quer stellt und dies so über Monate oder velleicht Jahre hinaus zögern kann.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2012 16:49:03
Sehr geehrte Fragenstellerin,
sollte es wirklich daran liegen, dass sich die Eltern weigern an der Erbauseinandersetzung mitzuwirken, so kommt ggf. eine Klage auf Erbauseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB in Betracht. In diesem Zusammenhang gibt man als Miterbe Anlass zu Klage, wenn man dem berechtigten Verlangen eines anderen Miterben schuldhaft nicht nachkommt.
Gem. den §§ 2043 bis 2045 BGB kann sich jedoch ggf. ergeben, dass die Erbschaftsauseinandersetzung für eine gewisse Zeit aufgeschoben ist.
Ob in Ihrem Fall eine Erbauseinandersetzungsklage erhoben werden sollte, müsste man anhand aller Ihnen vorliegender Unterlagen prüfen und ggf. auch noch einmal beim Nachlassgericht Akteneinsicht nehmen.
Aus diesem Grund empfiehlt sich eine Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragenstellerin,
sollte es wirklich daran liegen, dass sich die Eltern weigern an der Erbauseinandersetzung mitzuwirken, so kommt ggf. eine Klage auf Erbauseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB in Betracht. In diesem Zusammenhang gibt man als Miterbe Anlass zu Klage, wenn man dem berechtigten Verlangen eines anderen Miterben schuldhaft nicht nachkommt.
Gem. den §§ 2043 bis 2045 BGB kann sich jedoch ggf. ergeben, dass die Erbschaftsauseinandersetzung für eine gewisse Zeit aufgeschoben ist.
Ob in Ihrem Fall eine Erbauseinandersetzungsklage erhoben werden sollte, müsste man anhand aller Ihnen vorliegender Unterlagen prüfen und ggf. auch noch einmal beim Nachlassgericht Akteneinsicht nehmen.
Aus diesem Grund empfiehlt sich eine Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
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