DE Frage geschrieben am 13.03.2010 14:39:53

Betreff: Erbe mit Belastungen aus Grundschulden


Rechtsgebiet: Erbrecht
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 613
Fallkonstellation:

Die spätere Erblasserin ist im Alter von 50 Jahren verwitwet. Da sie von ihren wirtschaftlichen Kenntnissen her nicht in der Lage war die Verwaltung von 3 vorhandenen Häusern durchzuführen hat dies ihr ältester Sohn sofort übernommen. Dieser konnte schalten und walten, da sie im blind vertraute und nicht in der Lage war das handeln zu kontrollieren oder zu verstehen. In den folgenden Jahrzehnten beeinflusste der ältere Sohn seine Mutter in zunehmendem Maße und erledigte alle kaufmännischen Angelegenheiten für seine Mutter,
leider nur zum Nutzen nur seiner eigenen Familie .

Im Alter von 80 Jahren wurde die Erblasserin von diesem Sohn veranlasst eines der beiden noch verbliebenen Häuser mit dem höheren Wert in 3 Eigentumswohnungen umzuwandeln und an den Sohn und dessen 2 Kinder zu übertragen. Am gleichen Tag stellte sie beim gleichen Notar ein Testament auf in dem ein zweier Sohn Erbe des zweiten Hauses sein sollte und alle Belastungen bei Erbantritt für dieses Haus übernehmen sollte. Dieses Haus hat ein Wert von ca. 200.000,-€ und hatte bis zu diesem Zeitpunkt Belastungen von 100.000,-€. Am gleichen Tag stimmte sie der Eintragung von 2 weiteren Grundschulden ohne Brief zu Gunsten des älteren Bruders über 60.000 + 40.000€ zu. Somit hat das Erbe für den zweiten Sohn keinen Wert mehr, wenn der ältere Bruder Forderungen aus den eingetragenen Grundschulden gelten machen kann. Es war ganz sicherlich nicht Ziel der Erblasserin den jüngeren Bruder zu enterben.

6 Jahre später ist die Mutter im Jahre 2009 verstorben und der jüngere Sohn hat nach der Testamentseröffnung erstmalig von der Erbfestlegung erfahren. Der jüngere Sohn fragte daraufhin, seinen älteren Bruder was es mit der Grundschuldbestellung auf sich habe. Der ältere Sohn stellte sich unwissend und sagte, dass müsse er auch erst einmal prüfen.

Nun die Fragen:

1.) Kann der ältere Sohn aus den zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschulden Forderungen gegen den jüngeren Bruder geltend machen wenn dieser das Erbe nicht ausschlägt, auch wenn er keine Forderungen außer der Grundschuld gegen den jüngeren Bruder oder die Erblasserin nachweisen kann?

2.) Kann der jüngere Bruder das Erbe ausschlagen und dann gegen den älteren Bruder Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen oder geht er dann ganz leer aus ?




Antwort geschrieben am 13.03.2010 15:28:55
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:


1.) Kann der ältere Sohn aus den zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschulden Forderungen gegen den jüngeren Bruder geltend machen wenn dieser das Erbe nicht ausschlägt, auch wenn er keine Forderungen außer der Grundschuld gegen den jüngeren Bruder oder die Erblasserin nachweisen kann?

Eine Grundschuld ist ein dingliches Sicherungsmittel. Dies bedeutet, dass eine Grundschuld dazu dient, eine (noch nicht beglichene) Forderung zu sichern. Der häufigste Fall ist die Eintragung einer Grundschuld zur Sicherung eines Darlehensanspruches.

Bei meinen Ausführungen gehe ich davon aus, dass die Grundschuld ursprünglich wirksam bestellt wurde, da sich die von Ihnen hier gestellte Teilfrage sich ansonsten erübrigen würde.

Im Gegensatz zur Hypothek kann eine Grundschuld auch ohne zu sichernde Forderung bestand haben .Der Anspruch aus der Grundschuld ist auf Befriedigung aus dem Grundstück gerichtet. Daher muss ich diesen Teil Ihrer Frage leider mit ja beantworten.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema beigefügt, aus welchem Sie insbesondere entnehmen können, dass eine Grundschuld auch ohne zu sichernde Forderung Bestand haben kann:

http://www.justiz.nrw.de/BS/rechta_z/G/Grundschuld/index.php


2.) Kann der jüngere Bruder das Erbe ausschlagen und dann gegen den älteren Bruder Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen oder geht er dann ganz leer aus ?

Wenn jemand sein Erbe ausschlägt, verliert er grundsätzlich auch sein Pflichtteilsrecht. Hierauf wird also quasi automatisch mit verzichtet.

Daher könnte der jüngere Bruder nach Erbausschlagung grundsätzlich keine Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den älteren Bruder geltend machen.

Hiervon gibt es zwar (wenige) gesetzliche Ausnahmen, die aber nach Ihrer Schilderung nicht vorliegen.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link hierzu beigefügt:


http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/pflichtteil_05.html

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben auch wenn ich bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein erholsames Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
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