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Hallo!
Problemschilderung:
Meine Mutter ist verstorben und das Erbe steht an. Mein Vater ist verschuldet (Eidesstattliche Versicherung und vorliegender rechtsgültiger Titel). Meine Eltern hatten Gütertrennung. Mein Vater ist alleiniger Erbe (Ausnahme: Pflichtteile der Kinder). Es sind vier Kinder vorhanden, die sich nicht unbedingt gut vertragen. Erbmasse: im Wesentlichen 2 Grundstücke mit Häuser
Eine Überlegung zum geplanten Vorgehen ist:
- Mein Vater nimmt das Erbe an. Gleichzeitig, „in einem Rutsch" sollen die beiden Immobilienobjekte an alle oder einzelne Kinder übertragen (Schenkung) werden. Zielsetzung soll dabei sein, dass die Gläubigerbank bei Einsichtnahme ins Grundbuch nicht meinen Vater als temporären Eigentümer identifizieren kann.
Warum und ob es bessere Möglichkeiten gibt, soll hier keine Rolle spielen. Mögliche zukünftige Pflegefälle sollen hier auch nicht beachtet werden. Es geht einfach um diesen Fall.
Hinweis: Lt. Auskunft eines Anwalts ist mein Vater trotz EV nicht verpflichtet, sich bei der Bank zu melden, falls er Geld oder anderweitiges Vermögen hat. Die Gläubigerbank selbst muss aufpassen, wann und ob mein Vater etwas hat und sich dann melden. Ich hoffe, dass diese Info so richtig ist.
Fragen:
- Funktioniert die Übertragung der Immobilien auf die Kinder „in einem Rutsch"? Oder erscheint mein Vater doch als temporärer Eigentümer im Grundbuch?
- Macht mein Vater sich damit strafbar?
- Kann die Bank, evtl. noch innerhalb gewisser Fristen, diese „Schenkungen" anfechten und rückgängig machen?
- Wie lang sind mögliche Fristen für eine Anfechtung seitens der Bank?
Antwort geschrieben am 14.10.2010 19:21:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 562
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Durch den Erbfall wird Ihr Vater Eigentümer des Grundstücks. Als Eigentümerin steht aber noch die Erblasserin im Grundbuch mit der Folge, daß das Grundbuch mit dem Todesfall unrichtig wird. Der Erbe muß also dafür Sorge tragen, daß er ins Grundbuch eingetragen wird, wenn er über das Grundstück verfügen will. Wenn die Kinder als Eigentümer des Grundstücks ins Grundbuch aufgrund der Schenkung ins Grundbuch eingetragen werden sollen, wird das Grundbuch von Amts wegen dahingehend berichtigt werden, daß der Vater nach der Mutter im Grundbuch eingetragen wird.
2.
Bei der geschilderten Sachlage und im Hinblick auf die beschriebene Zielrichtung kommt eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung gem. § 288 StGB in Betracht.
3.
Vorrangig steht der Bank als Gläubigerin das Anfechtungsgesetz zur Seite.
Gem. § 4 Abs. 1 AnfG ist eine unentgeltliche Handlung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. Die Bank ist gem. § 2 AnfG anfechtungsberechtigt und kann die Schenkung folglich innerhalb von vier Jahren ab der Schenkung anfechten.
Zu beachten ist auch § 3 AnfG: Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen und wenn der andere Teil (also die Kinder) den Vorsatz des Schuldners (Vater) kannten.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, daß Ihre "Konstruktion" am Anfechtungsgesetz scheitert.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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