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Sehr geehrte Damen und Herren,
wie sieht es aus wenn ich von einem Onkel/ Tante ein Haus erbe, fällt dieses Erbe in die Zugewinngemeinschaft?
Gehört es obwohl ich erbe bin dem Ehepartner zur Hälfte?
Wie sieht es aus wenn ich als Erbe des Hauses dieses verkaufe und es würde dann zu Bargeld ist dieses Bargeld dann Zugewinn?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.03.2008 18:41:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht, Baurecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 77
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unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1.) Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes (der Zugewinngemeinschaft) von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Mithin erhöht die Erbschaft Ihr Anfangsvermögen und nicht das Endvermögen, so dass Sie keinen Ausgleich auf den Erbschaftsgegenstand leisten müssen.
2.) Sofern nur Sie erben, werden auch nur Sie Eigentümer.
3.) Sollte der Erbschaftsgegenstand durch Sie verkauft werden, fällt der Gegenwert in Bargeld in Ihr Vermögen. Dieses wird, soweit noch vorhanden, zum Endvermögen zugerechnet und wäre mithin u.U. ausgleichspflichtig.
---
Abschließend erlaube ich mir, Sie auf das Folgende hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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