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Erbe ausschlagen - was ist mit Wohnungen, Auto, Hausrat, Testament?


| 03.04.2011 22:57 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sascha Steidel


| in unter 2 Stunden

Guten Abend.

Mein Vater hat eine Krankheit, die voraussichtlich nicht heilbar sein wird.

Meine Eltern (nicht Deutsch) sind verheiratet, mein Vater hat zwei eheliche Kinder (ich und meine Schwester) und eine weitere Tochter aus erster Ehe. Diese (nicht Deutsche) lebt im EU-Ausland. Wir Kinder haben seit kurzem Email Kontakt mit ihr, haben sie nie gesehen und mein Vater kennt sie auch kaum.

Eigentum von meinem Vater gibt es fast nicht, außer im Hausrat, er hat dafür aber Schulden und Kredite im 5-stelligen Bereich.
Meine Mutter dagegen hat während der Ehe drei Wohnungen gekauft, eine in Deutschland, zwei im europäischen Ausland (EU).

Soviel ich weiß, ist für die dt. Wohnung (gemeinsame Ehewohnung) nur meine Mutter im Grundbuch eingetragen. Für die beiden anderen ausländischen Wohnungen (keine Ehewohnungen, meine Eltern halten sich dort fast nie gemeinsam auf; eine wird vermietet, die andere wird im Sommer immer von meiner Mutter für einige Wochen bewohnt) ist auch nur sie als Eigentümerin im Ausland eingetragen.

Das Auto (gekauft von meiner Mutter) ist auch in Deutschland registriert nur auf meine Mutter.

Wir möchten beim Tod meines Vaters das Erbe ausschlagen um die Kredite nicht zu erben. Wir möchten aber verhindern, dass es Probleme mit Hausrat, Wohnungen und Auto gibt und wir da etwas verlieren. Daher denken wir über präventive Maßnahmen nach.

Folgende 3 Fragen:

1.Wie sollen wir mit den Wohnungen vorgehen, falls diese Gemeinschaftseigentum (weil während der Ehe gekauft, eine davon gemeinsam bewohnt) sein sollten und damit zur Hälfte meinem Vater gehören sollten?

Eine Überlegung ist Übertragung oder Schenkung an meine Mutter von meinem Vater (unter Voraussetzung seines Ablebens, oder etwas ähnliches), dann könnte die Wohnung in Deutschland aus dem Erbe „gestrichen" werden, falls sie überhaupt zu Erbe von meinem Vater zählen sollte. Für die anderen ausländischen Wohnungen sollte meiner Meinung nach nicht mal dt. Erbrecht gelten.

2.Wie gehen wir mit Hausrat aus der gemeinsamen Wohnung meiner Eltern und dem Auto vor (dieses läuft wie gesagt auf meine Mutter) um diese auch nicht bei Ausschlagen des Erbes zu „verlieren"?

3.Da wir in Deutschland das Erbe ausschlagen würden, könnte meine Stiefschwester (oder auch der Bruder meines Vaters) als nächste erben festgelegt werden (auch wenn ich glaube, dass es schwer ist, weil sie im Ausland leben und nicht Deutsche sind). Trotzdem möchten wir vermeiden, dass sie dann die Kredite erben. Sie würden keine Zeit mehr haben das Erbe auszuschlagen, nachdem man sie sicherlich erst nach mehr als 6 Wochen Frist ausfindig machen würde. Die Idee wäre, dass mein Vater ein Testament macht und darin meine Mutter als alleinige Erbin festlegt. Unter der Voraussetzung, dass schon vorher die Fragen mit den Wohnungen, Auto und Hausrat gelöst sind, blieben nur noch Kredite als „Erbe" übrig, die sie ausschlagen kann. Gleichzeitig würden weitere Verwandte nicht belastet, niemand weiter müsste das Erbe ausschlagen.
Wie ist diese Idee vernünftig durchführbar?

Bitte geben Sie beim Beantworten meiner drei Fragen alle jeweiligen BGB Artikel/Paragraphen an!

Mit freundlichen Grüßen






Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 335 weitere Antworten zum Thema:
Erbe ausschlagen Testament?
03.04.2011 | 23:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Sascha Steidel
354 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfragen möchte ich wie folgt beantworten:

1.
Es ist natürlich zunächst unbedingt erforderlich, die Eigentumsverhältnisse an den Wohnungen zweifelsfrei zu klären. Ich gehe davon aus, dass Sie normalen Kontakt zur Mutter haben, so dass Sie hier Informationen einholen können ( GB- Auszug für die Wohnung in Deutschland, ggf, Registerauszüge für die im Ausland belegenen Wohnungen ). Wenn Ihre Mutter tatsächlich Alleineigentümerin ist, muss hinsichtlich der Wohnungen überhaupt nichts veranlasst werden. Für die Erbschaft sind allein die Vermögensverhältnisse - § 1922 I BGB - also die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich, nicht dagegen, ob es sich für eine gemeinsam genutzte, eheliche Wohnung handelt.

Sollte doch gemeinsames Eigentum bestehen, so muss zu Lebzeiten eine Übertragung der Eigentumsanteile an einen Dritten erfolgen,damit dieses Immobilienvermögen nicht in die Erbmasse fällt. Das Vermögen des Erblassers geht "automatisch" in der Sekunde des Todes auf den oder die erben über. Auch dies folgt aus § 1922 BGB.

2.
Für den Hausrat können Ihre Eltern eine Hausratsliste erstellen, in welcher genau dokumentiert wird, welche Hausratsgegenstände vorhanden sind und wem diese jeweils gehören.

Solche Listen werden gelegentlich auch bei Abschluß von Eheverträgen oder Trennungsvereinbarungen erstellt. Ihre Eltern könnten also im Rahmen eines Ehevertrages den Hausrat ensprechend aufteilen bzw. zuorden. Dann wäre allerdings notarielle Beurkundung erfoderlich.

3.
Wenn Sie und Ihre Schwester sowie Ihre Mutter das Erbe ausschlagen, fällt dieses den nächsten gesetzlichen Erben an. Dabei ist es unerheblich, ob diese im Ausland leben oder in Deutschland.

Die Ausschlagungsfrist beginnt erst mit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, so dass auch Ihre Stiefschwester Gelegenheit hätte, die Ausschlagung zu erklären, § 1944 II BGB. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn diese im Ausland lebt, § 1944 III BGB. Ausserdem können Sie Ihre Stiefschwester doch auch über Ihre Ausschlagung informieren.

Eine Einsetzung der Mutter als testamentarische Erbin hilft im Falle der Ausschlagung nichts. Trotzdem müssen die dann per gesetzlicher Erbfolge Berufenen anschliessend ausschlagen, wenn der Anfall der Erbschaft vermieden werden soll, § 1953 II BGB.

Ich empfehle Ihnen, gemeinsam mit den Eltern und Ihrer Schwester einen Notar vor Ort aufzusuchen und die Eigentumsverhältnisse zu klären und anschliessend die notwendigen Urkunden zu erstellen. Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zunächst weitergeholfen zu haben und wünsche noch einen angenehmen Abend.




Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

Bewertung des Fragestellers 2012-02-25 | 21:19


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