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Hallo!
Meine Frau ist vor kurzem verstorben und nun steht die Entscheidung an, das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Ein paar Infos dazu:
- Wir hatten Gütertrennung
- Meiner Frau gehörte quasi alles
- Ich selbst habe seit 1998 Schulden in beträchtlicher Höhe (titulierbare Forderungen einer Bank)
- Das Vermögen meiner Frau beinhaltet im Wesentlichen lediglich ein altes Familienhaus
Fragen:
- Kann ich von der Gläubigerbank gezwungen werden, das Erbe anzunehmen, oder kann ich gefahrlos das Erbe ausschlagen und meine 4 Kinder nehmen stattdessen das Erbe an?
- Mit welchen Reaktionen seitens der Gläubigerbank muss gerechnet werden?
- Würde mein Vorgehen, das Erbe auszuschlagen, evtl. strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 23.09.2010 14:18:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
In Ihrem Fall stellt sich die Frage, ob die Ausschlagung der (werthaltigen) Erbschaft trotz Ihrer eigenen Bedürftigkeit als sittenwidrig und damit nichtig eingestuft wird.
Diese Frage beschäftigte die Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits und wurde teils unterschiedlich beurteilt.
So gibt es eine Entscheidung (OLG Stuttgart in NJW Jahr 2001 Seite 3484 = ZEV 2002) für den Fall eines Sozialhilfeempfängers, der in den Genuss einer Erbschaft kam und diese ausschlug, um sie vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen.
Hingegen sieht der überwiegende Teil der sonstigen Rechtsprechung dies anders. (z.B. LG Aachen - NJW-RR Jahr 2005 Seite 307) Denn bei der Ausschlagung handelt es sich um ein sogenanntes höchstpersönliches Recht, was also nur von der ausschlagenden Person wahrgenommen werden kann und nur von seinem Willen abhängt.
Zudem bietet auch die Insolvenzordnung für diese Auffassung Rückhalt. Dort ist nämlich in § 83 InsO geregelt, dass der insolvente erbe das Erbe nicht anzunehmen braucht (obwohl er das Geld zur Gläubigerbefriedigung dringend benötigen würde). Wenn also sogar im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kein Zwang zur Annahme besteht, obwohl die finanzielle Lage des Insolvenzschuldners noch „schlimmer" steht, als um den gegen den lediglich ein Schuldtitel vorliegt, so kann von dem „Titel-Schuldner" erst recht keine Annahme erzwungen werden.
Daher hat die Bank keinen Anspruch darauf, dass Sie die Erbschaft annehmen. Insofern ist auch die Reaktion der Bank nicht von Relevanz – an Ihrer Vermögenssituation wird sich nicht ändern, sodass auch sich an der Verhaltensweise der Bank nichts ändern müsste. Insbesondere wäre weitere Vollstreckungsversuche der Bank weiterhin erfolglos.
Strafrechtlich hat die Ausschlagung demnach auch keine Konsequenzen, weil was zivilrechtlich erlaubt ist auch auf der Strafrechtsebene entsprechend gelten muss.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
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