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Erbe ausschlagen?


05.07.2006 15:08 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Mein Vater (zu dem ich seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr hatte) verstarb vor 2 Wochen; dies habe ich durch meine Tante erfahren.
Er war geschieden und ich bin seine einzige Tochter und damit wohl Erbin, außerdem hat er noch 3 Geschwister.
Es sind keine Vermögenswerte vorhanden (weder Sparbuch noch Lebensversicherung etc., noch nicht einmal genug Geld für die Beerdigung.)evtl. höchstens Schulden (bis auf ein paar offene Rechnungen konnte ich aber bisher nichts finden).
Ich habe schon die Wohnung gekündigt, Vermieter verweist auf die gestzliche Frist von 3 Monaten; Kündigung also erst zum 30.09.2006 somit ist 3 Monate weiter Miete zu zahlen. Des weiteren wird in 2 Wochen die Wohnung geräumt wodurch weitere Kosten in Höhe von ca. 500€ entstehen.

Aufgrund des Verhältnisses zu meinem Vater und der Tatsache, daß wir seit 10 Jahren keinerlei Kontakt mehr hatten (ich wußte noch nicht einmal genau wo er wohnt)überlege ich nun das Erbe auszuschlagen. Mir ist bekannt, daß ich hierbei eine Frist von 6 Wochen einhalten muß.

Nun meine Fragen:
Falls ich das Erbe ausschlagen sollte, was passiert
1. Mit der Wohnung? Bin ich weiterhin für die Räumung verantwortlich und muß die Kosten auch tragen?
Muß die Miete bis zum Mietende weitergezahlt werden (wenn ja, von wem?) oder kann der Vermieter die beim Einzug erhaltene Kaution dafür nutzen? Bin ich dem Vermieter IRGENDETWAS (zB evtl. Renovierungsarbeiten) schuldig?

2. Bestattungskosten? (Bestatter wurde von mir beauftragt)Kann/Muß ich im Falle der Ausschlagung trotzdem die Kosten für die Beerdigung übernehmen? (Nur der Fairness halber gegenüber den Geschwistern)

3. Sind die 3 Geschwister dann erben und müssen ggf. auch ausschlagen? Die 3 hatten auch kein besonders enges Verhältnis.

4. Sind die von mir bis heute getätigten Rechstgeschäfte (Wohnungskündigung, Beauftragung Bestatter & Wohnungsräumung) weiterhin gültig?

Mir geht es hauptsächlich darum mich vor Folgekosten zu schützen und um einen Rat wie ich mich am besten verhalten soll, da es sehr schwierig ist einzusehen, nach so vielen Jahren ohne Kontakt plötzlich alle Kosten tragen zu müssen.

Vielen Dank im Voraus!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 335 weitere Antworten zum Thema:
Erbe
05.07.2006 | 15:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Wenn Sie das Erbe ausschlagen kämen die Geschwister Ihres Vaters als nächstberufene erben in Betracht.
Die Geschwister wären aber auch nur vorläufige Erben, da sie berechtigt sind, die Erbschaft ebenfalls auszuschlagen.

Die Ausschlagung des Erbe durch Sie hätte zur Folge, dass Sie nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers sind und nicht für die Nachlassverbindlichkeiten haften.
Hierzu zählen die Erblasserschulden (zu Lebzeiten des Erblassers dem Grunde nach entstandene Verbindlichkeiten - hierzu zählt der Mietzins aus dem Mietvertrag), Erbfallschulden (Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteil- und Erbersatzansprüche) und sonstige Nachlassverbindlichkeiten (Bestattungskosten, Kosten für Grabdenkmal und Grabpflege).

Bis zur Ausschlagung ist der Erbe berechtigt, einzelne Verfügungen vorzunehmen.
Hiervon ist die Abwicklung der von Ihrem Vater zu Lebzeiten geschlossenen Verträge, die Veräußerung von Nachlassgegenständen zur Begleichung von Verbindlichkeiten, Verträge zur Durchführung der Beerdigung Ihres Vaters umfasst.

Wohnungskündigung, Beauftragung des Bestattungsunternehmens und Wohnungsräumung sind daher weiterhin gültig.

Die Miete muss von den Erben gezahlt werden. Der Vermieter hat selbstverständlich die Möglichkeit, ausstehende Mieten mit der Mietkaution zu verrechnen.

Hinsichtlich der Beerdigungskosten noch ein Hinweis:

Die landesrechtlichen Bestimmungen des Bestattungsrechts können die Angehörigen des Verstorbenen verpflichten, diesen ordnungsgemäß zu bestatten. Es spielt keine Rolle, ob der bestattungspflichtige Angehörige auch Erbe ist. Bestattungspflichtig nach landesrechtlichen Bestimmungen sind immer in folgender Reihenfolge: der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern und die Geschwister des Verstorbenen.

Vor diesem Hintergrund ist es möglich, dass Sie zur Begleichung der Beerdigungskosten trotz Ausschlagung herangezogen werden.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen ausreichend beantwortet habe und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -


Nachfrage vom Fragesteller 05.07.2006 | 16:05

Vielen Dank für die prompte Anwort, ist fürs Erste sehr hilfreich.

Eine kurze Nachfrage zum richtigen Verständnis:

Sobald ich das Erbe ausgeschlagen habe, bin ich nicht mehr verpflichtet irgendwelche Zahlungen zu leisten (insbesondere Miete oder offene Rechnungen)?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.07.2006 | 16:10

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ja, das ist richtig. Hinsichtlich der Beerdigungskosten verweise ich auf meine Antwort.
Hier ist es möglich, dass Sie zumindest diese Kosten übernehmen müssen.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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