Erbe ausschlagen - Wohnungsräumung
22.04.2012 16:14
| Preis:
***,00 € |
Erbrecht
Beantwortet von
Guten Tag,
mein Vater ist sehr unerwartet verstorben, ich bin die einzige Tochter. Er hat von Hartz4 gelebt, es gibt keinerlei Vermögen oder irgendwelche Wertgegenstände in der Wohnung. Wie ich gesehen haben, gibt es aber einige offene Rechnungen und Inkassoverfahren, so dass ich das Erbe ausschlagen werde. Die Wohnung ist im Moment in einem sehr verwahrlosten Zustand und mir fällt es moralisch sehr schwer, dem Vermieter das gesamte Chaos so zu hinterlassen und zu wissen, dass Fremde in den persönlichen Dingen, wenn auch wertlos, wühlen würden. Darf ich aber überhaupt die Wohnung räumen bzw. entsorgen (es gibt wie gesagt keinerlei Wertgegenstände, sondern Sperrmüll oder evtl. Spenden für Caritas.)?
Muss ich etwas im Kündigungsschreiben gegenüber dem Vermieter beachten?
Und wer müßte sonst für die Kosten der Räumung aufkommen wenn ich mich ganz raushalte, der Vermieter oder das Sozialamt?
Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem?
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Erbe
ausschlagen
22.04.2012 | 18:25
Antwort
von
Rechtsanwalt Mikael Varol
38 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des
§ 4 RVG begrenzt.
Wenn Sie die
Erbschaft ausschlagen, dann werden Sie so behandelt, als wäre die Erbschaft Ihnen gegenüber nie angefallen (vgl.
§ 1953 Abs.1 BGB). Somit dürfen Sie die Wohnung auch nicht räumen oder Sachen entsorgen, da diese Sachen für Sie dann auch fremd sind.
Das Mietverhältnis wird auch nicht mit Ihnen fortgeführt, da dies Ihre Erbenstellung voraussetzt. Da Sie wegen der Ausschlagung nicht Erbin sind, können Sie den Mietvertrag auch nicht kündigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller
23.04.2012 | 10:54
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Da ich mich gleich um die Beerdigungsformalitäten gekümmert habe (zu dem Zeitpunkt wußte ich noch gar nichts über eine Ausschlagung) und ich auch bereit bin diese zu übernehmen so wie es im Sinne meines Vaters wäre, kann man mir das auch als Erbe Anerkennung auslegen? Müßte ich mich auch aus der Art der Bestattung raushalten?
Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.04.2012 | 16:54
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Nach § 1968 BGB hat der Erbe die Beerdigungskosten zu tragen. Allerdings sind Sie durch die Ausschlagung keine Erbin mehr. Nach § 31 Abs. 1 BestattG müssen allerdings die Angehörigen für die Bestattung sorgen, und zwar unabhängig von der Erbenstellung. Daher kann alleine die Tatsache, dass Sie sich um die Beerdigung Ihres Vaters kümmern nicht zwingend die Annahme der Erbschaft angenommen werden. Sie müssen sich sogar um die Beerdigung kümmern.
Bitte beachten Sie, dass für die Erbausschlagung eine Frist (6-Wochen-Frist) läuft. Sie müssen die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht, also dem Amtsgericht in dessen Bezirk Ihr Vater seinen letzten Wohnsitz hatte, erklären. Die 6-Wochen-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie erfahren haben, dass Sie Erbe(in) geworden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Mikael Varol
Rechtsanwalt
Kurfürstendamm 125a
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