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Hallo,
folgender Sachverhalt ist mir bekannt:
Meine Mutter verstarb 2009, ihr Erbe wurde von den drei Kindern (je 1/6) und unserem Vater (ihr Ehemann) (1/2) angenommen (aus Unwissenheit über die schon damals bestehenden Schulden). Jetzt ist 2011 mein Vater verstorben, es gibt kein Testament, aber eine Forderung eines Baufinanzieres in Höhe von ca. 80.000 € und laufende Kosten von ca. 200 €/Monat. Das Wohneigentum ist ca. 90.000 € wert. Da beide Elternteile jeweils für den Anderen haftend sind, stellt sich jetzt meine Frage: Können die erben der Mutter haftend für die Schulden des Vaters (er war ja nach den Tod seiner Frau Gesamtschuldner, oder?) gemacht werden? Quasi rückwirkend?
Ich muss noch erwähnen das eins der Kinder in der Schweiz wohnt, und sich absolut unkooperativ zeigt, jegliche Kontaktaufnahme wird verweigert. Dadurch erschwert sich das Verkaufen des Eigentums extrem, oder gibt es auch hier Möglichkeiten?
Soll ich das Erbe des Vaters ausschlagen, annehmen oder einen Verwalter einsetzen?
Danke für Ihre Antwort!
p.s.: es besteht Schutz durch eine Rechtsschutzversicherung.
-- Einsatz geändert am 05.02.2012 19:39:53
Antwort geschrieben am 05.02.2012 20:49:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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vor der Verteilung des Nachlasses haften die Miterben für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, § 2059 BGB.
Als Ihre Mutter gestorben war, gingen sämtliche Rechtsverhältnisse auf die erben über, also speziell auf die 3 Kinder.
hinsichtlich der weiteren Haftung für eventuelle Schulden des Vaters kommt es darauf an, ob diese Schulden auch die Mutter zu tragen hatte, da Eheleute nicht immer gleich als Gesamtschuldner für eine Schuld einzustehen haben. Es kommt hierbei maßgeblich auf das Geschäft an.
hinsichtlich des Erbes des Vaters rate ich Ihnen zunächst die Erbschaft anzunehmen und dann das Erbe auf den Erbteil zu beschränken, um kein Risiko hinsichtlich einer etwaigen Überschuldung auf sich zu nehmen.
Dies geschieht dadurch, dass der Erbe innerhalb von drei Monaten nach der Annahme der Erbschaft (diese tritt gesetzlich sechs Wochen nach dem Erbfall ein, §§ 1943, 1944 BGB) die Dreimonatseinrede erhebt (2014 BGB).
Eine dauerhafte Nachlasshaftungsbeschränkung könnten Sie allerdings nur mit dem Antrag auf gerichtliche Nachlassverwaltung erheben (§ 1975 BGB).
Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich zunächst in aller Ruhe in den nächsten Monaten ein Bild von der Erbschaft zu machen, um dann die jeweiligen Schritte einzuleiten.
Hinsichtlich des Erben in der Schweiz besteht dann die Möglichkeit, wenn das Erbe angenommen worden ist, dieses aufzuteilen, auch gegen seinen Willen, da die Erbengemeinschaft nur eine vorübergehende Lösung ist und von jedem Miterben aufgelöst werden kann (§ 2042 BGB).
Wenn Sie dafür weitergehende Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne (vermutlich wegen der Rechtsschutzversicherung sogar kostenlos) zur Seite.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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