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Erbe ausgeschlagen Erbmasse aber unterschlagen!


| 05.12.2010 23:29 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nele Trenner




Hallo,

folgender Fall hat sich zugetragen.

Mutter mit 4 erwachsenen Kindern stirbt unerwartet schnell. Testament gibt es nicht. Kind 1-4 nebst Enkelkindern schlagen das Erbe bei Gericht aus. Keiner will es haben da es mit nicht unerheblich wenig Schulden belastet ist.

Kind 1 allerdings, läuft nach dem Tod der Mutter in ihre Wohnung und räumt das schönste (Flach-TV, DVD Player etc.) aus. Sogar die Spardosen der Enkelkinder und eine Geldkassette verschwinden, ferner macht Kind 1, noch das Konto der Mutter leer da er die EC Karte besaß und die PIN kannte.

Nun folgende Frage. Ist hier durch die Handlung von Kind 1 nicht eine Annahme des Erbes erfolgt? Und hat sich Kind 1 mit der Handlung strafbar gemacht? Im Bezug auf Unterschlagung oder gar Diebstahl.

Ist hier eine Mitteilung an das Nachlassgericht geboten?

-- Einsatz geändert am 05.12.2010 23:47:23
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 335 weitere Antworten zum Thema:
Erbe Erbmasse ausgeschlagen
06.12.2010 | 01:02

Antwort

von

Rechtsanwältin Nele Trenner
96 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich fällt die Erbschaft von selbst an, ohne dass die erben hierfür etwas tun müssen, §§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB. Nach dem Tod des Erblassers entsteht zunächst eine Art Schwebezustand, in welchem die Erben das Erbe annehmen oder ausschlagen können. Dieser Schwebezustand dauert jedoch maximal 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall - dies ist die Frist für die Ausschlagung, § 1944 BGB.
Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, kann er sie nicht mehr ausschlagen, § 1943 BGB.

Vorliegend ist also die Frage, ob Kind 1 durch das Inbesitznehmen der Gegenstände die Erbschaft angenommen hat. Eine Teilannahme nur des Fernsehers usw. ist gem. § 1950 BGB nicht möglich. Es kann grundsätzlich nur das gesamte Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden.
Der vorläufige Erbe kann aber auch im Schwebezustand über Gegenstände aus dem Nachlass verfügen und dennoch danach die Erbschaft ausschlagen. Nicht jede Inbesitznahme der Erbschaft ist somit eine Annahmeerklärung. Der vorläufige Erbe ist zunächst Inhaber aller Rechte, die zum Nachlass gehören. Schlägt er dann jedoch die Erbschaft aus, ist er gegebenenfalls zum Ersatz verpflichtet.
Durch die Annahme wäre der Schwebezustand als Ganzes beendet und die Erbschaft wäre endgültig erworben.
Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Da die Annahme weder formgebunden noch empfangsbedürftig ist, könnte man in dem Verhalten von Kind 1 hier also durchaus eine Annahme der Erbschaft sehen.


Problematisch ist vorliegend somit lediglich die Frage, wann die Ausschlagung erfolgte:

1. Ausschlagung nach Inbesitznahme
Wie bereits festgestellt, kann auch der vorläufige Erbe über den Nachlass verfügen. In dieser Zeit bis zur Ausschlagung gilt er als Berechtigter. Schlägt Kind 1 nach der Inbesitznahme die Erbschaft aus, gelten seine Verfügungen als Verfügung eines Nichtberechtigten. Er ist dann dem wirklichen Erben gegenüber zur Herausgabe des Nachlasses und zur Auskunft über seine Verfügungen verpflichtet. Eine Strafbarkeit wäre hier noch nicht gegeben, da er auch im Schwebezustand über den Nachlass verfügen durfte.

2. Ausschlagung vor Inbesitznahme
Kind 1 hat offiziell dem Nachlassgericht gegenüber die Ausschlagung erklärt. Soll diese nicht mehr gelten, muss sie durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden, § 1955 BGB. Wird die Ausschlagung durch Kind 1 nicht angefochten, gilt sie weiterhin.
Hat er jedoch nach der Erklärung der Ausschlagung Gegenstände an sich genommen und Kontoguthaben abgehoben, würde ich einen Anfangsverdacht bejahen. In Betracht käme hier wahrscheinlich eine Unterschlagung nach § 246 StGB, da er sich eine fremde bewegliche Sache zueignet, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein.


Sie selber könnten aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts entsprechend eine Anzeige gegen Kind 1 stellen. Unabhängig von Ihrer diesbezüglichen Entscheidung werden Sie jedoch in keinem Fall mehr selbst Erbe, da Sie ebenfalls wirksam die Erbschaft ausgeschlagen haben. Eine Mitteilung an das Nachlassgericht würde jedoch gegebenenfalls bei der Ermittlung der wirklichen Erben helfen, die dann ihre Ansprüche gegen Kind 1 durchsetzen könnten.



Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen einen schönen Wochenanfang!

Mit freundlichen Grüßen


Nele Trenner
Rechtsanwältin


Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin
Telefon: 030 / 81893843

kontakt@nele-trenner.de
www.nele-trenner.de

Bewertung des Fragestellers 2010-12-08 | 08:17


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Rechtsanwältin Nele Trenner
Berlin

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