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Frage geschrieben am 08.07.2010 21:26:19

Erbe auschlagen, wer bekommt den Anteil

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1374
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 308 weitere Antworten zum Thema Erbe.
Die Oma meiner Frau, die selbst keine Kinder und weitere Enkel mehr hat, hat uns ein Testament hinterlassen, in dem steht, daß meine Frau und ich zu gleichen Teilen als Vorerbe mit sämtlichen Beschränkungen und unsere Kinder als Nacherben eingesetzt werden,Der Nacherbfall tritt mit der Scheidung oder Tod beider Vorerben ein.
Nun zur Frage.
Was passiert, wenn ich das Erbe ausschlage, um die Erbschaftssteuer zu sparen, bekommt meinen Anteil dann meine Frau oder meine Kinder und wer verwaltet dann für die Kinder


Antwort geschrieben am 08.07.2010 22:08:11
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, treten Ihre Kinder an Ihre Stelle und erben Ihren Anteil als Vollerben. Das ergibt sich aus § 2102 BGB, wonach die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe bedeutet. Mit Ihrer Ausschlagung erben Ihre Kinder also sofort und bilden gemeinsam mit Ihrer Frau eine Erbengemeinschaft.

Das Erbe wird dann gemeinsam von Ihnen und Ihrer Frau verwaltet. In Angelegenheiten, in denen ein Interessenkonflikt besteht und Ihre Frau als Mitglied der Erbengemeinschaft an der Vertretung der Kinder gehindert ist, können diese von Ihnen vertreten werden, da Sie nicht Mitglied der Erbengemeinschaft sind. In Angelegenheiten in denen gleichwohl ein Interessenkonflikt bestehen kann, weil z.B. die Eltern (Sie und Ihre Frau) über den Erbteil der Kinder für eigene Zwecke verfügen wollen (Insich-Geschäfte), muss aber das Vormundschaftsgericht seine Zustimmung erteilen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


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