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Erbe aus Wohnung räumen


| 16.07.2012 16:10 |
Preis: 25,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Jahr 2010 verstarb meine Großmutter und im Jahr darauf (2011) mein Großvater.
Beide haben als alleinigen Erben meinen Vater eingetragen, der andere Sohn erhielt nichts. Dieser andere Sohn wohnte im Haus meiner Großeltern und nach deren Tod ging das Haus in seinen Besitz über, da sie ein lebenslanges Wohnrecht hatten.
Ein Großteil der Besitztümer konnte noch aus der Wohnung meiner Großeltern geräumt werden, bevor der andere Sohn, dem das Haus nun ganz gehört, die Schlösser ausgetauscht hat.
Da das Verhältnis zu dieser Person und seiner Frau nun alles andere als gut ist, bestand auch danach erstmal keine weitere Möglichkeit, an übriges Erbgut heranzukommen. Dabei handelt es sich um einige Kisten, die im Keller lagern.
Nun ist es vllt ein Jahr später, etwas spät darüber nachzudenken, aber ich würde sehr gerne diese letzten Kisten aus der Wohnung noch haben. Es handelt sich dabei um Kleinzeug, wie Weihnachtsdekoration oder Kochbücher.

Meine Frage ist nun, ob es auch ein Jahr nach dem Tod des Großvaters noch möglich ist, an das Erbgut heranzukommen.
Und dann ist es wohl wahrscheinlich, dass falls wir diese letzten Kisten noch holen dürfen, er uns nicht reinlässt. Welche Möglichkeit besteht dann, an das Erbgut (also ein oder zwei Kisten) heranzukommen?

Ich bedanke mich recht herzlich im Voraus.

-- Einsatz geändert am 16.07.2012 16:14:34
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Erbe Wohnung
16.07.2012 | 16:44

Antwort

von

Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
52 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres ausgelobten Einsatzes folgendermaßen.



Ihr Vater als Erbe hat einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer (seinem Bruder), vgl. § 2018 BGB. Eine Verjährung dieses Anspruches tritt erst 30 Jahre nach Besitzerlangung ein, vgl. § 197 Abs.1 Nr.1 BGB.
Verweigert der Bruder die Herausgabe, so müssen Sie bzw. Ihr Vater den Herausgabeanspruch gerichtlich durchsetzen.




Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 2012-07-16 | 20:49


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Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Dresden

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