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Frage geschrieben am 16.03.2009 15:08:26

Erbe annehmen oder ausschlagen

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2392
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo, meine Großmutter ist verstorben und ich als Enkelin bin die einzige Erbin. Das Haus in dem wir alle wohnen hat sie mir am 20.02.09 notariell übergeben. Vermögen und Versicherungen sind keine vorhanden, nur ein überzogenes Girokonto (5000.- €). Ich würde als Enkelin noch zwei Monatsrenten als "Sterbegeld" bekommen, da sie Beamtin war und dies von ihrem Dienstherren so geregelt ist. Dies reicht nicht mal um die Bestattungskosten zu bezahlen geschweige denn das Konto auszugleichen. Was würde passieren wenn ich das Erbe ausschlage. Wirkt sich dies auch auf die kürzlich vorgenommene Übergabe aus? Wer muss für die Bestattung aufkommen? Wer bekommt das "Sterbegeld" der Pensionskasse? Vielen dank vorab für Ihre Antwort


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Diese Antwort ist vom 16.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.03.2009 16:57:32
Rechtsanwalt Torsten Friedrich Stumm
Lauterstraße 17-18, 12159 Berlin, Tel: 030-85075430, Fax: 030-85075431
Erbrecht, Familienrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt:

Die Ausschlagung der Erbschaft bewirkt gem. § 1953 Abs. 1 BGB, dass der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt anzusehen ist. Die Ausschlagung muss gem. § 1944 Abs. 1 BGB binnen sechs Wochen erfolgen.

Direkte Auswirkungen auf die lebzeitig erfolgte Grundstücksübertragung hätte die Ausschlagung nicht.

Die Kosten der Bestattung fallen gem. § 1968 BGB den erben zur Last. Davon zu unterscheiden ist jedoch die sog. Totenfürsorge, die sich nicht nach dem Erbrecht richtet. Bezüglich der Art der Bestattung und des Begräbnisortes sind in erster Linie der Wille der Verstorbenen ausschlaggebend.

Das Sterbegeld erhalten gem. § 18 Abs. 1 BeamtVG der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die betreffenden Personen Erben geworden sind. Soweit keine anderen Abkömmlinge Ihrer Großmutter vorhanden sind, steht das Sterbegeld somit Ihnen allein zu.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten. Ansonsten können Sie gerne Nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Stumm
Rechtsanwalt




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Erbe annehmen oder ausschlagen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-03-17
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