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Erbe annehmen? Pflegekostenerstattung Sozialamt?


20.07.2008 19:07 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

meine kürzlich verstorbene Großmutter verbrachte die letzten Wochen ihres Lebens in verschiedenen Krankenhäusern und Pflegeheimen. Davor erhielt sie Leistungen für häusliche Pflege von der Krankenkasse und vom Sozialamt. Beide haben signalisiert, daß sie auch einen Teil der stationären Kosten übernehmen werden. Die Höhe ist ebenso unklar wie die Höhe eines Teiles der Forderungen der stationären Einrichtungen. Wir gehen von Gesamtkosten i.H.v. vielleicht 5000 Euro aus, von denen ca. 2000 Euro nicht übernommen werden.

Auf einem Girokonto und einem Sparbuch bestehen Guthaben i.H.v. insgesamt ca. 2000 Euro. Vielleicht könnte man einen ähnlich hohen Erlös aus dem Verkauf des restlichen Erbes erzielen (Möbel, Mantel, etc.). Vermögen oder Verbindlichkeiten sind nicht bekannt und auch nicht zu erwarten.

Gesetzliche erben sind meine Mutter (als Tochter der Verstorbenen) mit ca. 1500 Euro monatlicher Rente sowie ein Enkel, dessen Mutter (2. Tochter der Verstorbenen) bereits verstorben ist. Der Enkel bezieht Hartz 4 und hat kein Vermögen.

Meine Mutter hat bereits einen Vertrag mit einem Beerdigungsinstitut abgeschlossen, das Sparbuch gekündigt und einen Teil des Geldes für die Anzahlung genutzt. Die restlichen Beerdigungskosten werde ich größtenteils übernehmen.

Als Familie möchten wir gern mit Würde und Anstand die weiteren Formalitäten und Verbindlichkeiten abwickeln und überlegen deshalb das Erbe anzunehmen obwohl es wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint. So wollen wir gern dem uns persönlich bekannten Nachmieter fristgerecht eine renovierte Wohnung übergeben und sind gern bereit neben den Beerdigungskosten auch für weitere Verbindlichkeiten bis sagen wir 1-2000 Euro geradezustehen.

Wir möchten aber auch kein unkalkulierbares Risiko eingehen. Leider werden wir die Höhe der Forderungen der Pflegeeinrichtungen nicht vor Ablauf der 6-wöchigen Frist erfahren, innerhalb der wir das Erbe ggf. ausschlagen können. Auch evtl. Rückforderungen des Sozialamtes werden wir bis dahin nicht kennen.

Es stellt sich die Frage, ob evtl. Rückforderungen des Sozialamtes überhaupt das vererbte Vermögen übersteigen können. Könnte es sein, daß das Sozialamt z.B. 12000 Euro für innerhalb der letzten 5 Jahre erbrachte Leistungen fordert, sich am Geld und den erzielten Erlösen aus Möbelverkäufen bedient und anschließend die voraussichtlich restlichen 8000 Euro von meiner Mutter einfordert?

Wenn ja, könnte man so verfahren, daß meine Mutter das Erbe ausschlägt und nur der mittellose Enkel es annimmt?

Kann meine Mutter das Erbe überhaupt noch wirksam ausschlagen oder hat sie dieses vielleicht durch die Auflösung des Kontos und die Verwendung des Geldes für die Beerdigung bereits stillschweigend angenommen? Könnte man dies ggf. durch Rückzahlung des Geldes rückgängig machen?

Herzlichen Dank für Ihre Antworten.

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Erbe
Antwort vom
20.07.2008 | 20:45
Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 102 II SGB XII haftet der Erbe für Forderungen des Sozialamtes nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses.
Damit ist das Risiko insoweit überschaubar.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass andere Gläubiger, die Ihnen nicht bekannt sind, weitere Forderungen haben, die den Wert des Nachlasses um ein vielfaches übersteigen.

Wenn sich nach der Annahme der Erbschaft herausstellen sollte, dass dies bei Ihnen der Fall ist, dann hätten Sie die Möglichkeit durch einen Kollegen, der sich auf Insolvenzrecht spezialisiert hat, Nachlaßinsolvenz nach § 1975 BGB anmelden zu lassen. Dazu sollten Sie eine Inventarliste mit allen zur Erbschaft gehörenden Sachen anfertigen und beim Nachlassgericht einreichen. § 1993 BGB.
Ihre Mutter kann das Erbe auch jetzt noch ausschlagen, sofern die 6 Wochen Frist noch nicht verstrichen ist. Dann wäre sie nach § 1959 BGB dem erben gegenüber für die erbschaftlichen Geschäfte vor der Ausschlagung (Auflösung des Kontos und Vertrag mit dem Beerdigungsinstitut) wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.

Wenn Ihre Mutter die Erbschaft ausschlägt, dann wären Sie und wenn vorhanden Ihre Geschwister an Stelle Ihrer Mutter die Erben des Erbteils, den bei Annahme Ihre Mutter erben würde. (50 %)

Jeder Erbe kann selber entscheiden, ob er das Erbe ausschlägt. Daher ist es möglich, dass Ihre Mutter ausschlägt und der mittellose Enkel annimmt.

Die 6 Wochenfrist in der Sie und wenn vorhanden Ihre Geschwister die Erbschaft ausschlagen können würde dann nach § 1944 II 1 BGB in dem Zeitpunkt beginnen, indem Sie erfahren, dass Ihre Mutter das Erbe ausgeschlagen hat.