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Frage geschrieben am 05.12.2010 13:53:06

Erbe

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 680
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich bin normaler Erbe zu 1/10 innerhalb einer Erbengemeinschaft. Ich habe erfahren, dass mein verstorbener Vater (gest. 27.10.2007) bereits vor 14 Jahren ein Grundstück beschwert mit einer Eigentümergrundschuld, die jederzeit wieder von ihm hätte aufgenommen werden können sowie mit einem niessbrauch für die mieteingänge an 4 meiner geschwister "verschenkt" wurde. ich habe nun gelesen, dass wenn der Verstorbene und Schenker nicht in seiner Lebensführung durch die Schenkung beinträchtigt war, d.h. er noch immer über das wirtschaftliche recht für das grundstück verfügen konnte, so eine schenkung dann in das erbe fällt. könnte ich also noch im dezember 2010 meine ansprüche an die miterben stellen? Ich bräuchte dann ggf. einen anwalt aus dem raum münchen, weil ich auf jeden fall meine ansprüche verfolgen werden, falls ich diese habe.



Antwort geschrieben am 05.12.2010 14:44:31
Rechtsanwalt Florian Würzburg
Konsul-Smidt-Straße 8 p, 28217 Bremen, Tel: +49 421 4089 80 20, Fax: +49 421 4089 80 29
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Sehr geehrte Fragestellerin,

auf Basis der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben gebe ich Ihnen hiermit die gewünschte erste rechtliche Einschätzung.

Eine wertmäßige Ergänzung des Nachlasses kommt gem. § 2325 BGB für Pflichtteilsberechtigte in Betracht - sog. Pflichtteilsergänzung.

Eine Schenkung des Erblassers unter Nießbrauchsvorbehalt führt nach Ansicht des BGH zu einem Ergänzungsanspruch - die 10 Jahresfrist soll nicht zur Anwendung kommen(BGH Urteil vom 27.04.1994 - IV ZR 132/93 NJW 1994, 1791).

Die Frist beginnt erst mit Ende des Nießbrauchsvorbehalts zu laufen - in Ihrem Falle also 2007.

Es besteht im Ergebnis tatsächlich Anlass, einen im Erbrecht erfahrenen Kollegen zu konsultieren. Dort müssen der vorliegende Sachverhalt detailliert begutachtet und die monetären Auswirkungen etwaiger rechtlicher Maßnahmen bewertet werden.

Ich hoffe, Ihnen eine nachvollziehbare Auskunft gegeben zu haben und wünsche einen schönen 2. Advent!

Sozietät Müller&Würzburg
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.12.2010 15:51:07

Sehr geehrter Herr Dr. Würzburg,

danke für die rasche Antwort. Kann dieser Pflichtteilergänzungsanspruch neben bzw. zusätzlich zu dem gesetzlichen Erbanspruch gestellt werden oder müsste ein Pflichtteilergänzungsanspruch für den gesamten Erbteil gemacht werden, d.h. der gesetzliche Erbteil in einen Pflichtteilergänzungsanspruch umgewandelt werden. Vielen Dank für Ihre Antwort.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.12.2010 18:05:32

Gem. § 2325 BGB ist die Berechnung auch für den erben auf Basis des dem Pflichteilsberechtigten zustehenden Pflichtteils zu berechnen. Dieser beträgt nach Ihren Angaben 1/20.

Ob sich die Geltendmachung des Pflichtteilergänzungsanspruchs in Ihrem Falle lohnt, hängt also davon ab, inwieweit sich der Wert des Nachlasses erhöht, wenn das Grundstück in den Nachlass einbezogen wird.

Dies kann nur anhand der im Einzelfall zugrundeliegenden Werte ermittelt werden.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Erbe | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-12-09
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