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Erbe/ Pflichtteilsergänzungsanspruch


08.01.2009 11:12 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Böhler


| in unter 2 Stunden

1997 verstarb unser Vater. Es gibt ein „Berliner Testament". Alleinerbe ist unsere Mutter. Nacherben zu gleichen Teilen sollen die beiden Söhne sein.
1998 wurde der jüngere Sohn mit nicht unerheblichen Schenkungen bedacht. Der ältere Sohn begehrte daraufhin Auskunft von der Mutter über das vorhandene Vermögen.
Das Vermögen seitens des Vaters wurde Anfang 1998 mit ca. 168.000,00 Euro angegeben. Der ältere Sohn bekam einen Pflichtteil in Höhe von ca. 16.000,00 Euro ausgezahlt.
2008 verstarb die Mutter. Der jüngere Sohn teilte dem älteren Bruder mit, dass kein Vermögen mehr vorhanden sein soll.
Auf Grund anwaltlicher Beratung schlug der ältere Sohn die Erbschaft aus, damit ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden konnte.
Der jüngere Sohn wurde im August 2008 anwaltlich aufgefordert Auskunft über den verbleib des Vermögens zu erteilen. Die Auskunft erfolgte nicht und es wurde im Oktober 2008 eine Auskunftsklage beim Landgericht eingereicht.
Durch das Landgericht wurde im Dezember 2008 ein Anerkenntnisurteil ausgesprochen, zur Erteilung der Auskunft über die Empfänge und die Höhe der Schenkungen der verstorbenen Mutter innerhalb der letzten 10 Jahre vor ihrem Tod.
Dem älteren Sohn sind Schenkungen an dem jüngeren Bruder und auch an seine drei Söhne bekannt. Z.B. ein Haus, Auto, regelmässige und erhebliche Geldzuwendungen. Es gibt ausreichend Personen die von den Schenkungen wissen.
Die Mutter lebte in sehr, sehr bescheidenen Verhältnis, bezog eine Witwen-Pensionsrente und eine eigene Rente in einer Gesamthöhe von ca. 1500,00 Euro. Vor ihrem Tod war auf dem Girokonto ein Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro vorhanden. Ein Sparbuch auf ihren Namen, in unbekannter Höhe, war ebenfalls vorhanden. Der älteste Sohn des jüngeren Bruders spricht von einer ihm bekannten Gesamtsumme in Höhe von 240.000,00 Euro.
Der Anwalt des älteren Sohnes sagt nun er muss Zeugen und Nachweise für die Schenkungen erbringen. Das hat er getan, doch der Anwalt wird nicht richtig aktiv. Eine Kostenrechnung kommt Anfang Januar 2009 mit dem Nachsatz: Im übrigen bleibt im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihres Bruders abzuwarten, ob er zur Erstattung der Kosten überhaupt in der Lage ist.
Das alles stimmt mich als Mandant sehr nachdenklich und ich fühle mich nicht gut vertreten.
Was ist zu tun?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
Pflichtteilsergänzungsanspruch
08.01.2009 | 12:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Böhler
345 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Wenn Sie mit der Arbeit Ihres Rechtsanwalts nicht einverstanden sind, sollten Sie ihn zunächst einmal auf die von Ihnen gesehenen Versäumnisse ansprechen. Er sollte dann sein Vorgehen rechtfertigen, schließlich haben Sie ihm offenbar eine nicht unerhebliche Summe an Honorar zu bezahlen.

Allein auf Basis Ihrer Angaben kann eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts und des Vorgehens des Anwalts nicht vorgenommen werden. Ich kann nur unterstellen, dass sich die Kostenerstattung auf das Verfahren der Auskunftsklage bezieht. Sie möchten nun offenbar, dass der Anwalt auf Basis der Auskunft Ihre Forderungen durchsetzt – hierzu sollten Sie nachdrücklich auffordern. Bei weiteren Schwierigkeiten können Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde wenden. Auch können Sie das Mandat kündigen und einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, wobei hier dann ggf. die Gefahr besteht, dass Sie noch einmal Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln; für eine kostenlose Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 08.01.2009 | 13:31

Danke für Ihre schnelle Antwort Herr Böhler.
Seit 2 Tagen habe ich versucht einen Termin bei meinem Anwalt zu bekommen, um die Angelegenheit mit ihm zu besprechen. Gerade habe ich ihn persönlich erreichen können. Er wollte die Sache erst nur am Telefon besprechen - mit der Begründung jedes Mandatgespräch in seinem Büro kostet sehr viel Zeit und außerdem will ich seine Rechnung nicht bezahlen (was für eine Unterstellung). Erst auf drängen gelang mir eine Terminvereinbarung. Wenn ich mich tatsächlich an die Rechtsanwaltskammer wenden würde sehe ich nur weitere Nachteile.
Sie antworten mir: Sie möchten nun offenbar, dass der Anwalt auf Basis der Auskunft Ihre Forderungen durchsetzt – hierzu sollten Sie nachdrücklich auffordern.
Das hätte ich gern, aber wie schon geschrieben es ist ja keine Auskunft erteilt worden! Und ich soll Beweise und Zeugen beibringen.
Wie könnte ein vollständer Auskuftsanspruch durchgesetzt werden?
Was müsste veranlasst werden?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.01.2009 | 14:46

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Der Auskunftsanspruch kann über § 888 ZPO vollsreckt werden, denn bei der Auskunft handelt es sich um eine ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängige, d.h. unvertretbare Handlung. Es kann beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs, also hier dem Landgericht, die Verhängung eines Zwangsgeldes bzw. von Zwangshaft beantragt werden. Vor einem solchen Antrag mag man den Schuldner ggf. nochmals außergerichtlich unter Hinweis auf das bereits bestehende Anerkenntnisurteil unter enger Fristsetzung zur Auskunft auffordern.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Böhler
Konstanz

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