Frage geschrieben am 14.04.2008 19:21:00
Erbe Minderjähriger abtreten
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2839Ich habe 1000 Euro geerbt und die Erbschaft ausgeschlagen, worauf sie meinen beiden minderjährigen Kindern zu je 50% zugegangen ist.
Wir als Eltern haben das Erbe unserer minderjährigen Kinder an einen Schuldner abgetreten, um die Schulden dort endlich bezahlen zu können.
Die Bank, welche das Erbe auszahlt, akzeptiert die Abtretung nicht und verlangt eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts dafür. Ist diese leicht zu bekommen? Was müssen wir tun?
Treten wir nicht ab, streicht man uns ALGII. Wieso also eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts um das Erbe der Kinder zu schützen wenn der Betrag sowieso nicht den Kindern zukommt?
Dann ist es doch besser wir treten ab und kommen von unseren Schulden runter.
Vielleicht haben Sie einen Rat, was wir tun können.
mit freundlichen Grüssen
Euroro
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.04.2008 19:56:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24, 41844 Wegberg, Tel: 02434-9830100, Fax: 02434-9830109
Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Straßenverkehrsrecht
Bewertungen: 12
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Ausgehend von dem Sachverhalt, nachdem Sie und Ihr Ehegatte die Erbschaft ausgeschlagen haben und diese nun ihren minderjährigen Kindern zu je 1/2 angefallen ist, greift für Sie das Verfügungsverbot gemäß § 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1822 Nr. 1 BGB.
Hierin heißt es wörtlich:
"Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (...) zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung (...) über eine ihm angefallene Erbschaft (...) verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft."
Hierbei ist gemäß § 1643 Abs.1 "Mündel" durch "Kind" und "Vormund" durch "Eltern" zu ersetzen bzw. als solche zu verstehen.
Sofern Sie also das Erbe als Solches abgetreten haben/abtreten wollen, brauchen Sie für diese Abtretung tatsächlich eine Genehmigung des Familiengerichtes.
Um diese zu bekommen, müssen Sie einen Antrag beim für Sie zuständigen Familiengericht stellen, welches dann über Ihren Antrag entscheidet.
Mangels weiterer Anhaltspunkte, die erst bei Vorlage der Unterlagen zu beurteilen wären, kann ich über die Erfolgsaussichten keine Angaben machen. Letztlich möchten Sie ein Erbe Ihrer Kinder für eigene Zwecke einsetzen.
Eine eigene Abtretung des Erbes kommt nach Ihren Angaben wohl nicht mehr in Betracht, da Sie die Erbschaft bereits ausgeschlagen haben. Ob eine Anfechtung diesbzgl. möglich ist, kann mangels weiterer Angaben ebenfalls nicht gesagt werden.
Zwar können Sie den Antrag beim Familiengericht auch ohne Anwalt stellen, allerdings empfehle ich Ihnen die Hinzuziehung eines Anwaltes evtl. unter Beiordnung des Anwaltes im Wege der Prozesskostenhilfe, die Ihnen als ALG II-Empfängern wahrscheinlich genehmigt werden wird. Auch hierzu ist eine genaue Aussage aber erst nach Einsicht in die Unterlagen möglich.
Gerne kann ich Ihnen hier bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen helfen. Sollten Sie diese Interessenvertretung wünschen, so kontaktieren Sie mich gerne unter der o.g. Email-Adresse.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben dienlich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
Hinweis: Die rechtliche Beurteilung kann sich durch zurückgehaltene, hinzugefügte oder unvollständige Informationen vollständig ändern. Die vorliegende Beurteilung stellt daher nur eine erste rechtliche Orientierung auf Grund Ihrer gemachten Angaben ohne Prüfung von Unterlagen dar. Sie kann eine vollständige Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.04.2008 20:45:19
Zunächst vielen Dank für die schnelle Hilfe!
In § 1643 Abs 2 heisst es:
Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, "wenn dieser neben dem Kind berufen war."
Was heisst "wenn dieser neben dem Kind berufen war"?
In meinem Fall haben doch die Kinder erst durch meine Ausschlagung geerbt und hätten sonst nichts erhalten.
Ist in dem Fall auch eine Genehmigung nötig?
Danke!
Zunächst vielen Dank für die schnelle Hilfe!
In § 1643 Abs 2 heisst es:
Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, "wenn dieser neben dem Kind berufen war."
Was heisst "wenn dieser neben dem Kind berufen war"?
In meinem Fall haben doch die Kinder erst durch meine Ausschlagung geerbt und hätten sonst nichts erhalten.
Ist in dem Fall auch eine Genehmigung nötig?
Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.04.2008 08:53:48
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten will:
§ 1643 Abs. 2 BGB gilt nur für den Fall einer Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder den Verzicht auf einen Pflichtteil.
"Neben dem Kind berufen war" bedeutet, dass das ausschlagende Elternteil neben dem Kind als Erbe berufen war. Hätte also ein Elternteil und ein Kind z.B. auf Grund Testament nebeneinander geerbt und hätte dieser Elternteil ausgeschlagen, so lebte die Genehmigungspflicht für den Fall der Ausschlagung des Erbteils für das Kind durch diesen Elternteil wieder auf.
Sie haben aber nach Ihren Angaben die Erbschaft für die Kinder angenommen und möchten die Erbschaft nun abtreten. Diesen Fall umfaßt § 1643 Abs.2 BGB nicht. Es gilt § 1643 Abs. 1 BGB.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Gerne kann ich Ihnen bei der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen helfen. Sollten Sie diese Interessenvertretung wünschen, so kontaktieren Sie mich gerne unter der o.g. Email-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
Hinweis: Die rechtliche Beurteilung kann sich durch zurückgehaltene, hinzugefügte oder unvollständige Informationen vollständig ändern. Die vorliegende Beurteilung stellt daher nur eine erste rechtliche Orientierung auf Grund Ihrer gemachten Angaben ohne Prüfung von Unterlagen dar. Sie kann eine vollständige Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten will:
§ 1643 Abs. 2 BGB gilt nur für den Fall einer Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder den Verzicht auf einen Pflichtteil.
"Neben dem Kind berufen war" bedeutet, dass das ausschlagende Elternteil neben dem Kind als Erbe berufen war. Hätte also ein Elternteil und ein Kind z.B. auf Grund Testament nebeneinander geerbt und hätte dieser Elternteil ausgeschlagen, so lebte die Genehmigungspflicht für den Fall der Ausschlagung des Erbteils für das Kind durch diesen Elternteil wieder auf.
Sie haben aber nach Ihren Angaben die Erbschaft für die Kinder angenommen und möchten die Erbschaft nun abtreten. Diesen Fall umfaßt § 1643 Abs.2 BGB nicht. Es gilt § 1643 Abs. 1 BGB.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Gerne kann ich Ihnen bei der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen helfen. Sollten Sie diese Interessenvertretung wünschen, so kontaktieren Sie mich gerne unter der o.g. Email-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
Hinweis: Die rechtliche Beurteilung kann sich durch zurückgehaltene, hinzugefügte oder unvollständige Informationen vollständig ändern. Die vorliegende Beurteilung stellt daher nur eine erste rechtliche Orientierung auf Grund Ihrer gemachten Angaben ohne Prüfung von Unterlagen dar. Sie kann eine vollständige Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.
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