Erbe / Erbfolge Stiefmutter Stiefkinder Neffe
26.01.2011 22:48
| Preis:
***,00 € |
Erbrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
Anbei nachfolgende Erbszenarien:
Vater, zwei Söhne; Stiefmutter keine leiblichen Kinder, nächster noch lebender Verwandter: ein Neffe.
Die Eheleute besitzen ein selbstgenutztes Eigenheim, ein Renditeobjekt, Konto- und Depotguthaben.
Im Todesfalle der Stiefmutter geht das gesamte Vermögen zunächst auf den Ehemann / Vater über, nach seinem Ableben geht das verbleibende Vermögen zu gleichen Teilen auf die beiden Söhne über.
Bei „Erstableben" des Ehemannes / Vaters, geht das gesamte Vermögen zunächst auf die Stiefmutter über. Es soll sichergestellt werden, dass das selbstgenutzte Eigenheim nach dem Tod der Stiefmutter zu gleichen Teilen auf die beiden Söhne übertragen wird. Über das restliche Erbe wird die Stiefmutter zu Lebzeiten dann noch entsprechend entscheiden.
In allen Konstellationen soll sichergestellt sein, dass der Neffe keine Ansprüche stellen kann.
Was ist zu tun, um die vorab genannten Szenarien gesichert zu erreichen / umzusetzen ?
27.01.2011 | 01:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Ehegatten müssten jeweils ein Einzelttestament errichten.
Durch die testamentarische Erbfolge werden die Neffen der Stiefmutter übergangen. Ein Pflichtteilanspruch steht den Neffen ohnehin nicht zu.
Die von Ihnen vorgetragenen Umstände müssten dann im Einzelnen in den Testamenten verfügt werden. Der Vorteil von Einzeltestamenten ist, dass die Verfügungen jederzeit widerrufen werden können und ein neues
Testament errichtet werden kann.
Hinsichtlich des Eigenheims könnte bereits zu Lebzeiten ein Übertragungsvertrag geschlossen werden, wobei den Ehegatten jeweils ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller
27.01.2011 | 21:27
Sehr geehrter Herr Roth,
da dies meine erste Anfrage für anwaltiche Hilfe über das Internet ist, bin ich mir nicht sicher ob hier Preis-/Leistung wirklich stimmig ist.
Leider haben Sie bei Ihren Ausführungen keine Rechtsverweise genannt, können Sie mir bitte noch die jeweils relvanten Passagen nennen ?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.01.2011 | 09:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
In allen Konstellationen soll sichergestellt sein, dass der Neffe keine Ansprüche stellen kann."
Um die von Ihnen aufgezeigten Szenarien zu erreichen, geht es weniger um Rechtsverweise als um die Gestaltung von Testamenten.
Hier können entweder die Ehegatten Einzeltestamente verfassen oder auch ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Ein Einzeltestament kann jederzeit widerrufen werden. Nachteilig ist hingegen, dass der andere Ehegatten von einer etwaigen Änderung des Testaments des anderen nichts erfährt.
Ehegatten sollten insoweit Einzeltestamente nur dann errichten, wenn eine Vertrauensgrundlage besteht oder jeder für sich finanziell unabhängig ist.
Bei einem gemeinschaftlichen Testament kann ein Widerruf nur notariell erfolgen. Der andere Ehegatte erfährt hingegen von diesem Widerruf, da ihm stets eine Ausfertigung des Widerrufs zugestellt wird.
Szenario:
"Im Todesfalle der Stiefmutter geht das gesamte Vermögen zunächst auf den Ehemann / Vater über, nach seinem Ableben geht das verbleibende Vermögen zu gleichen Teilen auf die beiden Söhne über.
Bei „Erstableben" des Ehemannes / Vaters, geht das gesamte Vermögen zunächst auf die Stiefmutter über. Es soll sichergestellt werden, dass das selbstgenutzte Eigenheim nach dem Tod der Stiefmutter zu gleichen Teilen auf die beiden Söhne übertragen wird. Über das restliche Erbe wird die Stiefmutter zu Lebzeiten dann noch entsprechend entscheiden."
Hier können Sie sich auch gegenseitig einsetzen. Die Grundsätze sind insoweit in § 2269 BGB geregelt:
"Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten gehen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
Als Schlusserben können auch Abkömmlinge, die nur leibliche Kinder eines Elternteils sind, eingesetzt werden, allerdings sollte dies nur für den Fall gelten, dass der leibliche Elternteil der Überlebende ist.
Wechselbezügliche Verfügungen (vgl. § 2270 BGB) unterliegen insoweit der Bindungswirkung. Der jeweilige Ehegatte ist bei einseitigen Verfügungen aber frei und kann insoweit frei verfügen (Verkauf oder Schenkung).
Darüber hinaus sollte im Testament auch Vorsorge gegen Pflichtteilsansprüche getroffen werden, da nach dem Ableben des Erstversterbenden die Schlusserben einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können.
In diesem Zusammenhang kann im Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel verfügt werden, die die Pflichtteilsberechtigten von der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüche abhalten.
Zu überlegen wäre auch der Fall einer Wiederheirat, weil insoweit neue gesetzlichee Erben und Pflichtteilsberechtigte entstehen können (neuer Ehegatte und evtl. Kinder).
Bei einer Testamentsgestaltung ist vieles zu beachten, so dass sich diese Plattform nicht für eine lückenlose Beratung eignet.
Vor diesem Hintergrund biete ich Ihnen an, mich per Telefon oder per E-Mail zu kontaktieren, um die Angelegenheit durchzusprechen.
Weitere Kosten wären für Sie damit nicht verbunden.
An einer Kontaktierung eines Anwaltes bzw. Notars kommen Sie ohnehin nicht vorbei, wenn Sie ein vernünftiges Testament errichten wollen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de