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Frage geschrieben am 12.04.2011 14:15:11

Erbe / Fund illegaler Schusswaffen

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1145
Hallo,

Vor kurzen habe ich meinen Stiefvater ins Altenheim bringen müssen und bin bei der Haushaltsauflösung auf einige Schusswaffen und Munition gestoßen. Bei diesen Schusswaffen handelt es sich z.T. um die alten Jagdtwaffen meines leiblichen Vaters, von denen ich dachte, dass diese bereits abgegeben bzw. vernichtet worden seien.

Offensichtlich haben meine vor einigen Jahren verstorbene Mutter und danach mein Stiefvater die Waffen illegal besessen, was meiner Recherche nach die Beantragung einer Waffenbesitzkarte meinerseits unmöglich macht.

Einige dieser Waffen haben nun aber einen ideellen Wert für mich und ich würde sie gern behalten. Dazu würde ich diese auch gern unschädlich machen lassen. Einen anderen Teil der Waffen und die Munition würde ich gern abgeben.

Welche Möglichkeit besteht nun noch nach Ablauf der Amnestie in Hamburg illegale Waffen und Munition straffrei abzugeben und mit welchen rechtlichen Konsequenzen haben mein Stiefvater bzw. ich zu rechnen, wenn dies straffrei nicht mehr möglich ist? Mein Stiefvater ist noch Eigentümer der Waffen. Ich verfüge jedoch über eine rechtliche Vollmacht.

Welche Chance besteht bei Abgabe der Waffen den besagten Teil unschädlich machen zu lassen und zu behalten?


Antwort geschrieben am 12.04.2011 16:55:22
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.

Nach dem das Waffengesetz reformiert wurde, ist das bisherige sogenannte Erbeprivileg eingeschränkt worden. Nach der alten Rechtslage (bis 01.04.2008) konnten erben einen Antrag stellen, ererbte Waffen weiterhin zu besitzen. Ein weiteres Bedürfnis die Waffe zu besitzen wurde nicht verlangt. Das hat sich mit der neuen Rechtslage insoweit geändert, dass ererbte Waffen nun mit einem technischen Blockiersystem ausgestattet werden müssen.

Grundsätzlich dürfen die Erbwaffen daher weiterhin im Besitz bleiben.

Nach § 20 Abs.1 WaffG ist der Erbe jedoch verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft (spätestens 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall) eine Waffenbesitzkarte für Erben zu beantragen.

Da mir nicht bekannt ist, wen Ihr leiblicher Vater beerbt hat, gehe ich im Weiteren davon aus, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Das bedeutet, dass Ihre Mutter und Sie Erben Ihres leiblichen Vaters geworden sind bzw. da Ihre Mutter verstorben ist, nun Sie Erbe sind.

Die Monatsfrist wird daher bereits abgelaufen sein, so dass die Möglichkeit der Beantragung einer Waffenbesitzkarte für Erben nicht mehr besteht. Die Konsequenz ist, dass Sie die Waffen bei der Waffenbehörde abgeben und unbrauchbar machen müssen. Davon ist auch die Munition umfasst, die Sie als Erben aber sowieso nicht behalten dürften.

Grundsätzlich sieht § 53 Abs.7 WaffG ein Bußgeld bis zu 10.000,00 € vor, wenn man es unterlässt den Antrag nach § 20 Abs.1 WaffG zu stellen. Ich gehe jedoch davon aus, dass bei Ihnen von einem Bußgeld abgesehen wird, da Sie bisher nichts von den Waffen gewußt haben.

Eigentümer der Waffen dürfte Ihr Stiefvater nie geworden sein, lediglich Besitzer. Bei Ihrem Stiefvater stellt sich die Frage, ob er von der Existenz der Waffen wußte, so dass auch nur ein Bußgeld in Betracht käme. Bei einem vorsätzlichen Besitz der Waffen käme aber sogar nach § 51 WaffG eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in Betracht.

Meines Erachtens wären Sie auch nicht unter den Fall der "Amnestie" in Hamburg gefallen, da dort nur ganz bestimmte Waffen (Wurfsterne, bestimmte Messer) gemeint waren.

Es tut mir leid Ihnen keine positivere Antwort geben zu können. Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

C. Richter
Rechtsanwältin


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