Frage geschrieben am 08.02.2009 18:47:39
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Erbausschlagung und Kontovollmacht
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2561Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Weil wir nicht sicher waren ob er nicht irgendwelche Schulden hatte, haben wir, d.h. ich, meine Geschwiester und unsere Kinder das Erbe ausgeschlagen.Keine weiteren erben sind in Sicht. Die Wohnung in gutem Zustand (nicht renoviert aber auch nichts weggenommen) wurde an den Vermieter, eine Wohnungs-gesellschaft GmbH mit dem Hinweis auf die Erbauschlagung übergeben. Die Rechnungen für Pflegeheim und für die Bestattung wurden von der Sparkasse mit dem Restguhaben von 2000 € teilweise bezahlt, für den Restbetrag, hauptsächlich die Bestattungskosten, ca. 3300€ kommen wir, ich und meine Geschwister auf.
Damit war der Kontostand in der Sparkasse gleich null.
Jetzt wurde ich von der Sparkasse per Telefon informiert, dass die laufende Miete für Februar von ca. 500 € vom Konto im Lastschrifteinzugsverfahren abgebucht wurde.
Die Mitarbeiterin hat mich gefragt, ob ich die Lastschrift zurückweisen lassen will, weil das Konto jetzt ein Minussaldo aufweist.
Meine Fragen:
1.Darf ich mit Rücksicht auf die Erbausschlagung solche Dispositionen erteilen? Kann das nicht als automatische Erbannahme gelten? Ich habe einerseits die Konto-Vollmacht, andererseits habe ich aber das Erbe ausgeschlagen.
2. Wenn ich die Lastschrift nicht zurückweisen lassen darf, muss ich für den jetzigen negativen Kontostand aufkommen?
MfG
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.02.2009 19:11:41
grundsätzlich ist dem Kollegen zuzustimmen, dass der ausgelobte Einsatz sehr niedrig ist.
In Anbetracht der Höhe des Einsatzes haben Sie bitte Verständnis, dass ich die Antwort kurz und prägnant halte.
1. Hier bitte Vorsicht! In der Tat kann die Annahme der Erbschaft stillschweigend erfolgen, d.h. durch tatsächliche Handlungen des potentiellen Erben. Nach der Kommentarliteratur und der herschenden Rechtsprechung kann die Annahme der Erbschaft auch durch `angemessene Fürsorgemaßnahmen (§ 1959 BGB) für den Nachlass (z.B. Kontensperrung, Antrag auf Testamentseröffnung oder -vollstreckung, Geltendmachung von Leistung aus Versicherungsverträgen des Erblassers) erfolgen. Damit könnte man auch aus der Zurückweisung der Lastschrift durch Sie eine Annahme der Erbschaft konstruieren.
Deswegen mein Rat: weisen Sie die Lastschrift zurück, weisen Sie aber ausdrücklich die Bank schriftlich darauf hin, dass `die Zurückweisung der Lastschrift nicht als Annahme der Erbschaft gelten soll, sondern aufgrund Ihrer Kontovollmacht erfolgt`. Damit erwecken Sie nicht den Schein, die Erbschaft angenommen zu haben.
2. Nein, denn aus der Kontovollmacht folgt nicht, dass Sie auch für den Kontosaldo haften.
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