Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema Erbausschlagung.
Mein Vater ist im Sommer diesen Jahres verstorben, da er Schulden hinterlassen hat, habe ich das Erbe ausgeschlagen (einziger Erbe, lief alles über einen Notar).
Nun habe ich einen Anruf von einem Bauspar-Institut erhalten, welches mir mitteilte, dass mein Vater einen Bausparvertrag abgeschlossen hatte und mich als Begünstigten eintragen ließ. Die Mitarbeiterin des Bauspar-Instituts sagte, die Auszahlung der bereits durch meinen Vater eingezahlten Beträge an mich, sei möglich, auch wenn ich das Erbe ausgeschlagen hätte; da ich der Begünstigte sei, würde das die Erbausschlagung nicht berühren.
Ich habe jedoch die Worte des Notars noch im Ohr, der sagte, ich solle nichts unternehmen, aus dem deutlich würde, dass ich das Erbe doch annehmen würde - mir die "Rosinen rauspicken" und die Schulden nicht wollen o.Ä. Macht es also einen Unterschied wenn ich der Begünstigte bin? Ich möchte ungern die eingezahlten 800 Euro "annehmen" wenn ich damit dokumentiere das Erbe doch anzutreten und dann die Schulden begleichen muss.
Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.11.2006 13:53:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sabine Peter
E 7, 24, 68159 Mannheim, Tel: 0621-1282920, Fax: 0621-1282921
Erbrecht, Familienrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 6
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Ihre Anfrage beantworte ich anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:
Die Einsetzung eines Begünstigten für den Fall des Versterbens des Bauspareres stellt in der Regel einen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall dar.
Die Leistungen eines solchen Vertrages gehören nicht zum Nachlass des Verstorbenen.
War also die Einsetzung Ihrer Person im Bausparvertrag als Begünstigte/r auf den Todesfall ausgestaltet, würde die Forderung aus dem Bausparvertrag nicht zum Nachlass gehören und somit eine Annamhe dieser Forderung nicht mit einer Annahme der Erbschaft gleichzusetzen sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Peter
Rechtsanwältin
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Sabine Peter
Rechtsanwältin & Mediatorin
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