Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema Erbausschlagung.
Guten Tag.
Folgender Fall:
Meine Großmutter verstarb am 01.01.2011.
Sie hat beim Bestattungsinstitut für ihre Bestattung eine Versicherung abgeschlossen, die die meisten Kosten deckt.
Des Weiteren hat sie eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen, bei welcher lediglich ich (Enkel) bezugsberechtigt bin.
Außerdem hatte sie ein Sparbuch mit ca. 650€ (welches mir bereits am 24.12.2010 von meiner Großmutter geschenkt wurde um mir Möbel zu kaufen), ein weiteres Sparbuch mit ca. 100€ und auf dem Girokonto ca. 770€.
Da ich durch eine Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus berechtigt bin über Guthaben auf Konten und Sparbüchern zu verfügen, habe ich das gesamte Geld abgehoben und es meiner Mutter (Tochter der Verstorbenen) gegeben um alle Kosten (Miete, Pfarre, etc. pp) bezahlen zu können. Lediglich das Geld vom SB, welches mir zu Weihnachten geschenkt wurde, habe ich behalten und in Möbel investiert.
Nun möchte der Vermieter meiner Oma eine NK-Nachzahlung in Höhe von 1000€ und die drei Monatsmieten haben.
Da die Sterbegeldversicherung zweckgebunden ist, dürfte sie nicht in die Erbmasse fallen.
Nach einer Gegenrechnung der restlichen Einnahmen und Kosten möchte meine Mutter das Erbe ausschlagen.
Das Erbe würde demnach auf mich übergehen. Nun soll ich das Erbe auch ausschlagen, damit die Forderung des Vermieters nicht auf mich zurück fällt.
Meine Mutter hat einen Rechtsanwalt konsultiert der ihr zur Ausschlagung des Erbes geraten hat. Jedoch weiß ich nicht was ich machen soll.
Ich habe daher ein paar Fragen.
1. Was passiert wenn ich das Erbe ausschlage? Muss ich die 650€ vom Sparbuch wieder aufbringen und zurück geben, obwohl ich es im Beisein meiner Freundin von meiner Oma zu einem bestimmten Zweck erhalten habe?
2. Was passiert mit dem restlichen Geld? Ich habe das Geld unter meinem Namen abgehoben. Wenn das Erbe ausgeschlagen wird muss der Vermieter doch beim Nachlassgericht nachfragen was noch "zu holen" ist. Wenn das Nachlassgericht sich dann diesbezüglich erkundigt und feststellt, dass nach dem Tod meiner Großmutter von mir Geld abgehoben wurde (welches auch noch Unkosten für die Bestattung deckt), muss ich das dann zurück zahlen?
3. Mach ich mich in irgendeiner Art und Weise strafbar?
Ich hoffe wirklich auf Hilfe, da ich besorgt bin mich strafbar zu machen. Ich bin Student und kann mir daher keine teure Rechtsberatung geschweige denn eine Anzeige wegen Betrug leisten. Vielleicht könnte mir doch jemand ein wenig unter die Arme greifen!!!
Antwort geschrieben am 27.01.2011 17:21:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Im Wesentlichen haben Sie die Rechtslage bereits erfasst.
Soweit Sie das Erbe ausschlagen, gehen sämtliche Ansprüche und Forderungen auf den in der Rangfolge Nächsten und schlussletztlich auf den Staat über.
Anders verhält es sich hinsichtlich der Ihnen erteilten Vollmacht, die sich Ihren Ausführungen zur Folge auch auf die Geschäfte nach dem Ableben Ihrer werten Großmutter erstreckt. Hier handeln Sie quasi im Namen der Großmutter (auch wenn Sie nicht mehr lebt) und kommen den sonst ihr obliegenden Verpflichtungen nach. Das ist und war völlig in Ordnung.
Problematisch könnte es aber tatsächlich hinsichtlich des von Ihnen einbehaltenen Geldes sein. Hier müssten Sie schon nachweisen, dass es sich um ein Geldgeschenk handelte und Ihnen schon zu Lebzeiten übergeben worden ist, da es ansonsten einer notariellen Beurkundung zur Wirksamkeit der Schenkung bedurft hätte.
Soweit Sie dies nicht können, müssten Sie dieses Geld der Erbmasse zurückführen.
Strafbar machen Sie sich nicht, denn Ihnen fehlt es insoweit am dafür nötigen Vorsatz. Soweit Sie nämlich hinsichtlich des von Ihnen einbehaltenen Geldes rechtsirrig von einer wirksamen Schenkung ausgegangen sind liegt ein sog. Tatbestandsirrtum vor der des Tatbestand einer etwaigen Unterschlagung ausschließt.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.01.2011 19:26:53
Danke für die hilfreiche die Antwort!
Jetzt würde ich nur noch gerne wissen was ich bezüglich der Rente meiner Großmutter mache.
Sie bekam Ende Dez die Rente für Januar.
Die Sparkasse rät mir das Konto in Ruhe zu lassen, weil die Rentenkasse das Geld für Januar zurück fordern wird.
Steht meiner Großmutter die Rente nicht für den gesamten Monat zu? Da sie am 01.01. gestorben ist, kann man doch denken, dass ein Anspruch auf das Geld von Seiten meiner Großmutter besteht und es nicht zurück verlangt werden kann.
Und wenn es zurück verlangt wird, kann ich dann nicht mit Kosten der Bestattung und Wohnungsräumung widersprechen? Ich habe ja lediglich die Kosten der Wohnungsräumung von der Rente bezahlt.
Danke für die hilfreiche die Antwort!
Jetzt würde ich nur noch gerne wissen was ich bezüglich der Rente meiner Großmutter mache.
Sie bekam Ende Dez die Rente für Januar.
Die Sparkasse rät mir das Konto in Ruhe zu lassen, weil die Rentenkasse das Geld für Januar zurück fordern wird.
Steht meiner Großmutter die Rente nicht für den gesamten Monat zu? Da sie am 01.01. gestorben ist, kann man doch denken, dass ein Anspruch auf das Geld von Seiten meiner Großmutter besteht und es nicht zurück verlangt werden kann.
Und wenn es zurück verlangt wird, kann ich dann nicht mit Kosten der Bestattung und Wohnungsräumung widersprechen? Ich habe ja lediglich die Kosten der Wohnungsräumung von der Rente bezahlt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.01.2011 19:48:17
Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre NAchfrage, die ich Ihnen -da Sie dem Sozial-und nicht dem Erbrecht zuzuschreiben ist - nur bedingt beantworten kann, aber meine, dass ähnlich wie dies bei anderen Sozialleistungen auch ist, der Rentenanspruch natürlich nur Lebenden gewährt wird. Insoweit erfolgt eine datumsgenaue Abrechnung auf den Todestag genau.
Mit anderen Worten müssen Sie davon ausgehen, dass Sie die Rente für den über den 01.01. hinausliegenden Zeitpunkt zurückbezahlen müssen.
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben und verbleibe mit ganz herzlichen Grüßen aus München und einen schönen Abend,
Ihr
Alexander Stephens
Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre NAchfrage, die ich Ihnen -da Sie dem Sozial-und nicht dem Erbrecht zuzuschreiben ist - nur bedingt beantworten kann, aber meine, dass ähnlich wie dies bei anderen Sozialleistungen auch ist, der Rentenanspruch natürlich nur Lebenden gewährt wird. Insoweit erfolgt eine datumsgenaue Abrechnung auf den Todestag genau.
Mit anderen Worten müssen Sie davon ausgehen, dass Sie die Rente für den über den 01.01. hinausliegenden Zeitpunkt zurückbezahlen müssen.
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben und verbleibe mit ganz herzlichen Grüßen aus München und einen schönen Abend,
Ihr
Alexander Stephens
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