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Mein Vater ist am 13.12.10 verstorben. Er und ich wohn(t)en in Niedersachsen. Es gibt keine Ehefrau oder ähnliche Lebenspartnerin, nur Schwestern von ihm. Wir hatten kaum Kontakt.
Eine Schwester vor Ort hat die Beerdigung veranlaßt und alle örtlichen Formalitäten übernommen weil ich nicht erreichbar war. Ich habe meiner Erinnerung nach den Beerdigungsauftrag unterschrieben.
Mein Vater war nicht pflegebedürftiger, eigenständig in Mietwohnung lebender Rentner. Der Bestatter bescheinigte gegenüber der Sterbekasse des ehemaligen Arbeitgebers Mittellosigkeit, die Sterbekasse übernahm anteilig Kosten.
Mein Vater hinterläßt Mietschulden (frühere und aktuelle Wohnung), Bankschulden, Versicherungsschulden und eventuell weitere Gläubiger sowie die Bestattungskosten, daher werde ich das Erbe in der kommenden Woche ausschlagen, obwohl ich in festem Vollzeitarbeitsverhältnis stehe.
Frage: Welche Kosten muß ich trotz Erbausschlagung übernehmen und welche nicht?
Antwort geschrieben am 09.01.2011 15:14:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Erbe muss binnen 6 Wochen (§ 1944 BGB) ab Kenntnis von dem Erbfall schriftlich gegenüber dem Amtsgericht, welches als Nachlassgericht fungiert, ausgeschlagen werden.
Zu beachten ist die Formbedürftigkeit des § 1945 BGB.
Die Erbausschlagung schützt den erben vor den Begräbniskosten.
In erster Linie ist es Sache der Erben, die Kosten für die Beerdigung des Verstorbenen zu tragen, § 1968 BGB. Dafür müssen die Erben allerdings nur solche Mittel einsetzen, die sich im Nachlass befinden.
Ist der Nachlass überschuldet, dann können sich die Erben weigern, die Kosten zu übernehmen.
Wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde, dann kommt eine Haftung schon deshalb nicht in Frage, weil Sie gar nicht erst Erbe geworden sind.
Allerdings führt die Ausschlagung dazu, dass der nächste in der Reihe an Ihrer Stelle Erbe wird. Dieser kann sich dann aber auch darauf berufen, dass der Nachlass überschuldet sei.
Im Ergebnis wären also nach der Ausschlagung keine weiteren Kosten, die Sie zu tragen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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