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Erbauseinandersetzung oder Schuldrecht? Kontovollmacht / Formbedürftigkeit


| 26.11.2010 12:41 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 1 Stunde

Ein Gemeinschaftskonto besteht als Geschäftskonto einer Erbengemeinschaft von A, B und C, die alle gesetzliche erben nach E sind. Wahrend alle Erben das Konto gemeinsam eröffnet haben und theoretisch einzeln darüber verfügen könnten, haben nur A und B eine Bankkarte, sehen den Kontostand an und führen Überweisungen aus. Ohne besondere Vereinbarung ergibt sich, dass C eher andere Aufgaben innerhalb der Erbengemeinschaft übernimmt. Die Erbengemeinschaft dauert länger als 10 Jahre an.

Beträge von Verkäufen der Erbengemeinschaft fließen auf das Konto und werden sich von A und B entsprechend ihrer Quoten einverleibt. C belässt seine Anteile vermeintlich auf dem Konto, um Deckung zu gewährleisten. Nach Jahren kontrolliert C den Kontostand und erfährt, dass A zusätzlich auch Beträge in Höhe der quotenmässigen Anteile des C einverleibt bekommen hat. Dies zum Teil aus Überweisungen ausgeführt durch A, zum Teil aber auch durch Überweisungen von B zu Gunsten von A.

A behauptet, es gäbe eine mündliche Vereinbarung, weshalb Schulden, die C angeblich (!) gegenüber A hätte, auf diesem Wege beglichen werden sollten. B hat Überweisungen ausgeführt, weil A ihm versichert hatte, das ginge so in Ordnung. C hat keine Überweisungsaufträge unterschrieben.

Frage: Kann A aufgrund der allgemeinen Kontovollmacht Beträge zu Lasten von nur C abbuchen und dies als formlose (Teil-) Erbauseinandersetzung ausgeben? Was ist mit den Abbuchungen durch B an A? Dazu: Ist hier keine Formbedürftigkeit nach § 311b BGB oder § 2033 BGB verletzt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 49 weitere Antworten zum Thema:
Erbauseinandersetzung
26.11.2010 | 13:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Richtig ist: Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
Aber über seinen Anteil an den „einzelnen Nachlassgegenständen" (> Kontoguthaben) kann ein Miterbe nicht verfügen.

Die erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

In dieser Konsequenz heißt das:
Keine wesentlichen Probleme ergeben sich dann, wenn Einigkeit besteht. Gemeinschaftlich können die Miterben genau wie ein Alleinerbe in vollem Umfang über jeden zum Nachlass gehörenden Gegenstand verfügen.

Sie dürfen dabei aus praktischen Gründen für bestimmte oder alle Angelegenheiten auch einem von ihnen Vollmacht erteilen. Dieses muss allerdings nachweislich hier geschehen sein, also im Hinblick auf die allgemeine Kontovollmacht und es muss noch im Deckungsverhältnis zu dem Inhalt der Vollmacht stehen.

Natürlich kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.

Dieses muss nicht notwendig notariell erfolgen, sondern es gibt drei Möglichkeiten der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft:

1)
Auseinandersetzungsvertrag

2)
Abschichtung (Verständigung dahingehend, das ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausscheidet)

3)
Teilungsklage (vor Gericht)

Soweit es um die Verpflichtung geht, Grundstücke, Gesellschaftsanteile oder einen Erbteil zu übertragen, ist die notarielle Beurkundung erforderlich.

In allen anderen Fällen ist keine gesonderte Form vorgeschrieben, doch empfiehlt sich dringend eine schriftliche Fixierung, an der es hier wohl offensichtlich fehlt.

Das heißt, dass auch Umbuchungen und Verteilungen zwischen den einzelnen Miterben durchaus formlos hier möglich waren und noch sind, doch muss der einzelne Miterbe, der sich darauf beruft, eine Vereinbarung substantiiert darlegen und notfalls vor Gericht beweisen.

Letztlich wird es hier also ein hauptsächlich tatsächliches Problem sein, das vorgenannte zu bewerkstelligen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 26.11.2010 | 16:04

Hallo und danke für die schnelle Antwort.

Was meinen Sie mit :"Sie dürfen dabei aus praktischen Gründen für bestimmte oder alle Angelegenheiten auch einem von ihnen Vollmacht erteilen. Dieses muss allerdings nachweislich hier geschehen sein, also im Hinblick auf die allgemeine Kontovollmacht und es muss noch im Deckungsverhältnis zu dem Inhalt der Vollmacht stehen." Heißt das die reine Kontovollmacht allein genügt nicht, es müsste eine Zweck gebundenene Vollmacht vorliegen, z.B. explizit für eine Erbteilungs-Auszahlung o.ä.?

Und: "Letztlich wird es hier also ein hauptsächlich tatsächliches Problem sein, das vorgenannte zu bewerkstelligen." Gesetzt den Fall, A "organisiert" einen Zeugen für die angebliche mündliche Vereinbarung. Unterstellt wird C eine freiwillige Leistung. Welches schuldrechtliche Rechtsgeschäft wäre für die Argumentation von C am besten geeignet, um es wirkungsvoll entweder zu widerrufen, anzufechten oder wegen Formnichtigkeit anzugehen? Eine Schenkung?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.11.2010 | 08:46

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihren Nachfragen beantworte ich gerne wie folgt:

Der Vollmacht liegt auch ein sogenanntes Grundverhältnis oder -geschäft zugrunde, aus dem sich ergeben müsste, was mittels der Vollmacht geschehen soll.

Die Vollmachtsurkunde ist letztlich Ihrem Inhalt nach auszulegen.

Ohne genaue Kenntnis davon geht dieses leider nicht.

Die Art des Geschäftes ist für die diesbezügliche Einwendung grundsätzlich egal.

Auch der Formzang bei der Schenkung kann beispielsweise durch Vollzug der Schenkung geheilt werden.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-06-28 | 13:57


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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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