Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 51 weitere Antworten zum Thema Erbauseinandersetzung.
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
Ich würde Sie gerne um Ihre Einschätzung und Ihren Rat in folgendem Fall bitten:
Meine Mutter verstarb ohne Testament im September 2011
Mein Bruder löste den Hausstand auf und erledigte einvernehmlich alle damit verbundenen Dinge, auch die Beerdigung, die Wohnungsrückgabe usw.
Bis auf das Mietkautionssparbuch (welches zur Zeit noch nicht freigegeben ist) sind alle Dinge abgewickelt.
Am 21.Dezember 2011 wurde ein entsprechender Erbschein beantragt und sofort ausgestellt,darin ist mein Bruder und ich je zur Hälfte als erben ausgewiesen.
Wir Geschwister vereinbarten, dass das Bankguthaben und das Mietkautionssparbuch der Mutter hälftig zu teilen sei.
Desweiteren, dass eine Schenkungssumme die mein Bruder vor vielen Jahren als "Vorgriff auf das Erbe" von der Mutter erhalten hatte nun von seinem Bankgeld-Anteil abziehen ist und ich ihm eine " Abschlagszahlung" anweisen habe.( Abschlagszahlung deshalb weil Mietkautionsbetrag noch offen, ebenso wie Bankgebühren und ggf. Zinsen)
Aufgrund des Erbscheins und einer entsprechenden Unterschrift seitens meines Bruders gegenüber der Bank wurde von dort am 21.12.2011 wie vereinbart die Kontoauflösung und die Auszahlung des Guthabens an mich in die Wege geleitet.
Am gleichen Tag trat ich in Vorleistung und wies die Abschlagszahlung an.
Mein Bruder stellte mir am 22.12.2011 eine handschriftliche Vollmacht aus, in der er mich nun auch schriftlich mit der Abwicklung der Erbauseinandersetzung betraute (inzwischen war klar, dass er selbst nur noch wenige Tage zu leben hatte)
er tat dies mit folgendem Wortlaut:
Vollmacht
in der Erbsache (es folgen Namen und Geburtsdatum der Mutter) erteile ich (es folgen Namen und Geburtsdatum meines Bruder) meiner Schwester(es folgen Namen und Geburtsdatum von mir) Handlungsvollmacht
Ort Datum und Unterschrift
Diese Vollmacht befindet sich im Original in meinen Händen
Am 23.12. errichtete mein Bruder ein Testament und benannte eine langjährige Freundin als Erbin.
Am 30.12.2012 übergab ich meinem Bruder aufgrund der "Endabrechnung" den noch offenen Betrag des halbem Mietkautonssparbuchs und des Schlusskontoauszugs der Bank in bar.
Wir waren uns einig, dass nun alles abgeschlossen sei.
Nun ist mein Bruder Anfang Januar verstorben und es zeichnet sich ab, dass seine Erbin mit dieser Regelung nicht einverstanden sein wird, insbesondere, da auf ungeklärte Weise keinerlei Unterlagen meines Bruders und meiner Mutter mehr in seiner Singel-Wohnung sind.(nur die Erbin hatte außer ihm einen Wohnungsschlüssel).
Nun meine Frage:
inwieweit ist damit die Erbauseinandersetzung in Sachen Mutter mit meinem Bruder verbindlich abgeschlossen?
und was ist ggf. noch zu beachten?
Kann die Erbin meines Bruders Forderungen an mich stellen und Auskunft,Unterlagen usw.verlangen?
(falls meine Schilderung zu ausführlich war bitte ich um Nachsicht)
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Ausführungen!
Antwort geschrieben am 07.02.2012 14:39:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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die Erbauseinandersetzung beendet die Erbengemeinschaft. Dazu bedarf es grundsätzlich zwischen den Miterben einer vertraglichen Vereinbarung, welche grundsätzlich mündlich geschlossen werden kann.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie eine solche Vereinbarung mit Ihrem Bruder abgeschlossen und auch die Anteile des Nachlass entsprechend Ihrer Vereinbarung untereinander aufgeteilt.
Damit ist die Erbauseinandersetzung abgeschlossen und die Erbengemeinschaft aufgelöst.
Als Erbe Ihres Bruders tritt die Lebensgefährtin in die rechtliche Position Ihres Bruders ein und hat beispielsweise gegen Sie Auskunftsansprüche, wenn Sie Sachen Ihres Bruders besitzen; § 2027 BGB.
Nachträgliche Auskunftsansprüche aus der Erbengemeinschaft zwischen Ihrem Bruder und Ihnen bestehen grundsätzlich nicht, da die Erbengemeinschaft bereits aufgelöst worden ist.
Sollte die Erbin Ihres Bruders daher gegen Sie Ansprüche geltend machen, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Dieser kann die notwendigen Schritte einleiten, um die Ansprüche abzuwehren.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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