11.12.2008 | 18:26
Antwort
von
Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1)
Miterben bilden nach
§§ 2032 ff. BGB bezüglich der Nachlassgegenstände eine Gesamthandsgemeinschaft. Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt durch die Miterben grundsätzlich gemeinschaftlich (
§ 2038 BGB). Desgleichen haben die Miterben die Verfügungsmacht nur gemeinschaftlich (
§ 2040 BGB).
Die Erbengemeinschaft bleibt ohne zeitliche Grenze solange bestehen, bis die Miterben sich über sämtliche Nachlassgegenstände auseinandergesetzt haben.
Da die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer, sondern auf Liquidation angelegt ist, kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (
§ 2042 Abs. 1 BGB). Die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft bedeutet Auflösung der vermögensrechtlichen gesamthänderischen Bindung an allen Nachlassgegenständen.
Letztendlich muss die Erbauseinandersetzung einvernehmlich zwischen Ihnen und Ihrer Schwester erfolgen. In Ihrem Fall wäre eine einvernehmliche Lösung darin zu suchen, dass der bisher auf Ihnen beide anfallenden Grundstücksanteil auf Sie und Ihre Schwester aufgeteilt wird, Sie also zu 3,5/16 als Eigentümer eingetragen werden.
Grundsätzlich kann auch der Anteil von Ihrer Schwester abgekauft werden, was jedoch auf Grund der weigernden Haltung Ihrer Schwester schwer durchsetzbar sein dürfte, da im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch Einigung erreicht werden muss.
Die Vereinbarung kann formlos erfolgen, und zwar trotz
§ 311 b Abs. 1 BGB auch, wenn ein Grundstück Gegenstand der
Erbschaft ist, da das Grundstück nicht den Eigentümer wechselt. Teilungsverbote, und zwar gleichgültig, ob vom Erblasser angeordnet oder von den Miterben einstimmig vereinbart, sind in einer Teilungsversteigerung eines Nachlassgrundstücks gem.
§§ 180 ff. ZVG in entspr. Anwendung mit der Widerspruchsklage des
§ 771 ZPO geltend zu machen (OLG Bamberg JW 1927, 2473; OLG Dresden HRR 38, 1060; OLG Hamburg NJW 1961, 610).
Frage 2)
In der Teilungsauseinandersetzung muss also die Verteilung Ihrer gemeinschaftlichen Anteile am Grundstück geregelt werden, sofern sonstige Nachlassgegenstände bereits verteilt sind.
Frage 3)
Sie sollten sich mit Ihrer Schwester zusammensetzen und versuchen eine einvernehmliche Regelung zu erzielen und dabei darauf hinweisen, dass Sie anderenfalls eine Teilungsversteigerung anstreben, die ggf. für Ihre Schwester ungünstiger ausfallen kann, als wenn sie einer einvernehmlichen Teilung der Grundstücksanteile einvernehmlich zustimmt.
Sollte Ihre Schwester einer einvernehmlichen Regelung nicht zustimmen, bleibt nur die Teilungsversteigerung.
Über die Grundstücksanteile können Sie nur gemeinschaftlich verfügen, so lange die Erbengemeinschaft besteht.
Für die Teilungsversteigerung besteht kein Anwaltszwang.
Frage 4)
Besteht an einem Grundstück eine Bruchteilsgemeinschaft und an einem der Bruchteile wieder eine Erbengemeinschaft, so kann jeder beteiligte Miterbe die Teilungsversteigerung sowohl des erbengemeinschaftlichen Bruchteils als auch (allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben) des ganzen Grundstücks beantragen („großes Antragsrecht") (Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 11. Auflage 2008; 3.2.2.4).
Es obliegt also Ihnen, welchen Antrag Sie stellen.
Frage 5)
Es ist ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht auf Teilungsversteigerung erforderlich. Sie müssen durch Vorlage des Grundbuchauszuges und des Erbscheines Ihre Eigentümerstellung am Grundstück nachweisen.
Frage 6)
Entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung durch einen zugelassenen bestätigten Schecks der Bundesbank oder einer Landeszentralbank.
Nach der Erteilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen,
§ 105 Abs. 1 ZVG.
Frage 7)
Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß §
74 a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen.
Die Gebühr für den Versteigerungstermin (Nr. 2213 KostVerz) beträgt 0,5 des Gebührensatzes und richtet sich nach dem Verkehrswert, wie er gemäß § 74 a V festgesetzt worden ist (
§ 54 I 1 GKG).
Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags (Nr. 2214 KostVerz) beträgt ebenfalls 0,5 des Gebührensatzes, bestimmt sich aber gemäß
§ 54 II GKG nach dem Gebot (auf das der Zuschlag erteilt wurde) ohne Zinsen aber einschließlich des Wertes der nach den (gesetzlichen oder vereinbarten) Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte.
Da die Kosten mit vom Zuschlag abhängig sind und abhängig davon ist, ob das gesamte Grundstück oder nur die Erbengemeinschaft verteilt wird, kann eine derzeitige Einschätzung der Gesamtkosten nicht gegeben werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
12.12.2008 | 13:28
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Doch eine Nachfrage hab ich noch:
Sie sprechen von formloser Vereinbarung. Reicht es also, wenn meine Schwester und ich ein Schriftstück aufsetzen, in dem wir erklären, dass wir die Auflösung der Erbengem. bzgl. des Grundstückes und eine Aufteilung des gemeinsamen Grundstücksanteils zu je 3,5/16 wünschen. Die Unterschriften bspw. vom Ortsgericht beglaubigen lassen und dann beim Grundbuchamt die Eintragung beantragen unter Vorlage dieses Schriftstückes.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.12.2008 | 14:12
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Nein, ganz so geht es nicht. Zugegebenermaßen ist die Formulierung in meiner Ausgangsantwort diesbezüglich nicht ganz eindeutig gewesen.
Eine notarielle Form des Erbauseinandersetzungsvertrages bedarf nur der Teilungsplan nicht, sofern eine Auseinandersetzung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
Sofern Sie sich freiwillig und gütlich über die Teilung einigen, liegt ein schuldrechtlicher Vertrag vor.
Der schuldrechtliche Erbauseinandersetzungsvertrag bedarf als solcher keiner Form, sofern er nicht formbedürftige Abreden enthält, wie zB. die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks (§ 311 b Abs. 1 BGB).
Da dies aber in Ihrem Fall gegeben ist, bedarf der Erbauseinandersetzungsvertrag der notariellen Form.
Insofern erübrigt sich allerdings eine Beglaubigung durch das Gericht.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechstanwalt